Gebühren für Berufungsverfahren

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momo
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#1

07.08.2007, 14:12

Hallo ihr Lieben,

ich bin mir nicht ganz sicher also frage ich euch:

Berufung habe ich eingelegt und auch wieder zurückgenommen.

Kriege ich eine 1,6 nach 3200 und eine 1,1 nach 3201 für die vorzeitige Beendigung, oder kriege ich nur eine von beiden?

Gruß Momo
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Darkeyes
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#2

07.08.2007, 14:24

soweit ich weiß, bekommst du nur die 1,1 nach 3201 VV, da die Klage (bzw. Berufung) ja zurückgenommen wurde....

kann mich aber eines besseren belehren lassen....
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tabea009
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#3

07.08.2007, 14:28

Hallo Momo,

die beiden Gebühren können nicht zusammen auftreten. Entweder - oder. Hier geht leider "nur" die 3200 VV RVG.
Barbara
StineP

#4

07.08.2007, 14:33

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Curry
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#5

07.08.2007, 14:35

Erstmal, es kann nur eine von beiden anfallen.

Nun stellt sich die Frage, wann die Berufung zurückgenommen wurde.
Sollte die Berufung fristwahrend eingelegt und dann ohne Begründung zurückgenommen worden sein, dann entsteht eine 3201 VV RVG.

Wenn eine Begründung gefertigt wurde, dann entsteht eine 3200 VV RVG.
Curry

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Katie
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#6

08.08.2007, 22:30

Meiner Meinung nach kommt es nicht darauf an, ob die Berufung begründet wurde. Eine Ermäßigung tritt nach 3201 ein, bevor das Rechtsmittel eingelegt wurde, sprich, die Berufung ist fertig, wird aber nicht eingereicht. Der 3201 ist das Pendant zum 3101. Meiner Meinung nach entsteht die 3200.
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Curry
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#7

08.08.2007, 22:42

Ich habe dazu letztens einen Kommentarauszug zitiert, darin stand, dass die vorzeitige Beendigung auch dann greift, wenn die Berufung ohne Begründung zurückgenommen wird, da dann davon auszugehen ist, dass diese nur fristwahrend eingelegt wurde.
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#8

08.08.2007, 22:54

Da muß ich doch morgen gleich mal Herrn Gerold Schmidt befragen. Logisch wäre das zwar für mich nicht, doch wie heißt es so schön: wieder was gelernt. :wink:
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Sonne
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#9

25.09.2007, 20:45

Hallo ihr Lieben,

ich raffs noch nicht ganz.

Wie sehen die Gebühren in folgendem Fall aus:

Wir obsiegen (A), die Gegenseite legt Berufung (B) ein - ohne Begründung - und nimmt sie wenig später auch wieder zurück.

A berechnet 1,6 Berufungsgebühr 3200 VV. Ich finde das aber ganz schön viel für "nichts"... Kommt hier nicht vielleicht doch die 3201 in Betracht?

Vielen Dank für die Hilfe!
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Pepsi
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#10

25.09.2007, 21:11

erst einmal möchte ich nochmal darauf hinweisen, dass es darauf ankommt, was entstanden ist und was erstattungsfähig ist!!

erstattungsfähig ist folgendes: bei A ne 1,1 ob er nun in der Berufung tätig war oder nicht

B auch ne 1,1, wenn das von curry erwähnte richtig ist
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