GWG

Alle Fragen rund um Buchhaltung und Buchführung, auch software-spezifische, können hier gestellt werden.
sunshine68
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#1

26.01.2016, 13:18

Hallo,

kennt sich einer aus mit geringwirtschaftlichem Wirtschaftsgut aus?
Und zwar haben wir einen kleinen handlichen Etikettendrucker (für die Aktenbeschriftung) zu einem Nettopreis von 30,15 € gekauft.
Jetzt ist die Frage, läuft das unter geringwirtschaftliches Wirtschaftsgut? schließlich ist es allein nutzbar oder ist es normal als Büromaterial zu buchen?

Weiß einer einen Rat? Danke schon mal
RechtsKnecht
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#2

26.01.2016, 13:33

Dürfte dem Finanzamt egal sein. Den Drucker könnt ihr unmittelbar voll absetzen. Da muss keine Abschreibung über die Nutzungsdauer erfolgen.
Da der Anwalt nicht zur Buchführung verpflichtet ist, sondern lediglich eine EÜR erstellen muss (§ 4 III EStG), ist es dem FA herzlichst egal, wo man das genau verbucht. Man bucht ja im Endeffekt freiwillig und lässt das Finanzamt auch keinen Einblick nehmen.
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#3

26.01.2016, 14:11

Wo nimmst du denn her, daß der RA keine Buchführungspflicht hat?
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#4

26.01.2016, 15:07

§ 241 a HGB
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#5

26.01.2016, 16:26

Da muss man kurz ausholen.

§ 4 III 1 EStG:
"Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen."

Der letzte Halbsatz ist die berühmte "Einnahmen-Überschuss-Rechnung" (EÜR).
Die Frage, die sich jetzt stellt, ist: Sind Rechtsanwälte verpflichtet, Bücher zu führen?

§ 238 I HGB ist hier der Einstiegspunkt. Dieser besagt:
"Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen."

Exkurs: Den § 241a HGB würde ich hier nicht heranziehen, da es durchaus Kanzleien gibt, die einen Jahresüberschuss von mehr als 60.000,- EUR oder einen Umsatz von mehr als 600.000,- EUR erwirtschaften.

Fraglich ist natürlich, ob ein Rechtsanwalt die Kaufmannseigenschaft aufweist, die ihn nach § 238 I HGB dazu verpflichtet, Bücher zu führen.

Dies steht in § 1 HGB:
(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.


Betreibt ein Rechtsanwalt ein Gewerbe? Dies beantwortet uns § 2 BRAO:
(1) Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus.
(2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.


Da ein Rechtsanwalt kein Gewerbe betreibt, kann er kein Kaufmann im Sinne des § 1 HGB sein. Dementsprechend ist er nicht nach § 238 I HGB zur Führung von Büchern verpflichtet.
Eine andere Norm, die den Rechtsanwalt die Buchführung auferlegt, kann ich nicht (und offensichtlich auch sonst niemand) finden.

Q.E.D. :-)
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#6

26.01.2016, 18:34

Ja dann lassen wir das doch alle mal und gucken, was das FA bei der nächsten Prüfung sagt :lolaway
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#7

26.01.2016, 20:01

Gar nichts wird es sagen, wenn die EÜR richtig abgegeben ist. Auf etwas anderes hat das FA kein Anrecht. Etwas anderes bekommt das FA vom Anwalt auch in aller Regel nicht. Eine Ausnahme ist z.B. die Anwalts-GmbH, da GmbHs sog. Form-Kaufleute sind. Hierbei ist es dann egal, dass die Anwälte selbst eigentlich Freiberufler sind.

Wenn du die Steuererklärung eurer Kanzlei einsehen könntest, würdest du sehen, dass ihr keine Bilanz einreicht. Die ganze Buchhaltung, die man als Anwalt macht, dient nur der eigenen Organisation und Kontrolle. Am Ende wird das ganze runtergedampft in eine einfache EÜR und bei der ist es völlig egal, ob man die Sache bei den GWG oder als Büromaterial verbucht.


Edit: Nicht, dass meine Posts hier missverstanden werden. Das ist kein Aufruf, die Buchführung einzustellen. Würde man die Buchführungsfunktionen nicht nutzen, müsste man irgendwie anders die Geschäftsvorfälle erfassen, da man ja immernoch die EÜR erstellen muss. Die EÜR ist eben nur deutlich simpler als eine Bilanz, in die die kaufmännische Buchführung ja klassisch mündet.

Die EÜR könnte man auch mit einer einfachen Liste machen, die in etwa so aussehen würde:
10.01: 1500,- EUR bekommen
12.01: 200,- EUR ausgegeben
16.01: 250,- EUR bekommen
etc. pp

und zum Schluss wird alles zusammengerechnet:
92.829,- EUR mehr bekommen als ausgegeben (=Einnahmeüberschuss)
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#8

12.02.2016, 09:32

Mmmh ob das so stimmt ? Dann könnte ich ja 100.000 € Umsatz machen und anschließend 90.000 ausgeben und dann behaupten mit dem Gewinn falle ich unter das steuerfreie Existenzminimum ? So kann das doch nicht gemeint sein ?
RechtsKnecht
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#9

12.02.2016, 10:31

Ja, das stimmt so.
Zu Ihrer Frage: Warum sollte es nicht so sein?

Wenn Sie 100.000,- EUR an Vergütungen einnehmen (=Einnahmen) und 90.000,- EUR an Kanzleikosten (Ausgaben) haben, dann ist der Gewinn (Einnahmenüberschuss) 10.000,- EUR. Mit diesen Zahlen sind Sie natürlich ein sehr schlechter Unternehmer oder hatten einfach sehr viel Pech, aber das ist dann nunmal so. Bei solchen Zahlen wird das Finanzamt auch Ihre EÜR sehr genau prüfen. Natürlich versuchen Unternehmer immer möglichst viele Positionen als Kanzleikosten durchzudrücken, obwohl es in Wirklichkeit Privatausgaben sind, um so Ihren zu versteuernden Gewinn zu schmälern. Das nennt man dann Steuerhinterziehung (bei Absicht) bzw. Steuerverkürzung (bei Leichtfertigkeit).

Ich bin ehrlich gesagt etwas schockiert, dass hier scheinbar die wenigsten sich mit den steuerrechtlichen Grundlagen in einer Anwaltskanzlei auskennen. Die meisten Kanzleien buchen doch ohnehin selbst. Gebt ihr das dann trotzdem noch an einen Steuerberater ab, der dann die EÜR und eventuelle Angaben für die einheitliche Feststellung (Stichwort: Sozietät) macht? Wenn alle Buchungen sowieso schon vorliegen, ist das dann doch lächerlich simpel und die Kosten in kaum einem Fall wert.

Gegenfrage, für alle, die noch skeptisch sind: Wer arbeitet in einer Kanzlei, die keine Anwalts-GmbH oder -AG ist, die beim FA eine Bilanz einreicht? Es ist an sich theoretisch möglich. § 4 III EStG ist eine reine KANN-Vorschrift. Man kann sich daher auch für die Bilanzierung entscheiden. Aber damit entscheidet man sich gegen eine der zentralen Erleichterungen, die man als Freiberufler zugestanden bekommt. Damit kann sich auch der Zeitpunkt verschieben, wann Forderungen und Verbindlichkeiten zu buchen sind.

Wird nämlich nicht von der Vereinfachung der EÜR-Abgabe Gebrauch gemacht, schliddert man auch als Freiberufler wieder von der IST-Versteuerung zurück in die SOLL-Versteuerung.

Deshalb Frage in die Runde:
Ihr schreibt am 1.3.2016 eine Rechnung über 500,- EUR.
Der Mandant zahlt aber erst zum 1.6.2016.
Wann bucht ihr die Rechnung ein? Am 1.3. oder am 1.6.?

Edit: Wir lassen jetzt mal außen vor, dass man am 1.3. die Rechnung als Forderung einbuchen würde und am 1.6. die Zahlung bei der Bank. Bei Variante 1 bucht man direkt Forderungen-Erlöse und später Bank-Forderungen, bei Variante 2 bucht man halt direkt Bank-Erlöse.
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Anahid
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#10

12.02.2016, 13:55

Wir buchen quasi mit dem Tag der Zahlung. Eine Umsatzsteuerbelastung tritt also bei uns erst dann ein, wenn der tatsächliche Zahlunseingang auf Honorar erfolgt ist.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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