Essensbelege

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Janin

#1

18.09.2007, 15:48

Hallo,

Chef fragt mir mal wieder Löcher in den Bauch und ich weiß es nicht genau.

Er gibt mir einen Beleg, wo er mit meinem anderen Chef essen war (Geschäftsessen). Ist dieser gegenüber dem FA 100 % abzugsfähig oder nur 70 %?
StineP

#2

18.09.2007, 15:50

Bewirtungskosten sind nur 70 % abzugsfähig
Janin

#3

18.09.2007, 15:51

dieser meinung bin ich nämlich auch. er pocht aber darauf, weil es mit einem seiner partner war, dass dieser beleg zu 100 % abzugsfähig ist.
StineP

#4

18.09.2007, 15:53

ABC der wichtigsten Betriebsausgaben

Bewirtungskosten

(1) Bewirtung von Geschäftsfreunden

Aufwendungen für die geschäftlich veranlasste Bewirtung von Geschäftsfreunden (sowie für teilnehmende Bewirtende und teilnehmende Arbeitnehmer) sind nur zu 70% und bei angemessenen Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abziehbar.

Aufwendungen in geringem Umfang für Kaffee, Gebäck,Tabakwaren etc. anlässlich von betrieblichen Besprechungen stellen keine Bewirtung dar.

Zum Nachweis von Bewirtungskosten sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 7 EStG bestimmte Aufzeichnungen vorzunehmen. Der Nachweis muss folgende Angaben enthalten:

* Ort und Datum
* Höhe der Aufwendungen
* Teilnehmer
* (Bewirtender, bei Rechnungen ab 100,00 € incl. USt)
* Anlass der Bewirtung
* Unterschrift

Angaben zu den Teilnehmern und zum Anlass der Bewirtung können auf der Rechnung selbst oder auf einem separaten Beleg vorgenommen werden.
FORMULAR
>> Bewirtungsaufwand
PDF-Dokument, 8 KB. Zur Ansicht und zum Ausdruck ist Acrobat Reader erforderlich.

Wenn der Rechnungsbetrag 100,00 € einschliesslich Umsatzsteuer übersteigt, muss auf der Rechnung zusätzlich der Namen des Gastgebers und die Umsatzsteuer aufgeführt sein.

Bei Bewirtung in Gaststätten muss die Rechnung maschinell erstellt und registriert, und die Leistungen einzeln aufgeführt sein. Lediglich „Speisen und Getränke“ anzugeben, reicht nicht aus.

Bewirtungsaufwendungen sind zeitnah, einzeln und getrennt aufzuzeichnen.

Hinweis: Alleine wenn die formellen Anforderungen nicht erfüllt sind, werden Bewirtungskosten nicht als Betriebsausgaben anerkannt! Das gilt ebenso, wenn der geschäftliche Anlass einer Bewirtung durch zu allgemeine Angaben wie „Kontaktpflege“ oder „Geschäftsessen“ nicht ausreichend nachgewiesen ist. Achten Sie dehalb auf konkrete Angaben wie „Preisverhandlung mit Lieferant Mayer“ oder „Bilanzbesprechung mit Steuerberater Müller“.

Für steuerlich berücksichtigungsfähige Bewirtungskosten ist die Vorsteuer in vollem Umfang abziehbar. Der Bundesfinanzhof hat in einer Pressemitteilung vom 30.3.2005 bekannt gegeben, dass die Einschränkung des Vorsteuerabzugs auf 70% (bzw. vorher 80%) mit EU-Recht nicht vereinbar ist.
Beispiel:
Bewirtungsrechnung einer Gaststätte über brutto 116,00 €
Vorsteuer 16% (voll abzugsfähig) = 16,00 €
abzugsfähige Bewirtungskosten 70% des Nettowertes = 70,00 €
nicht abzugsfähige Betriebsausgaben 30% des Nettowertes = 30,00 €
StineP

#5

18.09.2007, 15:54

Bewirtungskosten

Die Abzugsfähigkeit der Bewirtungskosten ist bei der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer auf 70% der Kosten begrenzt. Der Vorsteuerabzug ist zu 100% aus dem Gesamtbetrag der Bewirtungskosten möglich. Die Bewirtungskosten sind nur abzugsfähig, wenn die Bewirtung aus rein betrieblichem Anlass erfolgte, sowie ein den gesetzlichen Vorschriften erstellter Bewirtungskostenbeleg/-rechnung und ein Bewirtungskostennachweis vorliegen.
Janin

#6

18.09.2007, 15:55

danke, danke. drucke mir das ganze jetzt mal aus und zeige es ihm. hoffen wir, dass er damit zufrieden ist.
StineP

#7

18.09.2007, 15:56

Deshalb etwas ausführlicher geschrieben ;)
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butterflybabe
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#8

18.09.2007, 16:07

Der Beitrag von StineP ist aber nicht mehr ganz aktuell.

Soweit ich weiß nimmt unser Steuerberater die Bewirtungsquittungen mit 100 % in die Erklärung mit rein. Eine Angabe der Personen und Bewirtungsanlass ist erst ab einem Rechnungsbetrag von 150,00 € nötig.
Änderung ist jeweils zum 01.01.2007 erfolgt.
Kimmy

#9

18.09.2007, 16:14

Ich kenne es so, wie Stine es geschrieben hat:

Vorsteuer voll abzugsfähig
und die sonstigen Bewirtungskosten zu 70%.
Janin

#10

18.09.2007, 16:20

super, jetzt stehe ich wieder vor meinem problem. butterflybabe sagt 100 % und Stine 70 %. hhiiillllllllllllllllllffffffffffffffffffffffffeeeeeeeeeeeeeeeeeeee
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