Kostenübernahmeerklärung durch Gegner - Wie lautet Rechnung?

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ReFa_87
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#11

03.08.2015, 15:13

icerose hat geschrieben:Ja, deine Mdtin bekommt eine Rechnung - über den Vorschuss, der zurückgezahlt wird (aber erst, wenn der Gegner wirklich alles bezahlt hat). Ihr werdet ja nicht doppelt kassieren, oder?
ich glaub ich habs grad falsch verstanden.. Müsste ja der Mdtin dann eine Gutschrift erteilen oder...? Steh immer noch aufm Schlauch... :-(
ReFa_87
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#12

03.08.2015, 15:27

Ich machs einfach so, dass ich die Rg. auf den GG umschreibe, der Mdtin dann nach Zahlung des Gegners dann den Vorschuss ausbezahle. Rgen für den Vorschuss hat sie ja bereits erhalten. Damit ist das Mdten-Konto dann auch auf Null.
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alraune
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#13

03.08.2015, 15:38

Ich wäre da eher vorsichtig: Rechnungsempfänger ist immer derjenige, dem gegenüber auch die anwaltliche Leistung erbracht wurde, also der Mandant.

Wenn der Gegner hier Zahlung leistet, bezahlt er nicht Eure Rechnung, sondern er erstattet Eurem Mandanten den Rechnungsbetrag, den Euer Mandant - als Kostenschuldner - Euch bezahlen musste, da er (der Mandant) verpflichtet ist, mit den Anwaltsgebühren in Vorleistung zu gehen.

Kostenschuld gegenüber dem RA und Erstattungsanspruch gegenüber dem Gegner sind zwei völlig verschiedene Dinge.

Wenn es so wäre, dass man Rechnungen beliebig auf einen Dritten ausstellen könnte, müsste man jedem im Prozess unterlegenen Gegner eine Rechnung schreiben, wenn er aus dem KFB zahlen soll. Macht man aber nicht, da die Rechnung ja grundsätzlich der Mandant bezahlt und der Gegner nur erstattet. Und geht auch nicht, da nach UStG der Leistungsempfänger in der Rechnung stehen muss.

Vielleicht könnte man in Eurem Fall die Rechnung auf den Mandanten ausstellen und dann als Anschrift "c/o Gegner" eintragen? Keine Ahnung, ob das geht, das sollte mal Dein Chef prüfen. Oder vielleicht weiß hier im Forum noch ein Auskenner was dazu?
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#14

03.08.2015, 15:39

genau des hab ich gemeint - der Vorschuss muss schon angerechnet werden - und also auch der Mdtin nach vollständiger Zahlung der Rechnung durch den Gegner zurückgezahlt werden. :knutsch alles wird gut. Lass dich nicht kirre machen.
LG
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#15

03.08.2015, 15:44

alraune hat geschrieben:Ich wäre da eher vorsichtig: Rechnungsempfänger ist immer derjenige, dem gegenüber auch die anwaltliche Leistung erbracht wurde, also der Mandant.

Wenn der Gegner hier Zahlung leistet, bezahlt er nicht Eure Rechnung, sondern er erstattet Eurem Mandanten den Rechnungsbetrag, den Euer Mandant - als Kostenschuldner - Euch bezahlen musste, da er (der Mandant) verpflichtet ist, mit den Anwaltsgebühren in Vorleistung zu gehen.

Kostenschuld gegenüber dem RA und Erstattungsanspruch gegenüber dem Gegner sind zwei völlig verschiedene Dinge.

Wenn es so wäre, dass man Rechnungen beliebig auf einen Dritten ausstellen könnte, müsste man jedem im Prozess unterlegenen Gegner eine Rechnung schreiben, wenn er aus dem KFB zahlen soll. Macht man aber nicht, da die Rechnung ja grundsätzlich der Mandant bezahlt und der Gegner nur erstattet. Und geht auch nicht, da nach UStG der Leistungsempfänger in der Rechnung stehen muss.

Vielleicht könnte man in Eurem Fall die Rechnung auf den Mandanten ausstellen und dann als Anschrift "c/o Gegner" eintragen? Keine Ahnung, ob das geht, das sollte mal Dein Chef prüfen. Oder vielleicht weiß hier im Forum noch ein Auskenner was dazu?
Ja da hab ich nämlich auch meine Zweifel... Das mit dem co ist keine schlechte Idee..
ReFa_87
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#16

03.08.2015, 15:58

Unsere Juristin hatte jetzt die Idee, die RG auf den GG zwar auszustellen, aber in der RG darauf hinzuweisen, dass der Leistungsempfänger die Mdtin ist. Wäre ein Versuch wert..
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#17

03.08.2015, 16:15

Tja, im Zweifel würde ich das mal mit dem Steuerberater abklären, nicht dass Ihr Ärger bei der steuerlichen Betriebsprüfung bekommt. Ich habe gelernt, dass der Dritte, der sich zur Kostentragung verpflichtet hat oder dazu verurteilt wurde, keine Rechnung i.S.d. UStG erhält, sondern nur eine Berechnung, ohne Rechnungsnummer.
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#18

03.08.2015, 16:25

also wenn ein Gegner zur Kostenerstattung verurteilt wurde, gibt es in der Regel ein Urteil bzw. einen Kfb, das/der den Anspruch begründet. Diesem ist - wenn überhaupt - eine BErechnung beigefügt. Soweit korrekt. Ansonsten gehen auch beide gerade vorgeschlagene Varianten.
Hier wird aber gerade nicht erstattet, sondern direkt beglichen. Macht für mich einen Unterschied.
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#19

03.08.2015, 16:40

Da werden wir wohl ohne die Auskunft eines Forenmitglieds, welches es genau weiß, nicht weiterkommen. Für mich macht es eben gerade keinen Unterschied, ob sich die (Erstattungs-)Verpflichtung des Gegners aus einem Urteil oder einer notariellen Vereinbarung ergibt. Und hier dürfte keine anwaltliche Kostennote das Haus verlassen, die auf einen Dritten ausgestellt ist, der weder Auftraggeber noch Leistungsempfänger ist. Mehr kann ich dazu leider nicht beitragen... :ka
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#20

03.08.2015, 17:03

hmmm :kopfkratz , wäre toll, wenn uns da jemand aufklären könnte. Ich höre mich mal um und melde mich morgen noch einmal dazu (da kann ich meine Buchhalterin und meinen Chef fragen).
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