Hallo zusammen,
ich wollte aus gegebenem Anlass mal fragen, wie folgendes gehandhabt werden muss:
Manchmal erlässt der RA dem Mandanten nach Rechnungstellung einen Teil des Gesamtbetrags. Infolgedessen wird vom Mandanten nicht der gesamte Betrag gezahlt und damit stimmt die eingenommene (und abzuführende) Umsatzsteuer nicht mit dem Betrag auf der Rechnung überein.
Reicht es, wenn dann auf der ausgedruckten Rechnung für die Buchhaltung handschriftlich notiert wird 'ZE am xxx in Höhe von yyy, darin zzz Umsatzsteuer'?
Oder muss dann die Rechnung korrigiert werden?
Danke
GLinux
Umsatzsteuer bei unvollständig bezahlten Rechnungen
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Hallo,
grundsätzlich schuldet man immer die Umsatzsteuer, die auch auf der Rechnung ausgewiesen ist, unabhängig davon, ob die Rechnung komplett gezahlt wurde, oder nicht.
Ich würde daher empfehlen, die Ursprungsrechnung in einem solchen Fall zu stornieren und eine neue Rechnung mit dem gezahlten Betrag, der darauf entfallenden Umsatzsteuer und einer neuen Rechnungsnummer zu erstellen.
Was sagt denn euer Steuerberater dazu?
grundsätzlich schuldet man immer die Umsatzsteuer, die auch auf der Rechnung ausgewiesen ist, unabhängig davon, ob die Rechnung komplett gezahlt wurde, oder nicht.
Ich würde daher empfehlen, die Ursprungsrechnung in einem solchen Fall zu stornieren und eine neue Rechnung mit dem gezahlten Betrag, der darauf entfallenden Umsatzsteuer und einer neuen Rechnungsnummer zu erstellen.
Was sagt denn euer Steuerberater dazu?
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
- Anahid
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Ich mach immer eine Korrekturrechnung, wenn ein Teil "ausgebucht" werden soll.
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Ich wollte nochmal nachtragen, was mein Gespräch mit dem Finanzamt ergeben hat:
Wenn die Kanzlei Gewinnermittlung per EÜR macht, also nicht per Bilanz, dann reiche es tatsächlich aus, auf den ausgedruckten Rechnungen die Höhe des ZE zu notieren, ggf. noch mit dem Vermerk 'Rest ausgebucht'. Eine Korrekturrechnung sei in dem Fall nicht nötig.
Wenn die Kanzlei Gewinnermittlung per EÜR macht, also nicht per Bilanz, dann reiche es tatsächlich aus, auf den ausgedruckten Rechnungen die Höhe des ZE zu notieren, ggf. noch mit dem Vermerk 'Rest ausgebucht'. Eine Korrekturrechnung sei in dem Fall nicht nötig.
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Naja....ich weiß jetzt nicht wie Advolux arbeitet, aber bei RA-Micro muss ich den offenen Betrag ja auch irgendwie aus dem Aktenkonto herausbekommen. Unabhängig davon kommt es auch nicht nur darauf an, wie Ihr versteuert, sondern auch der Mandant. Ist der vorsteuerabzugsberechtigt ist m.E. zwingend eine Korrekturrechnung zu erteilen. Ist er das nicht, kann man den Betrag auch einfach aus dem Aktenkonto ausbuchen.
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