Na wenn das Grundbuch offensichtlich falsch ist, gibt´s ja auch nix einzuwenden. Wenn es aber offensichtlich richtig ist, weil die Löschung des Insolvenzvermerks von allen gewollt und gewünscht ist, verstehe ich das Anzweifeln nicht.
@Jupp:
Danke für den Hinweis.
Umschreibung der Vollstreckungsklausel, Insolvenz
- Panda
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So, nun habe ich endlich eine Antwort vom Treuhänder. Die Freigabeerklärung bekommen wir nicht, da aus dem Grundbuch ja zu ersehen ist, dass der Vermerk gelöscht ist. Das müsste der Notar ja wohl wissen. Was die Notare nicht alles wissen "müssen". Also jetzt mal die Kommentierung wälzen, die Katzenfisch freundlicherweise genannt hat.
Ja siehste, und ich sach noch.....Panda hat geschrieben:So, nun habe ich endlich eine Antwort vom Treuhänder. Die Freigabeerklärung bekommen wir nicht, da aus dem Grundbuch ja zu ersehen ist, dass der Vermerk gelöscht ist.
Gina, man sollte uns glauben, weil es eben der gute Glaube ist
Wie bei den Grundbucheinsichten
Wie bei den Grundbucheinsichten
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Ich kram noch mal vor, weil es jetzt eine Entscheidung des OLG Naumburg vom 28.02.2011 - 12 Wx 14/11 - gibt, Inhalt in Kurzfassung
Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters in einfacher Schriftform nicht ausreichend. § 29 GBO ist uneingeschränkt anzuwenden. Offenkundigkeit zieht als Argument nicht.
Dieser zutreffenden Entscheidung dürften sich andere OLGs anschließen.
Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters in einfacher Schriftform nicht ausreichend. § 29 GBO ist uneingeschränkt anzuwenden. Offenkundigkeit zieht als Argument nicht.
Dieser zutreffenden Entscheidung dürften sich andere OLGs anschließen.
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Auf schriftliche Anforderung (ggf. E-Mail) beim OLG Naumburg.
Veröffentlich ist sie meines Wissens noch nicht.
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