Umsatzsteuerminderung ab 01.07.2020

Alle Fragen rund um Buchhaltung und Buchführung, auch software-spezifische, können hier gestellt werden.
EifelTom
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#31

09.07.2020, 10:09

Hallo liebe Forennutzer,

gern eine kleine Zusammenfassung zum Thema:
maßgeblich ist der Zeitpunkt zu dem die Leistung ausgeführt = beendet ist. Für den RA ist dies das Ende der jeweiligen Angelegenheit und diese ist beendet mit Fälligkeit.
Das ist der Normalfall.
Keine Rolle für den Steuersatz spielen: Gebührenentstehung, Rechnungsstellung, Zahlung

Probleme gibt es beim Vorschuss, der löst nämlich keine Fälligkeit aus. Damit ist der Steuersatz in den Vorschussrechnungen der letzten Monate falsch, die tatsächlich im Ermäßigungszeitraum ändern. Er muss in den Endrechnungen korrigiert werden.

Ebenso problematisch, ist es, wenn ein sogenannte Teilfälligkeit eintritt. Beispiel: Versäumnisurteil und anschließend Einspruch und Endurteil.
Dann habe ich zwei Fälligkeiten - ggf. eine mit 19 und eine mit 16%.
Diese MÜSSEN getrennt abgerechnet werden, was viele bisher nicht gemacht haben. War bisher auch gleichgültig. Aber jetzt verliert das Finanzamt dann 3% USt. Da verstehen die keinen Spaß.

Viel Erfolg und möglichst wenig Aufwand mit der Änderung!
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paralegal6
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#32

09.07.2020, 13:29

Gebt ihr beim MB dann vorne auch die 16% ein? Auftrag für MB war ja dann im Juli. Ich mache die meistens über die Internetseite, aber wenn ich es doch mal aus RAM rüberziehe, hat es bei euch geklappt?
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schmackebatz
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#33

09.07.2020, 16:33

EifelTom hat geschrieben:
09.07.2020, 10:09
Hallo liebe Forennutzer,

gern eine kleine Zusammenfassung zum Thema:
maßgeblich ist der Zeitpunkt zu dem die Leistung ausgeführt = beendet ist. Für den RA ist dies das Ende der jeweiligen Angelegenheit und diese ist beendet mit Fälligkeit.
Das ist der Normalfall.
Keine Rolle für den Steuersatz spielen: Gebührenentstehung, Rechnungsstellung, Zahlung

Probleme gibt es beim Vorschuss, der löst nämlich keine Fälligkeit aus. Damit ist der Steuersatz in den Vorschussrechnungen der letzten Monate falsch, die tatsächlich im Ermäßigungszeitraum ändern. Er muss in den Endrechnungen korrigiert werden.

Ebenso problematisch, ist es, wenn ein sogenannte Teilfälligkeit eintritt. Beispiel: Versäumnisurteil und anschließend Einspruch und Endurteil.
Dann habe ich zwei Fälligkeiten - ggf. eine mit 19 und eine mit 16%.
Diese MÜSSEN getrennt abgerechnet werden, was viele bisher nicht gemacht haben. War bisher auch gleichgültig. Aber jetzt verliert das Finanzamt dann 3% USt. Da verstehen die keinen Spaß.

Viel Erfolg und möglichst wenig Aufwand mit der Änderung!

Hallo, das verstehe ich nicht. Das Versäumnisurteil beendet die Sache doch nicht. Wenn ich das richtig verstanden habe, ist maßgeblich der Zeitpunkt, an dem das Verfahren insgesamt endet, also entweder, wenn das Versäumnisurteil nach Ende der Einspruchsfrist rechtskräftig wird oder wenn über den Einspruch entschieden wird. Gleiches gilt wohl bei Abschluss eines Vergleichs, der zwar im Juni noch abgeschlossen wurde, aber erst im Juli die Widerrufsfrist abläuft. Dann werden 16% MwSt. abgerechnet, da die Rechtskraft, also die Beendigung des Verfahrens erst im Juli vorliegt.
schmackebatz
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#34

09.07.2020, 17:52

Sorry, war mit meinem Beitrag noch nicht fertig und habe ihn versehentlich losgeschickt. So habe ich das jedenfalls verstanden und so wurde das uns auch von unserem Steuerberater, der auch Rechtsanwalt ist, mitgeteilt. Bin total verunsichert, weil ich jetzt einen Vergleich, der im Juni abgeschlossen, aber die Widerrufsfrist erst heute abgelaufen ist und der durch die Gegenseite nicht widerrufen wird (hat sie uns heute mitgeteilt) mit 16% abrechnen muss. Das bedeutet nach Mitteilung des Steuerberaters, dass ich die Gebühren nach 16% abrechne, aber den Vorschuss in zwei Teilen - einmal die Gebühren und sodann die bereits gezahlte Mehrwertsteuer - abziehen muss, da die Mandantschaft bereits zu viel Mehrwertsteuer gezahlt hat. Ich hoffe, ich bin richtig informiert.
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Anahid
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#35

10.07.2020, 10:11

§ 8 RVG - (1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.

Beendet ist das Verfahren durch VU. Das VU enthält auch eine Kostenentscheidung und damit sind zu diesem Zeitpunkt die bis dahin angefallenen Rechtsanwaltsgebühren fällig. Auf die Rechtskraft kommt es nicht an. Die Tätigkeit bis zum VU wäre entsprechend, wie EifelTom richtig schreibt, mit 19 % abzurechnen, während die Tätigkeit ab dem VU mit 16 % abzurechnen wäre.

Durch den Vergleichsabschluss im Termin ist die Tätigkeit dann nicht beendet, wenn der Vergleich noch widerrufen werden kann. Bei Widerruf ist quasi kein Vergleich zustandegekommen. Darum ist bei einem widerruflichen Vergleich tatsächlich auf den Ablauf der Widerrufsfrist abzustellen. Erst dann ist der Vergleich zustandegekommen und damit auch der Auftrag des Rechtsanwalts (Prozessführung) beendet.
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#36

15.07.2020, 15:55

Hallo liebe Kolleginnen,

ich frage mich jetzt wie das mit der Mehrwertsteuersenkung ist hinsichtlich der Beantragung des Kostenfestsetzungsantrages? Nehme ich da die Prozente wann die Sache beendet ist?

Chef meinte gerade in einer Sache, dass ich die Verfahrensgebühr mit 19 % nehme und die Terminsgebühr mit 16 % aber das sieht mir zu chaotisch aus.

Lieben Dank
:katze1 :katze2 :katze3
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Anahid
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#37

15.07.2020, 16:15

Das Kostenfestsetzungsverfahren bedeutet: Erstattung der durch den Mandanten aufgewendeten Kosten.

§ 8 RVG = Fälligkeit Ende des Verfahrens - Wenn also das Verfahren erst nach dem 01.07. abgeschlossen wurde, fallen alle Gebühren (und das gilt auch für die VG :roll:) mit 16 % an.
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#38

23.07.2020, 11:44

Hallo zusammen,

ich scheitere auch gerade an einem Kostenausgleichsantrag.

Wie sieht es denn mit der anzurechnenden Geschäftsgebühr aus? Die Geschäftsgebühr ist vor dem 01.07.2020 entstanden und fällig gewesen. Demnach müsste ich die mit 19 % versteuern. Das Gerichtsverfahren wurde aber nach dem 01.07.2020 beendet.

Wir nutzen ra-micro in der Kanzlei und ich finde keine Möglichkeit, wie ich die anzurechnende Geschäftsgebühr anders versteuern könnte wie den Rest des Kostenausgleichsantrags. :-?

Oder liege ich damit komplett falsch und muss alles mit 16 % versteuert werden?

LG Dani
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Adora Belle
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#39

23.07.2020, 12:02

Die Anrechnung erfolgt doch netto. Dass vorher auf die Gebühr 19% gezahlt wurde, interessiert an der Stelle der Anrechnung nicht.
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Anahid
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#40

23.07.2020, 12:25

Die Geschäftsgebühr ist in den KFA nicht mit aufzunehmen. Die Anrechnung erfolgt netto, vor der Berechnung von Umsatzsteuer (bei RA Micro einzutragen bei "Anrechnung weiterer Gebühren"). Von daher stellt sich Dein Problem nicht, wie Adora Belle richtig schreibt.
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