Fahrtkosten buchen

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Rechtsverdreher
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#21

23.11.2007, 10:58

Hallo Pepsi, vielen Dank für die Info !
Gem. § 4 I Nr. 6 Satz 1 u. 2 EStG i.V.m. § 9 I Satz Nr. 4 u. 5 Satz 1 bis 6 und Abs. II EStG kann der Unternehmer genauso wie der Arbeitnehmer Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte steuerlich als Betriebsausgaben in Form der Entferungspauschale i.H.v. 30 Cent/km geltend machen.
Genauso wie für Arbeitnehmer wurde diese Regelung ab dem Jahr 2007 gestrichen. Ab diesem Zeitpunkt sollen nur noch Fahrten ab dem 21. km absetzbar sein. Gegen diese Regelung wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Da also nach den o.g. Regelungen auch der Unternehmer die Entferungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte absetzen kann, dürfte sich die Frage "OB" diese Kosten als Betriebsausgaben gebucht werden können erübrigen. Fraglich ist nur auf welche Konten gebucht wird, und welche Lösung RA-Micro dafür anbietet.
Rechtsverdreher
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#22

23.11.2007, 15:25

Hallo an Alle es interessiert:
Für mein Problemchen schlägt RA-Micro unverbindlich folgende Lösung vor:
Man bucht in zwei Schritten:
1. Einnahme buchen i.H.d der entstandenen Fahrtkosten auf das Finanz-Zwischenkonto und das Sachkonto Privateinlagen (1809)
2. Ausgabe buchen i.H.d. der entstandenen Fahrtkosten auf das Finanz-Zwischenkonto und das Sachkonto Reisekosten Anwalt (4670)
Wer meint 4670 sei nicht das richtige Sachkonto, mag sich ein passendes Konto einrichten.
Gast

#23

23.11.2007, 17:11

Also, hallo erstmal....ich würde hier wirklich den Ra-micro-support anrufen, die helfen bei soetwas gut und kometent weiter...die Leipziger sind ganz besonders nett... und klären wirklich jedes Problem....
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Pepsi
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#24

26.11.2007, 11:14

äääh, er hat doch grade die Lösung geschrieben!?

@Rechtsverdreher: bei mir gibts kein Konto 1809, bzw keins "Privateinlagen" ;-)
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#25

26.11.2007, 16:48

Hallo Pepsi,
Hallo Ella...,

so wie man nach der o.g. Lösung die "Entferungspauschale" für Unternehmer/Rechtsanwälte buchen kann, kann man aber auch Dienstfahrten buchen. Einziger Unterschied: Grds. kann man dann Hin- und Rückfahrt zur Kanzlei berechnen, also 2 x die Enfernung.
Fährt RA also mit seinem Privat-PKW zum Büromarkt um Büroartikel einzukaufen und beträgt die Enfernung 10 km, bucht er: 2 x 10km x 0,30€; Gesamtbetrag: 6,00 €. Man könnte sogar einen individuellen Km-Pauschbetrag errechnen, der dann z.B. 0,32 € oder 0,37 € betragen würde; aus dem Verhältnis der Gesamtkosten des Kfz zur Gesamt-Km-Leistung pro Jahr.
Dazu das Du kein Konto Privateinlagen (1809) hast, kann ich wenig oder viel sagen: In den Kontonrahmen dürfte es üblicherweise enthalten sein. Es könnte gelöscht worden sein, oder deaktiviert. Vielleicht hat Euer StB beschlossen, das es nicht erforderlich ist. Es gibt es noch andere Konten die man benutzen kann, um die Fahrtkostenpauschalen ins Buchhaltungsprogramm zu bekommen, ohne gegen Kasse/Bank zu buchen, worum es ja letztlich nur geht. Bin leider auch nur Buchhaltungslaie. Es ist leider ein Problemchen, was die Buchhaltung und das entsprechende Programm selbst erzeugt. Mit der guten alten Excel-Tabelle - links die Ausgaben - rechts die Einnahmen -, mehr bedeutet die EÜR ja eigentlich nicht, hätte man das Problem nicht
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#26

26.11.2007, 19:11

dann gäbs aber keine Aktenbezogenen Buchungen und die EÜRg wäre nicht so aufschlussreich..
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