Essensbelege
- Pepsi
- ...ist hier unabkömmlich !
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das ist das konto in RA Micro, auf das ich buche, mehr weiß ich auch nicht.. sind ja unterschiedliche Steuersätze, wenn ich Lebensmittel kaufe sind es 7 % wenn ich "essen" kaufe, sind es 19 %
sorry ich muss das thema nochmals aufgreifen, da mein chef mich nicht in ruhe lässt.
jetzt behauptet er immer noch, dass seine freundin (von beruf notarin) die bewirtungskosten mit 100 % ersetzt bekommt. gibt es einen unterschied jetzt zwischen notaren und anwälten? denke nicht. er hätte es schwar auf weiss gesehen.
hhhhiiilllllffffeeee wie bringe ich es meinem chef bei, dass nur 70 % erstattungsfähig sind?!
jetzt behauptet er immer noch, dass seine freundin (von beruf notarin) die bewirtungskosten mit 100 % ersetzt bekommt. gibt es einen unterschied jetzt zwischen notaren und anwälten? denke nicht. er hätte es schwar auf weiss gesehen.
hhhhiiilllllffffeeee wie bringe ich es meinem chef bei, dass nur 70 % erstattungsfähig sind?!
- butterflybabe
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Kann es sein, dass dein Chef dies mit der Vorsteuer verwechselt. Man kann nämlich die 19 % Umsatzsteuer zu 100 % gegenüber dem Finanzamt verrechnen.
- Lena
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Es gibt aber auch Ausnahmen wonach manchmal 100% angesetzt werden dürfen...
http://www.vnr.de/artikel/index_14732.html
http://www.steuerweb.org/steuern/meldung31513.html
http://www.vnr.de/artikel/index_14732.html
http://www.steuerweb.org/steuern/meldung31513.html
Liebe Grüße
Lena
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Man muss mich nicht mögen, kennen reicht
Lena
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ich glaub, hier geht es vorliegend um was anderes...
Bewirtungskosten: Uneingeschränkter Vorsteuerabzug zulässig
Das Finanzgericht (FG) München hat im Jahr 2002 ein richtungsweisendes Urteil gefällt, dessen Tenor der Bundesfinanzhof (BFH) nun in einer aktuellen Entscheidung in vollem Umfang bestätigte: Zahlt ein (freiberuflicher) Unternehmer, der zum uneingeschränkten Vorsteuerabzug berechtigt ist, im Zusammenhang mit der Bewirtung von Geschäftspartnern oder (zukünftigen) Kunden Umsatzsteuer, kann er diese uneingeschränkt als Vorsteuer zum Abzug bringen. Die Übertragung ertragsteuerlicher Vorschriften auf das Umsatzsteuerrecht, wonach der Betriebsausgabenabzug bei der Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlaß seit dem 01.01.2004 auf 70 Prozent der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen beschränkt ist, ist demnach unzulässig.
Das FG München und der BFH begründeten ihre Entscheidungen mit einem Verstoß gegen die 6. EG-Richtlinie. Nach Art. 17 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie ist ein Steuerpflichtiger berechtigt, die Mehrwertsteuer (=Umsatzsteuer) für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen, soweit die Gegenstände oder Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden. Im Zweifelsfall kann sich ein Steuerpflichtiger somit auf das für ihn günstigere Gemeinschaftsrecht berufen.
Hat ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer also beispielsweise im April 2005 für die Bewirtung von Geschäftspartnern in einem Restaurant 100 Euro zuzüglich 16 Euro Umsatzsteuer gezahlt, kann er grundsätzlich 70 Prozent der Netto-Ausgaben (=70 Euro) als Betriebsausgaben ansetzen und gleichzeitig 100 Prozent der Umsatzsteuer (=16 Euro) als Vorsteuer in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung April 2005 ausweisen.
Das Urteil des BFH hat auch rückwirkende Bedeutung. Sofern Umsatzsteuerbescheide aus zurückliegenden Kalenderjahren noch abänderbar sind, weil die Bescheide beispielsweise unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen und die Festsetzungsverjährung bislang nicht eingetreten ist, kann der volle Vorsteuerabzug nachträglich geltend gemacht werden, indem eine Änderung der Bescheide beim Finanzamt beantragt wird.
Bewirtungskosten: Uneingeschränkter Vorsteuerabzug zulässig
Das Finanzgericht (FG) München hat im Jahr 2002 ein richtungsweisendes Urteil gefällt, dessen Tenor der Bundesfinanzhof (BFH) nun in einer aktuellen Entscheidung in vollem Umfang bestätigte: Zahlt ein (freiberuflicher) Unternehmer, der zum uneingeschränkten Vorsteuerabzug berechtigt ist, im Zusammenhang mit der Bewirtung von Geschäftspartnern oder (zukünftigen) Kunden Umsatzsteuer, kann er diese uneingeschränkt als Vorsteuer zum Abzug bringen. Die Übertragung ertragsteuerlicher Vorschriften auf das Umsatzsteuerrecht, wonach der Betriebsausgabenabzug bei der Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlaß seit dem 01.01.2004 auf 70 Prozent der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen beschränkt ist, ist demnach unzulässig.
Das FG München und der BFH begründeten ihre Entscheidungen mit einem Verstoß gegen die 6. EG-Richtlinie. Nach Art. 17 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie ist ein Steuerpflichtiger berechtigt, die Mehrwertsteuer (=Umsatzsteuer) für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen, soweit die Gegenstände oder Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden. Im Zweifelsfall kann sich ein Steuerpflichtiger somit auf das für ihn günstigere Gemeinschaftsrecht berufen.
Hat ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer also beispielsweise im April 2005 für die Bewirtung von Geschäftspartnern in einem Restaurant 100 Euro zuzüglich 16 Euro Umsatzsteuer gezahlt, kann er grundsätzlich 70 Prozent der Netto-Ausgaben (=70 Euro) als Betriebsausgaben ansetzen und gleichzeitig 100 Prozent der Umsatzsteuer (=16 Euro) als Vorsteuer in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung April 2005 ausweisen.
Das Urteil des BFH hat auch rückwirkende Bedeutung. Sofern Umsatzsteuerbescheide aus zurückliegenden Kalenderjahren noch abänderbar sind, weil die Bescheide beispielsweise unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen und die Festsetzungsverjährung bislang nicht eingetreten ist, kann der volle Vorsteuerabzug nachträglich geltend gemacht werden, indem eine Änderung der Bescheide beim Finanzamt beantragt wird.