Ich will die Erlaubnis sehen, wonach der Vorschuss, sofern nicht vereinbart, gem. Bora oder Brao verrechnet werden darf.
Ich wiederhole mich: NEIN NEIN NEIN
Fremdgeld einbehalten
@sway: Das bezog sich auf eine Antwort von mir, die ich -während eve darauf Bezug nahm- bereits gelöscht hatte. Also sei nicht verwirrt
Lies Dir bitte mal § 8 RVG vor und dann § 10. Erst wenn diese erfüllt sind, kannst Du verrechnen.
Nochmals: Ich hatte es doch schon gelöscht!!!!eve hat geschrieben:Ich will die Erlaubnis sehen, wonach der Vorschuss, sofern nicht vereinbart, gem. Bora oder Brao verrechnet werden darf.
Ich wiederhole mich: NEIN NEIN NEIN
In BORA oder BRAO steht aber, dass der RA verrechnen darf! Er macht sich also nicht strafbar, wenn er mit seiner fälligen Ford. verrechnet.
sobald ich ja geld von der gegenseite bekomme habe ich ja meist vorher was getan und die gebühr ist zumindest fällig für die tätigkeit also kann ich das geld einbehalten (§8), wenn ich dann dem mdt. die rechnung stelle und da auf die verrechnung hinweise habe ich ja § 10 erfüllt?
Also darf ich einbehalten - wie schön!
aber ihr habt mich schon verstanden das der vorschuss von der Gegenseite nicht auf meine gebühren erfolgt oder?
wo steht das den genau?!
Also darf ich einbehalten - wie schön!
aber ihr habt mich schon verstanden das der vorschuss von der Gegenseite nicht auf meine gebühren erfolgt oder?
wo steht das den genau?!
eve hat geschrieben:@Nauja: NEIN!!!!! ES sei denn, es gibt eine dahingehnde Vereinbarung mit dem Auftraggeber.
So wurde es uns auch gesagt - es muss mit dem Mandanten abgesprochen bzw. vereinbart werden, dass eine Verrechnung stattfinden darf.
Oh dann machen wi hier auch was falsch. Chef sagt auch immer, sobald es fällig ist, kann verrechnet werden.
Dann werde ich mich mal belesen und dann nicht mehr verrechnen, sobald keine Vereinbarung besteht.
Dann werde ich mich mal belesen und dann nicht mehr verrechnen, sobald keine Vereinbarung besteht.
nicht die Gebühr muss fällig sein, sonder die Vergütung. Die Vergütung ist fällig, wenn der Auftrag erleidgt oder die Angelegenheit beendet ist. Im gerichtlichen Verfahren wenn Kostenentscheidung ergagen ist oder der Rechtszug beendet ist oder das Verfahren länger als 3 Monate ruht.Sway hat geschrieben:sobald ich ja geld von der gegenseite bekomme habe ich ja meist vorher was getan und die gebühr ist zumindest fällig für die tätigkeit also kann ich das geld einbehalten (§8), wenn ich dann dem mdt. die rechnung stelle und da auf die verrechnung hinweise habe ich ja § 10 erfüllt?
Also darf ich einbehalten - wie schön!
aber ihr habt mich schon verstanden das der vorschuss von der Gegenseite nicht auf meine gebühren erfolgt oder?
wo steht das den genau?!
romy80, Ihr macht doch nichts falsch!
Ok, der Reihe nach:
Gem. § 43a (5) 2 BRAO sind fremde Gelder unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkto einzuzahlen.
Gem. § 4 (3) BORA dürfen eigene Forderungen nicht mit Geldern verrechnet werden, die zweckgebunden zur Auszahlung an andere als den Mandanten bestimmt sind.
Folglich kann FG verrechnet werden, wenn es für den Mdt ist!
Die Vereinbarung von der zuvor die Rede war, gilt für den Vorschuss!
Ok, der Reihe nach:
Gem. § 43a (5) 2 BRAO sind fremde Gelder unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkto einzuzahlen.
Gem. § 4 (3) BORA dürfen eigene Forderungen nicht mit Geldern verrechnet werden, die zweckgebunden zur Auszahlung an andere als den Mandanten bestimmt sind.
Folglich kann FG verrechnet werden, wenn es für den Mdt ist!
Die Vereinbarung von der zuvor die Rede war, gilt für den Vorschuss!