Mehrwertsteuer wenn Selbstbeteilung noch fehlt

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einfachblossich
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#1

25.10.2007, 09:32

Hallo,

unsere Kanzlei ist grade mal 2 Monate alt und das Problem hatte ich bisher noch nicht (werds aber in Zukunft sicher dann und wann mal haben). Wir machen auch keine große Buchhaltung (wovon ich eh keinen großen Plan habe, da meine Ausbildung Ewigkeiten her ist und wir in meiner bisherigen Kanzlei eine Buchhalterin hatten).

Wir machen nur eine monatliche Einnahmen- und Ausgabengegenüberstellung (Aktenkonten führe ich gesondert) und da habe ich jetzt ein Problem, eine Rechnung aufzuschlüsseln. Die Rechtsschutz hat uns die gesamte Rechnung abzüglich Selbstbeteiligung gezahlt. Der Mandant hat sich wegen seiner Selbstbeteiligung noch nicht gezuckt. Setze ich jetzt die volle Mehrwertsteuer und ein verringertes Netto bei der Zahlung der Rechtsschutz an und wenn der Mandant dann hoffentlich nächsten Monat zahlt, kommen diese restlichen 153 € aufs Netto oder quotele ich das, was jetzt gekommen ist, nach Netto und Mehrwertsteuer und die Selbstbeteiligung später dann auch?
Viele Menschen sind zu gut erzogen, um mit vollem Munde zu sprechen,
aber sie haben keine Bedenken, es mit leerem Kopf zu tun.
Oscar Wilde
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Taddy
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#2

25.10.2007, 09:35

Ich hoffe, ich habe Deine Frage richtig verstanden. Also:

Du nimmst zuerst die Mehrwertsteuer auf den Betrag, den die RSV gezahlt hat und dann, wenn der Mdt. die SB gezahlt hat, hierauf auch die MwSt.
Es ist besser zu schweigen und als Idiot verdächtigt zu werden, als zu reden und dadurch alle Zweifel zu beseitigen.

Abraham Lincoln (1809-65)
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Christina83
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#3

25.10.2007, 09:36

Hallo! Du musst das was von der RS kam natürlich Brutto sehen, d. h. hieraus den anteiligen MWSt-Betrag errechnen und dann, wenn die SB vom Mandanten kommt, genauso vorgehen.
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butterflybabe
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#4

25.10.2007, 09:37

Ich buch bei Zahlungen der RS diese mit 19 % und danach die Zahlung des Mandanten (Selbstbeteiligung) auch mit 19 %.

Meiner Meinung nach ist in der Selbstbeteiligung bereits UST enthalten. Die Selbstbeteiligung bezieht sich nicht auf Nettogebühren oder Auslagen, sondern auf den Bruttorechnungsbetrag.
In deinem Fall denke ich, hat die RS die Selbstbeteiligung vom Rechnungsbetrag brutto abgezogen und den Rest überwiesen.
Kitty.84

#5

25.10.2007, 09:39

Also in unserer Buchhaltung macht das Programm dass so, wie du es als letztes beschrieben hast.
Ich geb dann immer die RS Zahlung als Honorar ein, der PC errechnet dann die darin enthaltene Steuer. Das selbe mach ich dann mit der SB.
Ich denke, so scheint es wohl richtig zu sein. Klingt für mich auch logisch wegen der Umsatzsteuervoranmeldung. Kann ja sein dass der Mandant erst in 1 Monat bezahlt. Und wenn man jetzt die komplette MwSt schon in Ansatz bringen würde, müsste man die ja abführen, obwohl man die ja eigentlich noch nicht bekommen hat...
Also ich würde sagen, RS -Zahlung mit darin enthaltener MwSt buchen und nach ERhalt der SB da die MwSt buchen...
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einfachblossich
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#6

25.10.2007, 09:41

super, dankeschön. Dann mach ich das gleich mal so.

Klingt auch logisch, aber bevor ich hier was falsches einreißen lasse, wollte ich doch lieber fragen :D
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Smilie
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#7

25.10.2007, 14:13

Da kann ich nur zustimmen. Steuerrechtlich fällt die USt auf die SB des Mandanten ja erst mit seiner Zahlung an und ist auch dann erst abzuführen.
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

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