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Gebühren für Berufungsverfahren

Verfasst: 07.08.2007, 14:12
von momo
Hallo ihr Lieben,

ich bin mir nicht ganz sicher also frage ich euch:

Berufung habe ich eingelegt und auch wieder zurückgenommen.

Kriege ich eine 1,6 nach 3200 und eine 1,1 nach 3201 für die vorzeitige Beendigung, oder kriege ich nur eine von beiden?

Gruß Momo

Verfasst: 07.08.2007, 14:24
von Darkeyes
soweit ich weiß, bekommst du nur die 1,1 nach 3201 VV, da die Klage (bzw. Berufung) ja zurückgenommen wurde....

kann mich aber eines besseren belehren lassen....

Verfasst: 07.08.2007, 14:28
von tabea009
Hallo Momo,

die beiden Gebühren können nicht zusammen auftreten. Entweder - oder. Hier geht leider "nur" die 3200 VV RVG.

Verfasst: 07.08.2007, 14:33
von StineP
Schließ mich Tabea an!

Verfasst: 07.08.2007, 14:35
von Curry
Erstmal, es kann nur eine von beiden anfallen.

Nun stellt sich die Frage, wann die Berufung zurückgenommen wurde.
Sollte die Berufung fristwahrend eingelegt und dann ohne Begründung zurückgenommen worden sein, dann entsteht eine 3201 VV RVG.

Wenn eine Begründung gefertigt wurde, dann entsteht eine 3200 VV RVG.

Verfasst: 08.08.2007, 22:30
von Katie
Meiner Meinung nach kommt es nicht darauf an, ob die Berufung begründet wurde. Eine Ermäßigung tritt nach 3201 ein, bevor das Rechtsmittel eingelegt wurde, sprich, die Berufung ist fertig, wird aber nicht eingereicht. Der 3201 ist das Pendant zum 3101. Meiner Meinung nach entsteht die 3200.

Verfasst: 08.08.2007, 22:42
von Curry
Ich habe dazu letztens einen Kommentarauszug zitiert, darin stand, dass die vorzeitige Beendigung auch dann greift, wenn die Berufung ohne Begründung zurückgenommen wird, da dann davon auszugehen ist, dass diese nur fristwahrend eingelegt wurde.

Verfasst: 08.08.2007, 22:54
von Katie
Da muß ich doch morgen gleich mal Herrn Gerold Schmidt befragen. Logisch wäre das zwar für mich nicht, doch wie heißt es so schön: wieder was gelernt. :wink:

Verfasst: 25.09.2007, 20:45
von Sonne
Hallo ihr Lieben,

ich raffs noch nicht ganz.

Wie sehen die Gebühren in folgendem Fall aus:

Wir obsiegen (A), die Gegenseite legt Berufung (B) ein - ohne Begründung - und nimmt sie wenig später auch wieder zurück.

A berechnet 1,6 Berufungsgebühr 3200 VV. Ich finde das aber ganz schön viel für "nichts"... Kommt hier nicht vielleicht doch die 3201 in Betracht?

Vielen Dank für die Hilfe!

Verfasst: 25.09.2007, 21:11
von Pepsi
erst einmal möchte ich nochmal darauf hinweisen, dass es darauf ankommt, was entstanden ist und was erstattungsfähig ist!!

erstattungsfähig ist folgendes: bei A ne 1,1 ob er nun in der Berufung tätig war oder nicht

B auch ne 1,1, wenn das von curry erwähnte richtig ist