Buchen auf Gebühren erst nach Erstellung der Kostennote?

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MaryK1984
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#1

07.08.2013, 09:54

Guten Morgen,
hab heute die Anweisung von meinem Chef bekommen, dass wir Zahlungen von der Gegenseite, die auf einen KFB erfolgt, in dem die Erstattung von XX € (Netto-)Gebühren und YY € Gerichtskosten ausgewiesen ist, komplett auf DG buchen soll und muss, weil ja noch keine Kostennote an den Mandanten erstellt sei. Erst mit Erstellung der Kostennote seien die Gebühren angefallen, ich nehme an, dass er sich hier vor allem auf den Anfall der USt bezieht. Er hat sich hier auch auf die Vorsteuer bezogen.
Auch der GK-Anteil darf nicht mehr auf GK gebucht werden, das würde das Aktenkonto durcheinander bringen, aber gut...
Macht ihr das auch so?
Gerade hinsichtlich der Gebühren sind diese doch bereits angefallen mit entsprechender Tätigkeit. Wie es sich bzgl. der USt verhält, weiß ich nicht.
Aber alles auf DG zu buchen finde ich auch nicht gut, weil DG ja an sich auf dem Anderkonto liegen muss und auch unverzüglich an den Mandanten weitergeleitet werden soll. Wenn hier keine zeitnahe Prüfung erfolgt, was von dem Betrag auf etwaig noch abzurechnende Gebühren entfällt, hab ich das ja ewig rumliegen und irgendwann kann man gar nicht mehr nachvollziehen, welche Beträge hier beinhaltet sind.
Auch hinsichtlich der dann durchzuführenden Verrechnung mit Gebühren finde ich es nicht besonders lustig, dann immer wieder Überweisungen vom Anderkonto auf das normale Bankkonto zu machen. Das mag für ihn vielleicht im Aktenkonto übersichtlicher sein, aber in der Buchhaltung find ich es grausam.
Wie handhabt ihr sowas?
Vielen Dank!
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Artemis
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#2

07.08.2013, 10:41

Ähm, also ich verstehe, was dein Chef meint. Denkt er aber auch mal dran, dass es für dich schwierig und unübersichtlich ist und doppelte und dreifache Arbeit, wenn du das erst auf Fremdgeld und dann umbuchen musst? Ich würde versuchen, mit ihm mal ganz ruhig und vernünftig drüber zu reden. Schließlich ist es für dich ja kein Vergnügen und du kannst in der Zeit was anderes arbeiten, als wenn du dich bei Endabrechnung in Buchungen von vor einem halben Jahr nochmal reindenken musst.

Wir machen hier, wenn wir Zahlungen erhalten und noch keine Rg. haben, eine Eigenrechnung. Sprich, wir erstellen eine Rg. mit Nr. und Leistungszeitraum und allem Drum und Dran und lassen die aber einfach in der Akte. Dann hast du was, worauf du deine Gebühren verbuchen kannst.
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#3

07.08.2013, 11:40

soweit ich weiß, darf der Anwalt Fremdgelder nur mit fälligen Gebühren verrechnen, das hat nichts mit der USt, sondern mit dem Berufsrecht zu tun. Um also ganz korrekt vorzugehen, müsste das Geld komplett an den Mandanten bzw. spätestens dann eine Rechnung erteilt und die Verrechnung bekanntgegeben werden.

Wir rechnen nach Instanzenschluss gleichzeitig mit dem KfA beim Mandanten ab und können dann Gelder ohne großes Aufsehens einbehalten.
gkutes

#4

07.08.2013, 12:31

richtigerweise muss eine Rechnung an den Mandanten versandt werden. Idealerweise gleich nach Abschluss der Angelegenheit. Im Anschreiben kann darauf hingewiesen werden, dass die Rg nicht oder nur teilweise gezahlt werden muss wg. Erstattung.

Nach Geldeingang buchst du dann einfach den Honorareingang etc.
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