Verbesserung des Rangverhältnisses

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Tanzfeelein
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#1

18.03.2011, 22:20

Hallo,

habe heute mal eine ganz knifflige Aufgabe und hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen.
Und zwar geht es darum, wie eine Bank den gewünschten Rang erhält. Jetzt werdet Ihr sicher denken, dass ist doch ganz einfach, doch wenn ich Euch den Stand aufliste werdet Ihr mein Problem verstehen, ich gebe einfach mal das Grundbuch in kurzen Zügen wieder:

Abt. II:
Nr. 1: Reallast Eingetragen: 1963
Nr. 2: Nießbrauch Eingetragen: 1983

Abt. III:
Nr. 1: Hypothek für Bank A Eingetragen 1968
hat Vorrang vor Abt. II Nr. 1 und 2

Nr. 2: Grundschuld für Bank B Eingetragen 1975
hat Vorrang vor Abt. II Nr. 1

Nr. 3: Grundschuld für Bank C Eingetragen 1979
hat Vorrang vor II/1

Nr. 4: Grundschuld für Bank B Eingetragen 1982
hat Vorrang vor III/3

Nr. 5: Grundschuld für Bank B Eingetragen 2011 (soll 1. Rang erhalten)

Problem: Der Klient möchte nicht, dass die Rechte in Abt. III 1-4 gelöscht werden, Löschungsbewilligungen liegen aber vor.

Die Bank hat vorgeschlagen, dass die Rechte II 1 und 2 hinter die Recht 2, 3 und 4 treten:

Frage:
1. Ist der Vorschlag der Bank sinnvoll?
2. Wenn Löschungsbewilligung und Hypothekenbrief der Hypothek vorliegen, wird das dann zur Eigentümergrundschuld und kann der Eigentümer einen Rangrücktritt veranlassen? Wenn ja, wie (Nachweis für GBA)?
3. Löschungsunterlagen für das Recht Abt. III Nr. 3 Bank C liegen ebenfalls vor, wie kann hier das Rangverhältnis geändert werden?

Der Klient wünscht ausdrücklich keine Löschung der Rechte III/1-4.

Für Eure Lösungsvorschläge wäre ich echt dankbar.

Liebe Grüße

Tanzfeelein
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#2

18.03.2011, 23:42

Damit der Eigentümer den Rangrücktritt beantragen kann, benötigt er von den Gläubigern A B und C doch eine Löschungsfähige Quittung und die Berechtigten in Abt. II müssten ebenfalls zurücktreten. Beim Vorschlag der Bank, hat diese tortzdem nicht den ersten Rang. Die eingetragenen GSen können ja wieder valutieren, wenn der Eigentümer Darlehen aufnimmt und die dann dafür verwenden möchte.
Nein, ich bin kein Spruch, Du brauchst gar nicht weiter lesen. Ich bin werder lustig noch informativ. Ich bin nur eine sinnlose Ansammlung von Buchstaben, um diesen Platz hier zu füllen und keiner hat mich lieb, also lass mich in Ruhe und hör auf mich zu lesen, bin sowieso schon vorbei!
Jupp03/11

#3

19.03.2011, 13:15

Tanzfeelein hat geschrieben:Hallo,

habe heute mal eine ganz knifflige Aufgabe und hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen.
Und zwar geht es darum, wie eine Bank den gewünschten Rang erhält. Jetzt werdet Ihr sicher denken, dass ist doch ganz einfach, doch wenn ich Euch den Stand aufliste werdet Ihr mein Problem verstehen, ich gebe einfach mal das Grundbuch in kurzen Zügen wieder:

Abt. II:
Nr. 1: Reallast Eingetragen: 1963
Nr. 2: Nießbrauch Eingetragen: 1983

Abt. III:
Nr. 1: Hypothek für Bank A Eingetragen 1968
hat Vorrang vor Abt. II Nr. 1 und 2

Nr. 2: Grundschuld für Bank B Eingetragen 1975
hat Vorrang vor Abt. II Nr. 1

Nr. 3: Grundschuld für Bank C Eingetragen 1979
hat Vorrang vor II/1

Nr. 4: Grundschuld für Bank B Eingetragen 1982
hat Vorrang vor III/3

Nr. 5: Grundschuld für Bank B Eingetragen 2011 (soll 1. Rang erhalten)

Problem: Der Klient möchte nicht, dass die Rechte in Abt. III 1-4 gelöscht werden, Löschungsbewilligungen liegen aber vor.

Die Bank hat vorgeschlagen, dass die Rechte II 1 und 2 hinter die Recht 2, 3 und 4 treten:

Nur soviel, der gute Bankmensch muss vom GB-Verfahren sehr viel Ahnung haben, muss geradezu eine echte Leuchte sein. Da die Rechte Abt. III Nr. 2, 3 bereits heute Rang vor den Rechten Abt. II haben und Abt. III Nr. 4 bereits heute Rang vor dem Recht Abt. II Nr. 2 hat, höre ich hier mit meiner Antwort auf. Die Banken sollten sich in das Tagesgeschäft des Notars nicht einmischen.


Frage:
1. Ist der Vorschlag der Bank sinnvoll?
2. Wenn Löschungsbewilligung und Hypothekenbrief der Hypothek vorliegen, wird das dann zur Eigentümergrundschuld und kann der Eigentümer einen Rangrücktritt veranlassen? Wenn ja, wie (Nachweis für GBA)?
3. Löschungsunterlagen für das Recht Abt. III Nr. 3 Bank C liegen ebenfalls vor, wie kann hier das Rangverhältnis geändert werden?

Der Klient wünscht ausdrücklich keine Löschung der Rechte III/1-4.

Für Eure Lösungsvorschläge wäre ich echt dankbar.

Liebe Grüße

Tanzfeelein
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mrsbloom
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#4

19.03.2011, 21:21

Wenn ich das auf die schnelle so richtig überblicke, gibt es derzeit folgende Rangsituation:

III/1
III/2
III/4
III/3
II/1
II/2
III/5

Die LBs für III/1-4 liegen vor. Zunächst müssten natürlich II/1 und II/2 dem Recht III/5 den Vorrang einräumen. Da bezüglich der Rechte Abt. III/1-4 LB erteilt wurde und keine löschungsfähige Quittung, können aus den Rechten keine Eigentümerrechte "gemacht" werden.

Wenn die Bank III/5 nun vor diesen Rechten auch den Vorrang haben möchte, besteht m.E. nur die Möglichkeit, dass halt löschungsfähige Quittungen angefordert werden (die LBs werden dann zurückgegeben). Erst wenn es sich um Eigentümerrechte handelt, kann der Eigentümer mit diesen Rechten zurücktreten. Aber vielleicht reicht es ja auch der Bank, dass die LBs nebst den Briefen dort hinterlegt werden.... (keine Ahnung, ob's geht).
Gruß Tina

Die beste und sicherste Tarnung ist immer noch die blanke und nackte Wahrheit.
Die glaubt niemand!
Max Frisch
Jupp03/11

#5

19.03.2011, 21:27

mrsbloom hat geschrieben:Wenn ich das auf die schnelle so richtig überblicke, gibt es derzeit folgende Rangsituation:

III/1
III/2
III/4 ?
III/3
II/1 ?
II/2
III/5

Die LBs für III/1-4 liegen vor. Zunächst müssten natürlich II/1 und II/2 dem Recht III/5 den Vorrang einräumen. Da bezüglich der Rechte Abt. III/1-4 LB erteilt wurde und keine löschungsfähige Quittung, können aus den Rechten keine Eigentümerrechte "gemacht" werden.

Wenn die Bank III/5 nun vor diesen Rechten auch den Vorrang haben möchte, besteht m.E. nur die Möglichkeit, dass halt löschungsfähige Quittungen angefordert werden (die LBs werden dann zurückgegeben). Erst wenn es sich um Eigentümerrechte handelt, kann der Eigentümer mit diesen Rechten zurücktreten. Aber vielleicht reicht es ja auch der Bank, dass die LBs nebst den Briefen dort hinterlegt werden.... (keine Ahnung, ob's geht).
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#6

19.03.2011, 21:38

Du hast Recht, III/4 hat gar nicht den Vorrang vor II/1, hab ich überlesen!

Aber was bringt es der neuen Gläubigerin, wenn das Recht II/1 noch zurücktritt und einer GS den Vorrang einräumt, für die schon LB erteilt ist? Sehr merkwürdig!!
Gruß Tina

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Max Frisch
Jupp03/11

#7

19.03.2011, 21:48

Noch merkwürdiger ist, dass Gläubiger Abt. III Nr. 2 und 5 identisch sind. Dieser Bankmensch hat sämtliche Orden verdient. :mrgreen:
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#8

19.03.2011, 21:52

Es macht wirklich alles keinen richtigen Sinn. Warum besteht der Mandant eigentlich drauf die GSen im GB zu lassen? Es ist viel zu kompliziert und wahrscheinlich teurer als eine Löschung. Wenn er möchte, kann er sich später immer noch eine Eigentümergrundschuld eintragen lassen.
Nein, ich bin kein Spruch, Du brauchst gar nicht weiter lesen. Ich bin werder lustig noch informativ. Ich bin nur eine sinnlose Ansammlung von Buchstaben, um diesen Platz hier zu füllen und keiner hat mich lieb, also lass mich in Ruhe und hör auf mich zu lesen, bin sowieso schon vorbei!
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#9

27.03.2011, 12:31

So kompliziert, wie es im ersten Moment aussieht, ist es eigentlich gar nicht. :)

Damit III/5 die erste Rangstelle erhält, müssen grundsätzlich alle vorrangigen Belastungen hinter III/5 zurücktreten. Welche Ränge die Vorlasten untereinander haben, spielt hier bei keine Rolle.
Ein Rangrücktritt kann nach dem derzeitgen Stand der Dinge nur durch formgerechte Rangrücktrittserklärungen der im Grundbuch eingetragenen Berechtigten bzw. Gläubier II/1,2 und III/1-4 erreicht werden. Eigentümerrechte sind nach der Sachverhaltsschilderung bislang nicht entstanden.
Löschungsfähige Quittungen werden nicht groß weiterhelfen, da nur bei der Hypothek III/1 durch Zahlung auf die Forderung ein Eigentümerrecht entstanden sein kann. Bei einer Grundschuld kann mangels Akzessorietät von Forderung und Grundschuld durch Zahlung auf die Forderung kein Eigentümerrecht entstehen. Deswegen gibt es bei Grundschulden eigentlich nie löschungsfähige Quittungen. Gezahlt wird in der Regel auf die auf die Forderung, nicht auf die Grundschuld. Zudem müsste wegen § 39 GBO der Eigentümer als Gläubiger der aus der Hypothek entstandenen Eigentümergrundschuld voreingetragen werden, wenn er einen Rangrücktritt bewilligt.

Falls der Eigentümer also die Rechte III/1-4 nicht löschen lassen will, wird er Rangrücktrittserklärungen der eingetragenen Gläubiger beschaffen müssen.
Tanzfeelein
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#10

08.04.2011, 21:31

Jupp03 hat geschrieben:Noch merkwürdiger ist, dass Gläubiger Abt. III Nr. 2 und 5 identisch sind. Dieser Bankmensch hat sämtliche Orden verdient. :mrgreen:
Das verstehe ich nicht. Wieso ist das merkwürdig, man kann doch bei derselben im Laufe der Jahre Darlehen aufnehmen. Das eine Recht ist doch schon uralt und das andere ist neu.
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