Buchung der Gebühr des Vollstreckungsportals

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Refa-Aline
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#1

08.05.2014, 11:14

Hallo liebes Forum,

ich habe hier die Buchhaltung der Zweigstelle vorliegen und habe die Gebühr für die Auskunft aus dem Vollstreckungsportal in der Vergangenheit in durchlaufende Posten gebucht. Jetzt habe ich einen Zahlungseingang auf eine Rechnung, in der die Gebühren für die Auskunft versteuert wurde. Ich bin völlig irritiert. Die Kollegin kann ich nicht mehr fragen, sie hat die Kanzlei gewechselt. Was soll ich jetzt machen?
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Anahid
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#2

08.05.2014, 12:35

Die Auskunft aus dem Vollstreckungsportal sind keine durchlaufenden Posten, da diese Kosten an den Mandanten mit MwSt weiterberechnet werden müssen. Das hat Deine Kollegin schon richtig gemacht. Ich würd sagen, da bleibt nur eine Umbuchung.
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BaumN
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#3

08.05.2014, 13:46

*zustimm* Anahid - Sind Kosten, die ohne USt. gezahlt werden und dann mit USt. dem Mandanten in Rechnung zu stellen sind.

Refa-Aline:
Generell: Immer beachten, wer Kostenschuldner ist. Auf einer Gerichtskostenabrechnung z. B. für Klageverfahren, Erlass Haftbefehl, PfÜB, Gerichtsvollzieher-Rg. ist vermerkt, dass Kostenschuldner der Mandant ist. Dann sind das steuerfreie Auslagen, welche nach der USt. der Rg. hinzugesetzt werden - also klassische durchlaufende Posten.

Ist der RA Kostenschuldner (so z. B. auch bei EMA oder Kosten für Aktenübersendung des Gerichts), so nimmt die Justizkasse oder das Einwohnermeldeamt zwar keine USt. ein (es fällt also keine Vorsteuer an), aber der Mandant hat diese Kosten zuzüglich USt. zu erstatten, sie müssen also vor der USt. mit in die Honorarabrg. aufgenommen werden.
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Refa-Aline
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#4

08.05.2014, 14:36

Das Prinzip ist mir schon klar. Es ist nur nicht klar, nach welcher Grundlage die Kosten erhoben werden, sind es Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz oder wo ist das geregelt. Das Vollstreckungsportal gibt hierüber keine Auskunft.

Sollte tatsächlich der RA Kostenschuldner sein, dann fehlt es an einer entsprechenden Kostenberechnung, auf der ein entsprechender Vermerk ist. Diese ist meines Erachtens dann auch zwingend erforderlich. Habt Ihr Kostenberechnungen vorliegen oder machen wir da beim Abruf der Auskünfte was falsch.

Das ist der Text auf der Homepage der Jusitz Sachsen zu diesem Thema. Demnach wäre der Bürger Einsichtberechtigter, wenn er ein berechtigtes Interesse hat.

"Bürger

Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis ist jedermann gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das Vollstreckungsportal gibt nähere Informationen über die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ab dem 1. Januar 2013 bundesweit unter folgendem Link bekannt:

www.vollstreckungsportal.de

Die Einsicht wird für Bürger kostenpflichtig sein. Die Zuständigkeit für die Erhebung der Gebühr ist staatsvertraglich dem Land Nordrhein-Westfalen übertragen. Die Gebühr beträgt nach § 30 Nr. 2.3 der Sächsischen Justizorganisationsverordnung in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung 4,50 EUR für jeden Übermittlungsvorgang."
Liebe Grüße :wink1
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#5

08.05.2014, 14:57

Die Höhe der Gebühr ist soweit ich weiß Ländersache und in den jeweiligen Landesjustizkostengesetzen geregelt, wobei derzeit alle Bundesländer einheitlich 4,50 € je Datensatz berechnen.
Ein durchlaufender Posten scheidet hier m. E. aus, da die Abfrage i. d. R. unter der Registrierung der Kanzlei erfolgt. So wie das Vollstreckungsportal derzeit eingerichtet ist, erfolgt die Kostenberechnung immer automatisch ggü. dem angemeldeten Nutzer, im Regelfall also der Kanzlei. Es gibt dort keine Auswahlmöglichkeit für einen anderen Rechnungsempfänger. Alternativ könnte sich der Mandant selbst beim Vollstreckungsportal registrieren lassen und die Abfrage selbst durchführen.
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Anahid
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#6

08.05.2014, 15:03

Ich druck mir immer die erste Seite aus, bevor ich das zahle. Da steht ja, welche Gebühr anfällt, wenn man für diesen Schuldner die Auskunft einholt.

Bei EMA kann man übrigens die Pflicht, die mit MwSt weiterzuberechnen, dadurch abbiegen, dass man die EMA "namens und im Auftrag sowie für Rechnung des/der Herrn/Frau XY" einholt. In diesem Fall muss, nach Aussage meines Chefs, die EMA-Gebühr nicht mit der MwSt belegt werden bei der Weiterberechnung an den Mandanten.

Bei der Auskunft aus dem Vollstreckungsportal hast Du aber keine Möglichkeit, bereits mit der Auskunft klarzustellen, für wen diese Auskunft eingeholt wird. Und darum hast Du hier gar keine andere Möglichkeit, als die mit der MwSt zu berechnen. Um normale GK handelt es sich, soweit ich weiß, nicht. Vor allem wird das ja auch zentral über NRW eingezogen. Woraus sich die Vorschrift für den Betrag ergibt, kann ich Dir leider nicht sagen. Ich hab da auch noch nix gefunden.
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#7

08.05.2014, 15:17

Da hat es sich mal wieder einer für sehr viel Geld sehr einfach gemacht. Also muss ich alles umbuchen.

Vielen Dank Euch und noch einen schönen Tag.
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#8

08.05.2014, 15:17

Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus den jeweiligen Landesjustizkostengesetzen wie z.B. hier: http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/j ... =216258,13
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