Umschreibung der Vollstreckungsklausel, Insolvenz

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Gina

#21

06.12.2010, 22:46

Na wenn das Grundbuch offensichtlich falsch ist, gibt´s ja auch nix einzuwenden. Wenn es aber offensichtlich richtig ist, weil die Löschung des Insolvenzvermerks von allen gewollt und gewünscht ist, verstehe ich das Anzweifeln nicht.

@Jupp:
Danke für den Hinweis. ;-)
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Panda
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#22

16.12.2010, 14:32

So, nun habe ich endlich eine Antwort vom Treuhänder. Die Freigabeerklärung bekommen wir nicht, da aus dem Grundbuch ja zu ersehen ist, dass der Vermerk gelöscht ist. Das müsste der Notar ja wohl wissen. Was die Notare nicht alles wissen "müssen". Also jetzt mal die Kommentierung wälzen, die Katzenfisch freundlicherweise genannt hat.
Wir kommen aus dem Nichts, wir werden zu Nichts,
also was haben wir zu verlieren? Nichts!
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Gina

#23

16.12.2010, 17:39

Panda hat geschrieben:So, nun habe ich endlich eine Antwort vom Treuhänder. Die Freigabeerklärung bekommen wir nicht, da aus dem Grundbuch ja zu ersehen ist, dass der Vermerk gelöscht ist.
Ja siehste, und ich sach noch..... :lol:
Jupp03/11

#24

16.12.2010, 20:48

Gina, man sollte uns glauben, weil es eben der gute Glaube ist
Wie bei den Grundbucheinsichten :lol:
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Stephan
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#25

16.12.2010, 21:36

@ all: :good


wahnwitzig! lol
:geil
Katzenfisch
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#26

18.03.2011, 13:29

Ich kram noch mal vor, weil es jetzt eine Entscheidung des OLG Naumburg vom 28.02.2011 - 12 Wx 14/11 - gibt, Inhalt in Kurzfassung

Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters in einfacher Schriftform nicht ausreichend. § 29 GBO ist uneingeschränkt anzuwenden. Offenkundigkeit zieht als Argument nicht.

Dieser zutreffenden Entscheidung dürften sich andere OLGs anschließen.
Jupp03/11

#27

18.03.2011, 13:59

Wo kriegt man die?
Katzenfisch
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#28

18.03.2011, 14:08

Auf schriftliche Anforderung (ggf. E-Mail) beim OLG Naumburg.

Veröffentlich ist sie meines Wissens noch nicht.
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