Nachlass in die Rechnung einarbeiten

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BBTB
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#1

01.10.2014, 12:32

Wir würden gerne dem Mandanten einen gewissen Anteil der Kosten nachlassen. Nun soll ich die Rechnung schreiben. Wie allerdings packe ich diesen Rabatt richtig in die Rechnung.

Welche Variante ist die richtige?:

1. Variante:
Gebühr
Gebühr
Zwischensumme
19 % MWSt
Summe
abzgl. Nachlass
Restbetrag (enthält 19 % MWSt = x €)


2. Variante:
Gebühr
Gebühr
Zwischensumme
abzgl. Nachlass
Zwischensumme
19 % MWSt
Summe
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elise98de
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#2

01.10.2014, 13:03

Ich würde zu Variante 2 tendieren. Habe es letztens genauso gemacht.
Die Seele ist das Schiff,
die Vernunft das Ruder und
die Wahrheit der Hafen

(Türkisches Sprichwort)


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alraune
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#3

01.10.2014, 13:03

Keine der beiden. Eine anwaltliche Gebührenberechnung, in der klar und deutlich ein Nachlass gewährt wird, kann den Anwalt in erhebliche Schwierigkeiten bringen, da er die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren nicht unterschreiten darf (Ausnahme: Der Mandant ist mittellos).

Wenn überhaupt, dann würde ich auf jeden Fall eine korrekte Rechnung ausstellen, die der Mandant dann - aus welchen Gründen auch immer - nicht vollständig bezahlt. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann die Differenz dann als uneinbringlich ausgebucht werden bzw. eine Teilstornierungsrechnung geschrieben werden. Aus der Akte sollte sich jedenfalls möglichst nicht ergeben, dass der RA dem Mandanten einen Nachlass gewährt hat.
BBTB
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#4

01.10.2014, 13:13

Hm es handelt sich hier um außergerichtliche Gebühren und hierzu lese ich im RVG für Anfänger, dass eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung nur dann mit dem Mandanten vereinbart werden kann, "wenn das RVG dies zulässt. Das RVG lässt die Vereinbarung einer niedrigeren als die gesetzliche Vergütung nach dem RVG nur in außergerichtlichen Angelegenheiten zu." ("Die Vergütung muss dann aber in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung u. Haftungsrisiko des RA stehen")
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#5

01.10.2014, 14:19

O.k., dass es sich um außergerichtliche Gebühren handelt, stand in #1 nicht. Bei der Geschäftsgebühr hat der RA ja Ermessensspielraum. Dann rechne doch statt einer 1,3 Gebühr z.B. eine 1,0 Gebühr ab. Dann hättet Ihr ja sozusagen 25 % "nachgelassen".
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