Eigener RA in ZV als Gläubiger...Gebühren ohne MwSt. buchen?

Alle Fragen rund um Buchhaltung und Buchführung, auch software-spezifische, können hier gestellt werden.
Antworten
Tami
Forenfachkraft
Beiträge: 100
Registriert: 06.12.2008, 11:10
Beruf: Auszubildende im 3. Lehrjahr (Rechtsanwaltsfachangestellte)
Software: RA-Micro
Wohnort: Nordrhein-Westfalen
Kontaktdaten:

#1

12.08.2010, 16:40

Hallo!

Ich mache mich momentan mit der Zwangsvollstreckung und den entsprechenden Gebühren in der Praxis vertraut.

Ich habe hier ein Problem, bei dem merkwürdigerweise weder mein Chef, noch unsere ehemalige Azubine mir helfen können.

Wenn ein Mandant hier war und sich beraten lassen hat... entsteht die Rechnung an den Mandant dann natürlich mit Mehrwertsteuer. Und wenn er diese nicht zahlt, werden doch alle Gebühren, die bei uns in der ZV anfallen (Bsp.: PfÜB-Geb., MB- und VB-Geb., ZV-Geb.) nicht versteuert, oder? Dann buche ich doch ins Aktenkonto nur den Nettobetrag und die entsprechenden Auslagen, stimmt's? Und nur das (also ohne MwSt.) hat dann auch der Schuldner entsprechend zu zahlen...?

Ich habe das jetzt in einer Akte alles so gebucht.... jetzt bin ich mir aber auf einmal wieder nicht sicher! :(

Und die Zinsen, die in einer ZV dann entstehen, werden dann in so einem Fall doch auch nicht versteuert?

Ahhhh, ich hasse Steuerprobleme..... :(
Benutzeravatar
Yvi_882
Forenfachkraft
Beiträge: 207
Registriert: 14.10.2009, 11:03

#2

12.08.2010, 16:45

Gebühren ohne MwSt. buche ich nur, wenn der Mdt. vorsteuerabzugsberechtigt ist, ansonsten kommen auf die RA-Gebühren, egal ob ZV, PfüB ganz normal die MwSt. rein.
Ich wusste nicht, dass Zinsen versteuert werden sollen. Habe ich noch nie gemacht.
Benutzeravatar
domel 3008
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 456
Registriert: 14.05.2007, 22:01
Beruf: ReNo
Wohnort: Berlin

#3

12.08.2010, 16:48

*zustimm*
also deine eigenen RA-Kosten muss du doch versteuern, wie Yvi schon sagt, da ist es egal ob ZV etc.
und Zinsen versteuert man nicht...
Benutzeravatar
Curry
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 8213
Registriert: 22.11.2006, 09:00
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro
Wohnort: Nähe Stuttgart

#4

12.08.2010, 16:49

Wenn der RA Mandant ist (also nicht der RA seine Gebühren für einen anderen Mandanten geltend macht), dann ist der RA auch zum Vorsteuerabzug berechtigt und deshalb wird die MwSt. nicht mit eingeklagt.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Benutzeravatar
Curry
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 8213
Registriert: 22.11.2006, 09:00
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro
Wohnort: Nähe Stuttgart

#5

12.08.2010, 16:51

Bezüglich der Rechnung der Kanzlei an den RA: Hier würdet ihr ja normal die MwSt. berechnen und der RA könnte sie sich sofort im Rahmen der Vorsteuer vom Finanzamt wiederholen. Es wäre also totaler Unsinn, deshalb können die Gebühren Netto eingebucht werden.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Benutzeravatar
domel 3008
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 456
Registriert: 14.05.2007, 22:01
Beruf: ReNo
Wohnort: Berlin

#6

12.08.2010, 16:52

oh...das wusste ich zum Beispiel nicht...dann sorry für mein unwissenden Kommentar :wink:
Tami
Forenfachkraft
Beiträge: 100
Registriert: 06.12.2008, 11:10
Beruf: Auszubildende im 3. Lehrjahr (Rechtsanwaltsfachangestellte)
Software: RA-Micro
Wohnort: Nordrhein-Westfalen
Kontaktdaten:

#7

12.08.2010, 16:53

Ja, wegen dem Vorsteuerabzug war ich verwirrt. Der RA ist e ja gerade eben. Und er kann ja später auch schlecht die Mehrwertsteuer sich selbst in Rechnung stellen...

Also jetzt doch nicht mit einbuchen, sondern nur netto? :?:
Benutzeravatar
Curry
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 8213
Registriert: 22.11.2006, 09:00
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro
Wohnort: Nähe Stuttgart

#8

12.08.2010, 16:56

Okay, nochmal etwas genauer. Es gibt einen Unterschied:

1.
Die Rechnungen, die ihr an den Mdt. ausgestellt habt und einklagen wollt, die müsst ihr mit MwSt. einklagen, da ihr diese abführen müsst an das Finanzamt.

2.
Die Rechnungen, die ihr aufgrund der Geltendmachung der Rechnungen aus Nr. 1 an den RA erstellt, die bucht ihr netto ein - das ist der Verzugsschaden, der geltend gemacht wird. Da besteht dann Vorsteuerabzugsberechtigung.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Tami
Forenfachkraft
Beiträge: 100
Registriert: 06.12.2008, 11:10
Beruf: Auszubildende im 3. Lehrjahr (Rechtsanwaltsfachangestellte)
Software: RA-Micro
Wohnort: Nordrhein-Westfalen
Kontaktdaten:

#9

12.08.2010, 16:57

Ok, dann weiß ich bescheid! :) Beiträge haben sich gerade überschnitten.

:thx
Benutzeravatar
Yvi_882
Forenfachkraft
Beiträge: 207
Registriert: 14.10.2009, 11:03

#10

12.08.2010, 17:03

Wußte ich ja auch nicht, dass es sich genau um einen RA handelt. Der RA ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wie schon geschrieben wurde, deshalb keine MwSt. auf die Gebühren.
Antworten