Rechnungsnummer bei anwaltlichem Aufforderungsschreiben?

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staedtehuepfer

#1

20.12.2007, 12:00

Hallöchen,

ich mal wieder ;-)!

Hab jetzt gerade bei Frau Halt gelesen, dass für Rechnungen in anwaltl. Aufforderungsschreiben keine Rechnungs-Nummer vergeben werden soll. Aber wie verbuche ich es denn dann, wenn die Gegenseite doch mal zahlen sollte?

Kann mir da vielleicht jemand helfen?

Danke schon mal!!!
secret72

#2

20.12.2007, 12:04

Rechnungsnummer bekommen nur die Rechnungen an den Mandanten = Auftraggeber.

Wir verbuchen Zahlungen der Gegenseite auf unser Honorar erst ins Fremdgeld und buchen dann auf die Rechnung um.
staedtehuepfer

#3

20.12.2007, 12:07

Das heißt, Ihr nehmt die Rechnung dann aber in den Rechnungsordner?
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Master24
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#4

20.12.2007, 12:08

Jupp, genau. Normalerweise bekommt nur die Rechnung an Mandant eine Nummer, da er der Auftraggeber ist. Erstattet die Gegenseite eine Rechnung, die es nur fiktiv gibt, wäre es sinnig, eine solche Rechnung mit Rechnungsnummer an Mandant zu fertigen; da diese bereits ausgeglichen ist, muss sie den Mandanten ja auch nicht mehr erreichen.
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
staedtehuepfer

#5

20.12.2007, 12:08

Und wie ist das z. B. mit Rechnungen in Unfallsachen an die gegnerische Haftpflicht? Bekommen die auch keine Rechnungsnummer?
secret72

#6

20.12.2007, 13:08

Im Falle von Zahlungen der Gegenseite reichen wir trotzdem eine Rechnung mit Rechnungsnummer an den Mandant aus, auch wenn diese dann Rechnungsbetrag Null enthält.

Bei Abrechnung mit gegnerischen Versicherungen fertigen wir eine Rechnung an den Mandant aus und schicken eine Kopie davon an die entsprechende Versicherung. Der Mandant erhält zusätzlich den Hinweis, dass ein Ausgleich der Rechnung durch ihn nicht erforderlich ist, weil eben von der Versicherung gezahlt wird.
Sam29

#7

20.12.2007, 13:16

I. Die Rechnung an den Mandant muss zuerst erfolgen, damit überhaupt ein Schadenserstz geltend gemacht werden kann. Reine Theorie, richtig ist es so dennoch. Dann sendest Du entweder dem Gegner die Fotokopie, wass für mich persönlich nicht in Frage kommt, denn spätestens bei der Vorsteuerabzugsberechtigung gibts Probleme und zu viel Aufwand, oder aber was richtig ist, in dem Aufforderungsschreiben folgt eine Aufstellung der Kosten. Mehr nicht!
II. Bei Unfallsachen bei denen die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlt, dem Mandanten eine RE auszustellen und diese dann in Kopie an diese Versicherung zu senden, ist ebenfalls falsch. Denn die Abrechnung ist gerade in Unfallsachen gegenüber dem Mandanten komplett anders.
Die Abrechnung an die HFV erfolgt über die gezahlten Beträge. Die Abrechnung an den mandanten jedoch über den Auftrag! Ergo wieder lediglich eine Kostenaufstellung.
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lady_lydili
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#8

20.12.2007, 13:25

ein vorteil der berechnung (also rechnung ohne nummmer) ist ja auch noch, dass du nicht ewig rumgutschreiben etc. musst, wenn nicht alles ausgeglichen wird. so kannst du abwarten, was bezahlt wird und dann schauen, ob das okay so ist.

aber dazu gibt es auch schon ein thena...vielleicht finde ich es...guckst du hier: http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=89 ... ngsnummern
wer, wie was? der, die das? wieso, weshalb, warum?...wer nicht fragt, bleibt dumm...

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_steffi_

#9

20.12.2007, 13:58

Halli hallo,

ich versteh nur Bahnhof.

Ich dachte immer jede Rechnung die raus geht, bekommt ein Rechnungsnummer. Die Rechnungen an die Mandanten werden dann in die OPoListe gebucht. Die Rechnungen an den Gegner nur in das Aktenkonto.

Also ich mach das seit 10 Jahren so und bei mir im Büro weiß auch niemand was anderes.

LG
Steffi
Sam29

#10

20.12.2007, 14:05

Tja dann wirds mal Zeit über Veränderungen nachzudenken :lol:

Nein im Ernst, Fakt ist, dass keine Rechnung an den Gegner rauszugehen hat sondern nur, aber auch nur an den Auftraggeber als Kostenschuldner.
Alles andere sind lediglich Schadensposition, denn durch die Inanspruchnahme des RA ist dem Auftraggeber ja ein Schaden - nämlich die RA_kosten entstanden, jedoch auch nur - das ist aber reine Theorie - wenn der Auftraggeber bereits gezahlt hat.

Bei Klagen werden ja deswegen entweder die Gebühren als SChadensersatz geltend gemacht - aber auch nur wenn bereits gezahlt oder aber - ein Freistellungsauftrag - d.h. der Auftraggebe wird von der Zahlung freigestellt, eigentlich ganz einfach.
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