KFB gem. § 126; Rg. als Beleg erstellen?

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mücki
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#1

25.05.2018, 10:17

Hallöchen,
ich merke immer wieder, wie sehr ich mit Buchhaltung auf dem Kriegsfuß stehe.

Ich habe einen KFB gem. § 126 ZPO, die Gegenseite hat gezahlt (sogar mit reichlich Zinsen). Muss ich jetzt eine Rechnung über den gezahlten Betrag inkl. Zinsen (über § 4 "Honorarvereinbarung") erstellen und wenn ja, wer ist dann mein Rechnungsempfänger?

Ich muss dazu sagen, ich hatte noch nie mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen gem. § 126 ZPO zu tun. Bei den "normalen" KFB's ist es ja so, dass ich die Kosten eh ggü. dem Mdt. abrechne und Beleg für die Zinsen ist dann der KFB. Hier möchte mein Chef einen Beleg mit einer Rechnungsnummer für seine Buchhaltung haben und ich bin mir überhaupt nicht sicher, ob das sein muss und ob man das überhaupt darf.

Wäre toll, wenn mir jemand helfen könnte.

VG mücki
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Anahid
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#2

25.05.2018, 10:35

Ja, ist wie bei einer PKH-Abrechnung. Die wird ja auch nicht gebucht, sondern erst, wenn die PKH gezahlt wird. Die Zinsen würde ich allerdings nicht mit in die Rechnung aufnehmen. Zinsen buche ich einfach als Zinserträge.
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mücki
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#3

25.05.2018, 10:44

Danke Anahid,

wegen der Zinsen: Ich habe das auch noch nie gemacht und kenne das auch nicht so. Aber wenn der Chef das unbedingt so will.... Wer ist denn mein Rechnungsempfänger? Der Mandant oder die Gegenseite (nicht, dass wir das rausschicken wollen, ist nur für "interne" Zwecke aber wenn ich das schon mache, möchte ich es auch richtig machen).

Wir haben auf PKH-Vergütungsanträgen Rechnungsnummern drauf.
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Anahid
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#4

28.05.2018, 09:01

Rechnungsempfänger ist immer der Mandant. ;)
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#5

28.05.2018, 10:04

M.E. darfst Du keine Rechnung an den Mandanten stellen (selbst wenn Du ihm die nicht zuschickst), weil der Mandant PKH hat. Reicht denn als Beleg nicht der KFA?
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skugga
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#6

28.05.2018, 11:08

Anahid hat geschrieben:Rechnungsempfänger ist immer der Mandant. ;)
Ich zähl mal Erbsen ;) : der Auftraggeber, in seltenen Fällen ist der nicht deckungsgleich mit dem Mandanten (z. B. Aktenauszug, der von HP-Versicherung angefordert wurde).

M. E. reicht hier wirklich eine Kopie des KfA, zumal der ja eine Rechnungsnummer hat.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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mücki
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#7

28.05.2018, 14:04

@skugga und Adora Belle:

Ich habe bisher immer die KFB's als Belege in die BH gegeben und es hat sich nie einer beschwert aber einer der hiesigen Chefs meint halt, dass der KFB nicht ausreichend sei. Wieso, weshalb, warum will (oder vermutlich eher kann) er mir nicht sagen. Und ich steh jetzt da mit meinem Gelernten (... der PKH-berechtigten Partei darf keine Rechnung gestellt werden und - egal in welcher Konstellation: Der KFB ist mein Beleg für die Zinsen oder ggf. die Zahlung von der GS ...) und muss mich mit dem Scheixxx beschäftigen :motz :heul :heul
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#8

28.05.2018, 14:10

Ok, halten wir fest, dass hier mal wieder der Chef freidreht...
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#9

28.05.2018, 14:29

skugga hat geschrieben: ....des KfA, zumal der ja eine Rechnungsnummer hat.
:schock

Echt jetzt? Anstelle dann der Rechnung für den Mandanten?

Bei mir gibts da nämlich keine Rechnungsnummer, da KfA und Rg an Mdt öfter mal nicht gleich sind (bzw. wir auch einige Firmen vertreten) und bevor ich dann eine Rechnung mit Nummer nur wegen der nicht festsetzbaren USt erstelle/vergebe oder sogar mit Stornieren anfange oder einen Saldovortrag machen muss...
...und außerdem bin jetzt offiziell fertig, weil ich inoffiziell keinen Bock mehr hab Bild
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#10

28.05.2018, 18:05

Also soweit ich das lese, hat der KFA eben keine Rechnungsnummer.

Wenn keine Rg. auf den Mandanten/Auftraggeber (für die Erbsenzähler :mrgreen:) ausgestellt werden soll (die der ja nie im Leben zu sehen bekommt...von daher: so what?) mach doch eine Rechnung an die Staatskasse, die du nicht verschickst über die Wahlanwaltsgebühren. :pfeif Kommt sich doch aufs selbe raus.
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