Und schon taucht die nächste Frage auf:
Mir ist da glaube ich ein gedanklicher Fehler unterlaufen. Die 600 qm gehören doch gar nicht Frau Müller allein. Sie und die Ehel. Meyer sind ja die bisherigen Wohnungseigentümer an der gesamten Grundstücksfläche.
Wie sind denn die Eigentumsverhältnisse bzgl. der neuen Grundstücksfläche 600 qm, nachdem das Wohnungseigentum an dieser Fläche aufgehoben wird?
KV noch nicht vermessene Teilfläche Wohnungeigentum
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Hallo Jupp03,
habe viel zu spät gesehen, dass du ebenfalls einen Kommentar abgegeben hast. Hat sich überschnitten mit meiner Antwort, also hatte ich das gar nicht mitbekommen Vielen Dank dafür erst einmal.
Also du meinst, wir könnten das durchaus alles in eine Urkunde packen? Das wäre natürlich super.
Und dann später nach Vermessung könnte einfach dann in der Messungsanerkennung mit Auflassung alles entsprechend zugeordnet werden? Evtl. sogar mit der Vollmacht für die Notariatsangestellten, wie wir das hier üblicherweise so machen?
habe viel zu spät gesehen, dass du ebenfalls einen Kommentar abgegeben hast. Hat sich überschnitten mit meiner Antwort, also hatte ich das gar nicht mitbekommen Vielen Dank dafür erst einmal.
Also du meinst, wir könnten das durchaus alles in eine Urkunde packen? Das wäre natürlich super.
Und dann später nach Vermessung könnte einfach dann in der Messungsanerkennung mit Auflassung alles entsprechend zugeordnet werden? Evtl. sogar mit der Vollmacht für die Notariatsangestellten, wie wir das hier üblicherweise so machen?
ja, wenn in der Mutterurkunde alles klar und deutlich geregelt wird. Die Auflassung nach Vorlage des Vermessungsergebnisses beinhaltet ja nur noch den eigentlichen Vollzug.
Wenn die Käufer den Kaufpreis finanzieren müssen, ist zunächst das gesamte Objekt -also einschließlich der 600 qm- zu belasten. Die Bank könnte vorab Freistellungsverpflichtungserklärung abgeben.
Wenn die Käufer den Kaufpreis finanzieren müssen, ist zunächst das gesamte Objekt -also einschließlich der 600 qm- zu belasten. Die Bank könnte vorab Freistellungsverpflichtungserklärung abgeben.