Erst einmal wünsche ich Euch ein gesundes und erfolgreiches Neues Jahr 2011.
So nun zu meinem Problem:
Ich habe hier eine Mutti und einen Papi - die nicht verheiratet sind - diese wollen jetzt eine Verfügung treffen, für den Fall dass ihnen etwas passiert, dass das Sorgerecht für die Kinder auf die Schwester der Mutti übergehen soll.
Nun ist das ja eine Verfügung von Todes wegen, aber da sie nicht verheiratet sind, können sie ja keine gemeinschaftliche Verfügung (Testament) treffen. Oder???? Es soll nur um die Kinder gehen, dass diese versorgt sind und nach was rechne ich das ab??? 46 I ???
Vielen Dank schon mal im Vorraus.
LG Vivanja
Bestimmung Vormund von Lebenspartnern
- rebru82
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Sie können eine gemeinschaftliche Verfügung von Todes wegen abgeben. Verheiratet müssen sie da nicht sein. Ein gemeinschaftliches Testament können auch Lebenspartner erstellen.
Da es dann eine gemeinschaftliche Sorgerechtsverfügung für den Todesfall ist, wäre hier dann § 46 I 2 abzurechnen.
Da es dann eine gemeinschaftliche Sorgerechtsverfügung für den Todesfall ist, wäre hier dann § 46 I 2 abzurechnen.
[hr]
Liebe Grüße
Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
Liebe Grüße
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Sehe ich auch so:
Ein gemeinschaftliches Testament können nur Eheleute (§ 2265 BGB) oder Lebenspartner gleichen Geschlechts (§ 10 IV LPartG) errichten. Lebensgefährten unterschiedlichen Geschlechts können kein gemeinschaftliches Testament errichten.
Ich gehe einmal davon aus, dass ein Vormund gem. § 1777 BGB benannt werden soll. M.E. bleibt nur einzelne letztwillige Verfügungen, da auch ein Erbvertrag nicht möglich sein dürfte (§ 2278 II BGB).
cerreto
Ein gemeinschaftliches Testament können nur Eheleute (§ 2265 BGB) oder Lebenspartner gleichen Geschlechts (§ 10 IV LPartG) errichten. Lebensgefährten unterschiedlichen Geschlechts können kein gemeinschaftliches Testament errichten.
Ich gehe einmal davon aus, dass ein Vormund gem. § 1777 BGB benannt werden soll. M.E. bleibt nur einzelne letztwillige Verfügungen, da auch ein Erbvertrag nicht möglich sein dürfte (§ 2278 II BGB).
cerreto