Kostenfrage Beurkundung

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likema31
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#1

23.09.2010, 12:32

Kann mir jemand von Euch sagen, wie hoch die Notarkosten sind, wenn man ein bereits erstelltes Schuldanerkenntnis über ca. 2300 € notariell beurkunden lässt?

Danke.
Martin Filzek
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#2

23.09.2010, 13:07

Bei Beantwortung in der wortwörtlichen Formulierung der Frage etwas schwierig zu beantworten: Da ein Schuldanerkenntnis allein soweit ich nichts übersehe keinerlei Formvorschrift (wie Beurkundung oder not. Beglaubigung) bedarf würde wortwörtlich beantwortet darauf hinzuweisen sein, dass dann die bloße Unterschriftsbeglaubigung für 1/4-Geb. § 45 KostO in Frage käme = hier 10 Euro plus USt. 19 %.
Da aber der Begriff "Beurkundung" in der Frage vorkommt und wahrscheinlich auch irgendein weiterer Nutzen mit der notariellen Beurkdg. verbunden sein soll, vermute ich, dass neben dem Schuldanerkenntnis zugleich auch eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung (beurkundungspflichtig) mit beurkundet werden soll (würde ein entspr. beauftragter Notar wohl auch nach fragen). Schuldanerkenntnis u. ZV.-Unterwerfung sind dann gegenstandsgleich i.S.v. § 44 I KostO und beides zusammen in einer Urkunde kostet dann eine 10/10-Geb. §§ 141, 32, 36 I, 44 I KostO = hier 26 Euro plus etwaige Dokumentenpauschale, sonstige Auslagen u. MWSt.
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likema31
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#3

23.09.2010, 14:03

Danke. Ja, es soll eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung hinzu kommen.

Ich meinte es so, dass das Anerkenntnis vom RA erstellt wird, der Notar es aber beurkunden soll, damit man daraus sofort vollstrecken kann.

Es ging mir darum, zu wissen, ob das günstiger ist als die Kosten für einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid (ohne Berücksichtigung der RA-Kosten).
Martin Filzek
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#4

23.09.2010, 14:25

Wahrscheinlich sind bei den genannten geringen Notarkosten die Kosten für das notarielle Schuldanerkenntnis mit ZV.-Unterwfg. geringer, zudem geht es auch schneller als bei Mahn- u. Vollstr.-bescheid.
Ob die Urkunde im Falle der notwend. Beurkundung vom Mandanten oder RA o. Ä. vorbereitet wird, spielt für die Höhe der Kosten beim Notar übrigens keine Rolle: nur in Fällen, wo die Beglaubigungsform ausreicht, kann durch den Entwurf der Urkunde etwas gespart werden (bloße Beglaubigung nur 1/4-Geb.§ 45), im Fall der notwend. Beurkundung (Niederschrift / Protokoll) entstehen über § 145 I 1 KostO für den Entwurf dieselben Kosten wie für die Beurkundung und nach § 145 I 3 und 4 sind etwa entstandene Entwurfsgebühren auf Beurk.-gebühren voll anzurechnen, so dass es wie gesagt im Ergebnis egal ist, ob der Notar nur beauftragt wird, ein not. Schuldanerkenntnis mit ZV.-Utwfg. zu beurkunden (und vorher selbst zu entwerfen) oder ein Entwurf mitgeliefert wird.
Soweit für den Entwurf des RA an RA-Gebühren mehr Kosten entstehen als ohne Entwurf bestehen m. E. Hinweispflichten auf vermeidbare Mehrkosten, vgl. im Einzelnen Filzek, KostO, Kommentar, 4. Aufl. 2009 (ZAP-Verlag), § 1 Rn. 17 ff. m.w.N.
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