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RechtsKnecht
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#11

12.02.2016, 15:00

Anahid hat geschrieben:Wir buchen quasi mit dem Tag der Zahlung. Eine Umsatzsteuerbelastung tritt also bei uns erst dann ein, wenn der tatsächliche Zahlunseingang auf Honorar erfolgt ist.
Das nennt sich dann IST-Versteuerung. Eure Kanzlei bedient sich der Erleichterungen des § 4 III EStG und reicht statt einer Bilanz nur eine EÜR ein. Die Kanzlei ist an sich nicht verpflichtet, Bücher zu führen.

Wen interessiert, was das FA tatsächlich an Daten erhält:
http://www.bundesfinanzministerium.de/C ... onFile&v=2
Das Ding, ausgefüllt. Also, ohne die Ausfüllhinweise natürlich. Und in digitaler Form als Datensatz.


Edit: Ich merk grad, dass wir inzwischen ziemlich vom Thema abgedriftet sind.

Um also nochmal auf die Ausgangsfrage zurück zu kommen: Ist im Prinzip egal, wo man es verbucht, da es
1. im Endeffekt keinen Unterschied macht (Betriebsergebnis)
2. das Finanzamt eine falsche Einbuchung nicht beanstanden kann, da es die Buchungen selbst nie zu Gesicht bekommt

Für die steuerrechtlichen Fragen können wir gerne einen eigenen Thread aufmachen, wenn Interesse besteht.
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