Verjährung Arbeitsentgelt

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ChristinaK
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#1

07.02.2008, 14:42

soo, weiß zwar nich so recht ob das in den teil des forums gehört, hoffe aber ihr könnt mir bzw. einer freundin von mir trotzdem helfen.

und zwar ist die freundin von mir auch rechtsanwaltsfachangestellte und hat 8 jahre ca. in einer kanzlei gearbeitet, da aber jetzt gekündigt.

weil ihr ihre abrechnungen über die jahre hinweg komisch vorkamen is sie letztes jahr mit denen dann auch zum steuerberater. sie hatte damals von ihrem chef eine direktversicherung fürs auto erhalten... der steuerberater hat aber jetzt festgestellt, dass die doppelt von ihrem lohn abgezogen wurde... sie also quasi selbst dafür bezahlt hat. angefangen hat diese direktversicherung im jahr 2000...

normalerweise wäre ihr anspruch auf rückzahlung verjährt, oder? sie hat sich aber jetzt vor kurzem bei einem steuerberater erkundigt und der meinte, das verjährt erst ab dem zeitpunkt der kenntnis. und das war erst im letzten jahr?!

vielen dank schonmal !!!
JonesJess
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#2

07.02.2008, 14:59

Der Vergütungsanspruch verjährt drei Jahre ab Entstehen.
Durch gerichtliche Geltendmachung des Vergütungsanspruches oder Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens wird die Verjährung unterbrochen.
Zuletzt geändert von JonesJess am 07.02.2008, 15:20, insgesamt 4-mal geändert.
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butterflybabe
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#3

07.02.2008, 15:02

Handelt es sich hier nicht um rechtliche Beratung?
JonesJess
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#4

07.02.2008, 15:08

Ich weiß nicht... denke nicht....
geht doch um Verjährungsfristen und nicht, was sie nun machen kann.
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ChristinaK
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#5

07.02.2008, 19:50

ja es geht um verjährungsfristen. dankeschön !!
StineP

#6

08.02.2008, 06:45

Also, meiner Meinung nach handelt es sich hier um SCHADENERSATZ.

Und wie wir wissen, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist (3 Jahre) erst mit Kenntnis.

Heißt also, wenn sie jetzt erst beim Steuerberater war, kann sie ALLE Ansprüche seit 2000 mittels Klage beim RA einfordern.

wiki dazu:

"Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des (Kalender-) Jahres (das ist der 31. Dezember um 24:00 Uhr),
* der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
"
JonesJess
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#7

08.02.2008, 09:10

@StineP: Insoweit hast Du vollkommen Recht.

Aber sie hatte seit Jahren Kenntnis davon, dass ihre Abrechnungen nicht stimmen. Wenn man seine Gehaltsabrechnung bekommt, dann sieht man doch, wie Versicherungen, VWL etc. vom Brutto abgezogen werden, es scheint ihr ja auch aufgefallen zu sein (deswegen meint sie ja, dass ihr ihre Abrechnungen seit jahren komisch vorkommen), dass die Versicherung 2x abgezogen wird. Also in dem Moment wo ich die Abrechnung bekomme, habe ich Kenntnis hiervon und bin doch verpflichtet drauf zu schauen und zu gucken, ob alles stimmt oder? Dass heißt doch, wenn ich merke da stimmt was nicht und ich nichts mache, dann dulde ich das doch und bin mit der Abrechnung einverstanden. Oder bin ich heute völlig auf dem Holzweg.... :nachdenk
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StineP

#8

08.02.2008, 09:22

Bin hin und her gerissen.

Wenn man das wirklich offensichtlich gesehen hat: ja!!

Wenn es für einen Laien nicht offensichtlich war (also nur eine Buchung...), dann würde ich zu nein tendieren. Die vage Vermutung reicht meiner Meinung nach nicht aus. Sicherheit hatte sie erst durch Prüfung durch den Stb...
ChristinaK
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#9

08.02.2008, 18:36

genau das ist nämlich der punkt um das es geht. sie hatte ihren chef immer wieder drauf angesprochen und der bzw. die aus der buchhaltung meinte immer, das stimme schon... naja und als sie gekündigt hat, hat sie gedacht, adss sie das durch nen steuerberater prüft und siehe da, sie hatte recht.

ist halt nur die frage, ab wann sie dann sicher davon kenntnis hatte ... :/
StineP

#10

08.02.2008, 18:58

Da sollte sie mal zum RA gehen... Will nichts falsches behaupten.

Sie soll sich mal beraten lassen.

Kenntnis ist ein weit dehnbarer Begriff in solch heiklen Dingen. Sicherlich wird ihr Chef auch nicht ganz blöd sein...


Was ich jetzt allerdings auch im Kopf rumschwirren habe ist die arglistige Täuschung... oder so... Ich meine, wenn der Chef immer wieder beteuert hat, es wäre richtig so... Aber andersrum: Dummheit schützt vor Strafe nicht... Bin mir nicht sicher, ob man das selbst schon vorher hätte prüfen müssen.

Muss auch mal im Kommentar geprüft werden. Mein BGB gibt da nicht so viel her.
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