Durch Vertrag vom ... wurden die im Grundbuch von A und Grundbuch von B verzeichneten Flurstücke an die Beteiligte zu 2.übertragen.
Es hat sich herausgestellt, dass zwischen den beiden Grundstücken noch das Flurstück ......, verzeichnet im Grundbuch von C liegt.
Dies wird jetzt auch im Wege der Schenkung auf ... übertragen.
Es wird beantragt, das im Grundbuch von C verzeichnete Flurstück und das im Grundbuch von
B eingetragene Flurstück in das Grundbuch von A zu übertragen.
Reicht dies so und stelle ich beim Gericht den Antrag auf Abschreibung und Zuschreibung oder auf Vereinigung?
Alles Liebe
Helga
Zuschreibung/Vereinigung
reicht aus, kannst beim Umschreibungsantrag auf diesen Antrag verweisen und entsprechend um Buchung in das eine Grundbuch bitten.
- mrsbloom
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Kommt ein bisschen drauf an, wie die Grundbücher belastet sind. Bei einer Bestandteilszuschreibung (zu A) werden automatisch auf den neuen Flurstücken die Belastungen von A auf diese ausgedehnt (§ 1131 BGB). Da ja bei Übertragung eh alles gelöscht wird (in Abt. III) und ggf. alle Flurstücke neu belastet werden, ist wohl die Bestandteilszuschreibung gem. § 890 II BGB hier passend.
Gruß Tina
Die beste und sicherste Tarnung ist immer noch die blanke und nackte Wahrheit.
Die glaubt niemand!
Max Frisch
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Es geht hier m. E. nur darum, dass die Grundstücke in ein Grundbuch zwecks besserer Übersichtlichkeit kommen.