Umbuchung Geb. auf FG

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RA-Micro-Maus
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#1

23.03.2011, 08:55

Guten Morgen!

Ich soll eine Akte ausgleichen in der noch FG auszuzahlen ist und die Verf.geb. die die Mdt. bezahlt hatte, aber im Laufe des Verfahrens PKH gewährt wurde.

So nun habe ich folgendes Problem:

RE an Mdt. ausgeglichen --> 0
PKH-Abrechnung ausgeglichen --> 0

Die Gebühren sind daher komplett auf 0. Wie buche ich jetzt die Verfgeb. (Guthaben Mdt.) auf FG. Da die Rechnung bez. wurde, kann ich diese doch nicht teilgutschreiben, oder?

Vielen Dank für Eure Hilfe!
LG RA-Micro-Maus
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Pepples
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#2

23.03.2011, 08:58

Du erstellst dem Mandanten eine neue Rechnung und schreibst die Zahlung gut, dann kommt ein Guthaben raus. Diesen Betrag buchst Du dann vom Fremdgeld bzw. zahlst ihn dann aus.
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#3

23.03.2011, 09:34

:thx

aber wie soll ich die RE gutschreiben, dass ein Guthaben rauskommt?

Wenn ich eine RE buche, diese dann gutschreibe, ist diese doch wieder ausgeglichen, oder?
Habe leider in Buchhaltung noch nicht so viele Kenntnisse, wäre daher für eine weitere Info dankbar.
LG RA-Micro-Maus
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Soenny
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#4

23.03.2011, 09:40

Da ihr ja PKH bewilligt bekommen habt, ist die Rechnung an den Mandanten gutzuschreiben, dann hast du dein Guthaben ;)
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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#5

23.03.2011, 09:50

Darf man Rechnungen gutschreiben, auf die ein Zahlungseingang verbucht wurde und dadurch die Rechnung ausgeglichen wurde, ich dachte eigentlich nicht?!?

Die Rechnung war eine Vorschussrechnung, die ebenfalls die außergerichtl. Tätigkeit umfasste, daher müsste doch wenn überhaupt eine Teilgutschrift erfolgen, oder?
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#6

23.03.2011, 10:34

RA-Micro-Maus hat geschrieben:Darf man Rechnungen gutschreiben, auf die ein Zahlungseingang verbucht wurde und dadurch die Rechnung ausgeglichen wurde, ich dachte eigentlich nicht?!?

Die Rechnung war eine Vorschussrechnung, die ebenfalls die außergerichtl. Tätigkeit umfasste, daher müsste doch wenn überhaupt eine Teilgutschrift erfolgen, oder?
Natürlich darf man das, sonst gäbe es ja keine Gutschriften :wink: Und ja, wenn Du nur über die gerichtliche Gebühr eine Gutschrift erteilen willst, dann eine Teilgutschrift.
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#7

23.03.2011, 10:56

:thx
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#8

31.03.2011, 14:06

also ich mache das auch immer über Gutschrift!
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#9

15.04.2011, 21:07

oder stornorechnung schreiben :D gibt von der kammer ein wunderbares heft wo alles wunderbar erklärt wird
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Pepsi
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#10

15.05.2011, 21:35

wenn es eine Vorschussrechnung war, müsstest du eigentlich nicht auf 0 sein, diese REchnungen werden nämlich nur im Aktenkonto vermerkt, aber nicht im Soll gebucht

@bürodrache: du arbeitest wohl nicht mit RA-Micro, dort gibt es nur Stornobuchung oder Gutschrift
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