Hallöle Ihr Lieben,
stehe hier vor einem Problem, welches wir noch nie lösen mussten:
Im Grundbuch eines Mandanten ist eine Sicherungshypothek eingetragen, welche aus einem Vollstreckungsbescheid aus dem Jahre 1986 resultiert. Laut Internetrecherche wurde die Gläubigerin, eine GmbH & Co. KG, bereits im Jahre 2000 liquidiert. Wie kann man nun die Sicherungshypothek löschen lassen? Muss der Eigentümer ein Aufgebotsverfahren in die Wege leiten?
Vielen Dank schon mal im voraus.
LG crazyreno
Löschen einer Sicherungshypothek, Gläubiger wurde liquidiert
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Nachtragsliquidation muss beantragt werden beim Registergericht.
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Hatten wir schon mal. Nachtragsliquidation ist bei einer GmbH und Co. KG (mit Ausnahme einer Publikums KG) nicht möglich.
Zur Sache selber, ist nur die Liquidation eingetragen oder auch das Erlöschen?
Zur Sache selber, ist nur die Liquidation eingetragen oder auch das Erlöschen?
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Dann sollte man das zunächst mal klären.
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Bei einer Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) lebt die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren bekanntlich automatisch wieder auf. Das Registerblatt ist auf Antrag wieder zu öffnen. Die p.h.G sind nach Bestellung eines Liquidators nicht mehr zur Vertretung befugt.
Wenn Liquidator auffindbar - dann ist alles im grünen Bereich.
Wenn nicht, dann ggf. Erbenermittlung bezüglich der Kommanditisten und des phG. Die "Erben" können dann "unter sich" einen Nachtragsliquidator durch Beschluss "ausgucken", der dann die Löschungsbewilligung abgibt.
Das alles sollte man aber nicht ohne Öffnung des Registerblattes veranstalten, weil sonst nämlich das Grundbuchamt die Berechtigung des "Nachtragsliquidators" nicht nachvollziehen kann.
Wenn Liquidator auffindbar - dann ist alles im grünen Bereich.
Wenn nicht, dann ggf. Erbenermittlung bezüglich der Kommanditisten und des phG. Die "Erben" können dann "unter sich" einen Nachtragsliquidator durch Beschluss "ausgucken", der dann die Löschungsbewilligung abgibt.
Das alles sollte man aber nicht ohne Öffnung des Registerblattes veranstalten, weil sonst nämlich das Grundbuchamt die Berechtigung des "Nachtragsliquidators" nicht nachvollziehen kann.