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Verfasst: 23.10.2007, 16:09
von Tigra
okay.. mhh das ist jetz wohl schwierig zu differenzieren. der auftrag z. b. wäre mit der restlichen Zahlung erledigt? dann kann ich einbehalten? sonst wenn noch zahlungen ausstehen dann erst wenn ich schon vorher dem Mdt. z. B. ne rechnung gestellt hätte, oder?

Verfasst: 23.10.2007, 16:12
von eve
Du kannst, sofern die Vergütung fällig ist, dem Mandanten eine Berechnung erteilen und in dem Fall ist es natürlich zulässig die Verrechnung mit dem Fremdgeld vorzunehmen.

Verfasst: 23.10.2007, 16:32
von butterflybabe
Sofern die Vergütung fällig (RVG) ist, kann das Fremdgeld hierauf verrechnet werden, nur bei Vorschüssen muss das Einverständnis des Mandanten vorliegen.

Verfasst: 23.10.2007, 16:37
von Tigra
die frage ist jetzt die auslegung der fälligkeit, wenn ich jetzt sage die angelegenheit ist mit der zahlung beendet, dann stelle ich eine rechnung und weise unten aus, dankend vom betrag x einbehalten/verrechnet. darf ich das dann? schließlich erhalte ich von der gegenseite keine vorschüsse in dem sinnne auf meine gebühren, sondern auf z. B. Schadenersatzansprüche des Mandanten wie restlichen Fahrzeugschaden.

Entschuldigt die ewige fragenstellerei, aber irgendwie mag ich das noch nicht so ganz kapiert haben :oops:

Verfasst: 23.10.2007, 16:46
von Teddybär14
Ich schreib dann drunter:

"Bezahlt durch Verrechnung mit der gegnerischen Zahlung"

Verfasst: 23.10.2007, 16:49
von butterflybabe
die frage ist jetzt die auslegung der fälligkeit, wenn ich jetzt sage die angelegenheit ist mit der zahlung beendet, dann stelle ich eine rechnung und weise unten aus, dankend vom betrag x einbehalten/verrechnet. darf ich das dann? schließlich erhalte ich von der gegenseite keine vorschüsse in dem sinnne auf meine gebühren, sondern auf z. B. Schadenersatzansprüche des Mandanten wie restlichen Fahrzeugschaden.

Schau mal in § 8 RVG. Sobald einer dieser Fälle eingetreten ist, darfst du deine Vergütung verlangen udn mit Zahlungen der Gegenseite verrechnen.

Verfasst: 23.10.2007, 16:52
von eve
Die Anglegenheit muß z.B. beendet sein. In dem Schreiben teilst Du die Zahlung erfolgte oder noch zu erfolgende zahlung der Gegenseite mit oder die bedankst Du Dich für die Erteilung des Mandats übermittelst anbei die Vergütungsberechnung und teilst in dem Anschreiben mit, dass von dem Betrag xy eine Verrechnung hinsichtlich der Vergütung nebst beigefügter REchnung erfolgt

Verfasst: 23.10.2007, 16:53
von eve
@butterflybabe: das haben wir schon alles ausführlich beschrieben ,teilweise sogar zitiert

Verfasst: 23.10.2007, 17:08
von Tigra
gut dann werde ich das so handhaben, dass wen die angelegenheit mit der restlichen Zahlung erledigt ist und etwaig noch rechnungen vom mdt. offen sind, verrechnen.

Danke für die hilfe!

Verfasst: 23.10.2007, 17:13
von butterflybabe
@butterflybabe: das haben wir schon alles ausführlich beschrieben ,teilweise sogar zitiert
Ich weiß, ich weiß, sie hat aber nochmals danach gefragt.