Unterbevollmächtigter erhält Kostennote mit Guthaben?

Alle Fragen rund um Buchhaltung und Buchführung, auch software-spezifische, können hier gestellt werden.
Antworten
MaryK1984
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 293
Registriert: 10.12.2006, 18:53
Beruf: ReFa
Software: AnNoText
Wohnort: Stuttgart

#1

09.12.2013, 09:58

Hallo zusammen,
wir haben für eine Kanzlei einen Termin in Untervollmacht wahrgenommen. Zwischenzeitlich erging ein klageabweisendes Urteil und die Kollegen haben uns eine "Kostenrechnung" geschickt (auch an uns adressiert) wie folgt:
VG
TG
P+T
Zwischensumme
Ihr Gebührenanteil 1/3
19 USt
Ihr Guthaben

Mein Chef hält das für eine super Idee und möchte das jetzt auch immer so machen, wenn wir Unterbevollmächtigte beauftragen.
Abgesehen davon, dass ich das bei RA-Micro im Kostenprogramm gar nicht mit 1/3 eingeben kann, bin ich mir auch nicht ganz sicher, ob das so überhaupt geht. Buchen würde ich die Rechnung ja dann auch nicht, weil sie ein Guthaben aufweist, allerdings ja eine Rechnungsnummer vergeben ist, die dann nirgends auftaucht.
Da bekommen wir eine an uns adressierte Rechnung mit Rechnungsnummer, die dann ein Guthaben aufweist, das uns überwiesen wird (bei uns ist ja noch nicht einmal eine Kostennote gebucht gewesen, ist bei einem Zahlungseingang etwas verwirrend). Kann das steuerrechtlicht so passen?
Ich dachte auch, dass für die Kostenfestsetzung doch eine Rechnung des Unterbevollmächtigten vorgelegt werden muss und sich doch auch immer die Frage stellt, ob dieser nun von der Mandantschaft oder vom Hauptbevollmächtigten beauftragt wird...

Ich hätte gerne mal ganz allgemein eure Meinung dazu und ob das sonst noch jemand so handhabt. Vielen Dank!
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17576
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

09.12.2013, 11:28

Sowas hab ich noch nicht gesehen und ist auch eher unüblich meiner Meinung nach. Ich stell grundsätzlich von mir aus eine Rechnung an den HBV (entweder an ihn oder aber an seinen Mandanten) und die wird dann von da ausgeglichen.

Richtig ist, dass für die Festsetzung von UBV-Kosten eine Rechnung des UBV vorgelegt werden muss. Wenn aber Gebührenteilung eines vor Ort ansässigen Rechtsanwalts vereinbart ist, kannst Du auch keine UBV-Rechnung ausstellen, denn dann würden ja Kosten festgesetzt, die so nie gezahlt werden = Betrug.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Antworten