Vollmacht im Kaufvertrag für Angestellte bzgl. Grundschuldbe

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Gast

#1

15.01.2008, 12:09

Ich bräuchte da mal ne Formulierung!

Und zwar für die Vollmacht im Kaufvertrag für die Angestellte für die Bestellung einer Grundschuld. Haben das nie mit drin und jetzt will mein Chef es unbedingt haben!

Vielen Dank!
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Lotti
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#2

15.01.2008, 12:21

Die Vertragsparteien bevollmächtigen hiermit unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB die Angestellten XYund XY beide dienstansässig XXXYYYYY jede für sich allein und mit dem Recht, Untervollmacht zu erteilen,
- alle zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen,
- Berichtigungen und Ergänzungen dieses Vertrages vorzunehmen
- den Kaufgegenstand zu ändern, zu ergänzen und – auch kaufpreisübersteigend zu belasten,
- die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen des Käufers und in den Vertragsgegenstand zu erklären,
- Grundbuchanträge zu stellen,
- die Auflassung zu erklären,
- eventuell notwendige Identitätserklärungen abzugeben,
- Zweckbestimmungserklärungen gegenüber finanzierenden Banken abzugeben,
- Rangrücktritt der Auflassungsvormerkung zu erklären.

Die Bevollmächtigten sollen von der Vollmacht nur auf Anweisung des Notars, seines Vertreters oder Nachfolger im Amt, Gebrauch machen.
In mir schlummert ein Genie; es wird nur nicht wach!
Kordu

#3

15.01.2008, 12:22

Durch den neu eingefügten § 17 Abs. 2 a BeurkG ist vom Gesetzgeber gewollt, dass unter anderem der Notar die ihm obliegende Belehrungspflicht möglichst unmittelbar gegenüber dem Verbraucher (dem Grundschuldbesteller) erfüllt.

Gem. § 67 Abs. 2 BNotO obliegt es den Notarkammern, in Richtlinien die Amtspflichten und sonstigen Pflichten ihrer Mitglieder im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch Satzung näher zu bestimmen. Eine Notarkammer kann also durch ihre Richtlinien, z.B. im Rahmen des § 14 Abs. 3 BNotO bestimmen, dass die Bevollmächtigung der Notarangestellten
zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten als unzulässig anzusehen ist. Auch hierdurch wird zwar die materielle Wirksamkeit der gleichwohl vorgenommenen Beurkundung nicht berührt, jedoch kann ein Verstoß dienst- oder haftungsrechtliche Konsequenzen haben.

Wir beurkunden die Grundschulden in keinem Fall mehr in Vollmacht, sondern lassen den Käufer nochmals kommen (der dann natürlich in Vollmacht auch für den Verkäufer die Grundschuld erklären kann).

Dein Chef oder Du solltest Dich mit der für Euch zuständigen Notarkammer auseinandersetzen und nachfragen, welche Vorgabe die haben.

Unabhängig von der Vorgabe der für Euch zuständigen Notarkammer würde ich immer dazu raten, nicht in Vollmacht für den Käufer eine Grundschuld zu beurkunden.
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Lotti
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#4

15.01.2008, 12:42

@Kordu: So machen wir das allerdings auch. Nur in Ausnahmefällen, wenn halt beide parteien von sehr weit weg kommen, dann machen wir das noch, seit ca. 4 jahren ist das einmal vorgekommen. ausnutzen tun wir diese VOllmacht nie und sie steht auch nicht so in unseren Verträgen. Wir hatten schon von der Notarkammer einen auf den Rüffel bekommen deswegen, bloß allein weil sie drin stand, obwohl sie noch nicht einmal ausgenutzt wurde..
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Notargehilfe

#5

15.01.2008, 12:45

Kordu hat geschrieben:Dein Chef oder Du solltest Dich mit der für Euch zuständigen Notarkammer auseinandersetzen und nachfragen, welche Vorgabe die haben.
guckst du hier:

http://www.bnotk.de/Berufsrecht/Richtli ... ortal.html

Im übrigen: :zustimm
Jupp03/11

#6

15.01.2008, 13:47

wenn du so verfährst, muss eine begl. Kopie des Vertrages
-auszugsweise- der Grundschuld beigefügt werden.
Jupp03/11

#7

15.01.2008, 13:51

natürlich nur der vollstreckbaren Ausfertigung der GS als Zusatz zu oben
Gast

#8

15.01.2008, 17:25

Vielen lieben Dank EUCH!!!
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