Verwalterin soll Kaufpreis nicht wissen

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Katzenfisch
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#11

13.07.2011, 09:03

Guten Morgen,

es ist so, wie Ashura geschrieben hat. Das ergibt sich unmittelbar aus dem BeurkG und einigen anderen Vorschriften. Dort ist nämlich geregelt, wer einen Anspruch auf Erteilung von Kopien und Ausfertigungen hat.

Keinen Anspruch haben: Banken, Wohnungsverwalter, die Stadt für die Erteilung der Vorkaufsrechtbescheinigung, Makler usw. usw.

Die Übersendung von Ablichtungen an diesen Personenkreis ohne ausdrückliche Genehmigung der Vertragsbeteiligten ist ein Verstoß gegen die nogtarielle Verschwiegenheitspflicht, Datenschutzgesetz usw.

Bei den meisten Notariaten ist bisher auch nicht angekommen, dass dem Gutachterausschuß der Vertrag in einem verschlossenen Umschlag zuübersenden ist, also Umschlag in Umschlag.
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Lovis
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#12

13.07.2011, 17:28

Katzenfisch hat geschrieben:Guten Morgen,

es ist so, wie Ashura geschrieben hat. Das ergibt sich unmittelbar aus dem BeurkG und einigen anderen Vorschriften. Dort ist nämlich geregelt, wer einen Anspruch auf Erteilung von Kopien und Ausfertigungen hat.

Keinen Anspruch haben: Banken, Wohnungsverwalter, die Stadt für die Erteilung der Vorkaufsrechtbescheinigung, Makler usw. usw.

Die Übersendung von Ablichtungen an diesen Personenkreis ohne ausdrückliche Genehmigung der Vertragsbeteiligten ist ein Verstoß gegen die nogtarielle Verschwiegenheitspflicht, Datenschutzgesetz usw.

Bei den meisten Notariaten ist bisher auch nicht angekommen, dass dem Gutachterausschuß der Vertrag in einem verschlossenen Umschlag zuübersenden ist, also Umschlag in Umschlag.
Stimmt 8)

Ich habe es nur einmal versucht eine Vorkaufsrechtsbescheinigung ohne Vertragsabschrift einzuholen... Es ist nicht wirklich praktikabel.
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Jupp03/11

#13

13.07.2011, 18:23

Lovis hat geschrieben:
Katzenfisch hat geschrieben:Guten Morgen,

es ist so, wie Ashura geschrieben hat. Das ergibt sich unmittelbar aus dem BeurkG und einigen anderen Vorschriften. Dort ist nämlich geregelt, wer einen Anspruch auf Erteilung von Kopien und Ausfertigungen hat.

Keinen Anspruch haben: Banken, Wohnungsverwalter, die Stadt für die Erteilung der Vorkaufsrechtbescheinigung, Makler usw. usw.

Die Übersendung von Ablichtungen an diesen Personenkreis ohne ausdrückliche Genehmigung der Vertragsbeteiligten ist ein Verstoß gegen die nogtarielle Verschwiegenheitspflicht, Datenschutzgesetz usw.

Bei den meisten Notariaten ist bisher auch nicht angekommen, dass dem Gutachterausschuß der Vertrag in einem verschlossenen Umschlag zuübersenden ist, also Umschlag in Umschlag.
Stimmt 8)

Ich habe es nur einmal versucht eine Vorkaufsrechtsbescheinigung ohne Vertragsabschrift einzuholen... Es ist nicht wirklich praktikabel.

bei mir genau andersrum. Wenn man vernünftiges Anschreiben hat mit den entsprechenden Angaben, reicht dieses aus.
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rebru82
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#14

13.07.2011, 19:49

Jupp03 hat geschrieben:
Lovis hat geschrieben:
Katzenfisch hat geschrieben:Guten Morgen,

es ist so, wie Ashura geschrieben hat. Das ergibt sich unmittelbar aus dem BeurkG und einigen anderen Vorschriften. Dort ist nämlich geregelt, wer einen Anspruch auf Erteilung von Kopien und Ausfertigungen hat.

Keinen Anspruch haben: Banken, Wohnungsverwalter, die Stadt für die Erteilung der Vorkaufsrechtbescheinigung, Makler usw. usw.

Die Übersendung von Ablichtungen an diesen Personenkreis ohne ausdrückliche Genehmigung der Vertragsbeteiligten ist ein Verstoß gegen die nogtarielle Verschwiegenheitspflicht, Datenschutzgesetz usw.

Bei den meisten Notariaten ist bisher auch nicht angekommen, dass dem Gutachterausschuß der Vertrag in einem verschlossenen Umschlag zuübersenden ist, also Umschlag in Umschlag.
Stimmt 8)

Ich habe es nur einmal versucht eine Vorkaufsrechtsbescheinigung ohne Vertragsabschrift einzuholen... Es ist nicht wirklich praktikabel.

bei mir genau andersrum. Wenn man vernünftiges Anschreiben hat mit den entsprechenden Angaben, reicht dieses aus.
Kann ich nur zustimmen. Bei dem gesetzlichen Vorkaufsrecht mache ich auch nur ein Anschreiben. Verwalter gebe ich grundsätzlich eine Vertragsabschrift, ist aber gut zu wissen, dass es nicht richtig ist. Auch das mit dem GUtachterausschuss war mir noch nicht bekannt.
[hr]

Liebe Grüße

Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
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#15

13.07.2011, 21:13

Ich stelle auch fest, dass man nicht auslernt....

Das mit dem Gutachterausschuss ist mir auch nicht bekannt. Das habe ich noch nie gehört. Wo steht denn das geschrieben?

Bezüglich des Anschreibens an die Gemeinde/Stadt wegen der Vorkaufsrechtsverzichtserklärung... reichen die Angaben zum Objekt aus oder was muss da noch mit rein?
Gruß Anja
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Lovis
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#16

14.07.2011, 07:18

#13, 14 Dann sollte ich wohl an einem entsprechenden Anschreiben mit Belehrung über die fehlende Berechtigung feilen. Das war der Behörde nicht bekannt, dass sie keinen Anspruch auf eine Vertragsabschrift hat und sie hat sich geweigert, das Zeugnis auszustellen :roll:

Andererseits, wenn ich mich so zurück erinnere, haben meine Kolleginnen immer eine Vertragsabschrift an die für das Vorkaufsrecht zuständige Behörde geschickt. Seit wann und von welcher Stelle bzw. in welchem Kommentar ist es denn enthalten, dass die o. g. keinen Anspruch auf eine Abschrift haben?
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Katzenfisch
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#17

14.07.2011, 10:46

Ich bin erst nächste Woche wieder in der Kanzlei - wegen Urlaub -. Dann komme ich auf die Sache zurück und stelle weitere Informationen ein.
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#18

15.07.2011, 20:37

Naja, das mit dem gemeindlichen Vorkaufsrecht ist etwas anders, als hier datenschutzschweigend behauptet wird.

Klar, für einen ersten Check, ob an dem Grundstück überhaupt ein Vorkaufsrecht in Betracht kommt (Voraussetzungen § 24 BauGB), ist nur die Angabe der Flurnummer erforderlich.

Aber ansonsten steht in § 28 Abs. 1 BauGB: Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen. Man kann nun langatmig erzählen, was im Vertrag alles vereinbart wurde, oder natürlich einfach eine Ausfertigung davon übersenden. Kommt im Sinne des Datenschutzes ungefähr auf dasselbe raus.

In der Praxis schreibe ich zunächst die Gemeinde ohne Kaufvertragskopie an. Ich teile mit, wer an wen welches Grundstück verkauft hat (insbesondere ohne Kaufpreis). Meistens reicht das schon.

Zur ursprünglichen Frage hinsichtlich der Verwalterzustimmung: Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund versagt werden (§ 12 Abs. 2 WEG). Wichtige Gründe sind immer in der Person des Käufers zu suchen (z. B. stadtbekannter Nichtzahler von Wohngeldern, stadtbekannte Prostituierte mit Wunsch der "Umwidmung" des "ehrenwerten Hauses"). Es dürfte also dem Verwalter erst mal ausreichen, wenn er sich über die Person des Käufers Klarheit verschaffen kann. Auch wenn es der Verwalter hinsichltich der Vertragskopie vielleicht anders gewohnt ist. Im Zweifel würde ich dem Verwalter sagen: "Die Beteiligten haben mir nicht erlaubt, Ihnen eine Kopie zu senden, wenden Sie sich wegen des Vertragsinhalts an die Beteiligten.". Die Beteiligten würde ich vom Wunsch des Verwalters informieren.
Katzenfisch
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#19

19.07.2011, 13:25

Zur Vorgehensweise der Übersendung von Vertragskopien an den Gutachterausschuss

Für die Geheimhaltung des Inhalts eines Vertrages durch den Notar gilt § 9 Gutachterausschussverordnung.

Demgemäß ist von jedem Vertrag nach § 195 Abs. 1 BauGB eine Ablichtung in einem verschlossenen Briefumschlag dem Gutachterausschuss zu übersenden. Hierdurch wird sichergestellt, dass nur die Bediensteten des Gutachterausschusses die Möglichkeit zur Öffnung des Umschlages mit der Vertragskopie haben.

Unter Beachtung der Datenschutzregeln ist es im übrigen unvereinbar, die Ablichtung des Vertrages nach § 195 Abs. 1 BauGB gemeinsam mit dem Antrag auf Erteilung des Negativattestes zu übersenden. Der Gutachterausschuss ist eine Landeseinrichtung.


Hinsichtlich der Einholung einer Vorkaufsrechtbescheinigung ist zwingend das sogenannte zweizügige Verfahren einzuhalten.
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Trulla79
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#20

19.07.2011, 13:44

Verstehe ich das jetzt richtig, wenn ich der Gemeinde eine Kopie des Vertrages nebst Antrag auf Erteilung des Negativzeugnis gem. § 24 BauGB und dem Gutachterausschuss separat eine Kopie zusende, ist das nicht zulässig? :oops:
Warum erhält der Gutachterausschuss einen verschlossenen Umschlag im Umschlag? Kapier ich gerade nicht. :?
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