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Verfasst: 27.09.2007, 19:42
von Sonne
Wo ist denn der Unterschied? Die 1,6 ist entstanden und verringert sich auf 1,1 und damit ist nur 1,1 erstattungsfähig oder wie? :?

Wir haben jedenfalls die Rechnung von A zu begleichen. Kann ich also sagen, dass diese falsch ist? Kann mir das jemand noch ausführlicher begründen?

Eigentlich heißt es doch "bevor das Rechtsmittel eingelegt worden ist, veringert sich....". Ist es aber ja auch schon... :?

Verfasst: 27.09.2007, 21:53
von Pepsi
ihr seid B oder was? ja A kann auf jeden Fall 1,1 geltend machen, ob bei ihm ne 1,6 entstanden ist, kann euch egal sein

er hat erstens anspruch auf mind. 1,1 erstattung, weil er anspruch auf anwaltliche INanspruchnahme hat, egal, ob dieser RA etwas in der BErufung getan hat, oder sich den Fall erstmal nur angeguckt hat

ne 1,6 ist nicht erstattungsfähig, weil der evtl. Zurückweisungsantrag bevor die Berufung begründet wurde, unnötig ist

erstattungsfähig ist in diesem Fall z.B. wiegesagt die 1,1, wenn der gegn RA aber auf Anweisung des Mandanten und nach Belehrung über die Mehrkosten Zurückweisungsantrag vor Begründung stellt, muss der Mdt selbst die 0,5 an seinen RA zahlen.. was kann der Gegner dafür, wenn der RA unnötige Anträge stellt

Verfasst: 27.09.2007, 21:54
von Pepsi
Sonne.. nichts desto trotz würd ichs mal mit gänzlicher Zurückweisung probieren, vielleicht klappts ja

hat denn RA von A irgendwelche Anträge gestellt oder sich angezeigt?

Verfasst: 27.09.2007, 22:17
von Pepsi
hier nochmal die beiden Entscheidungen dazu:

BGH, Beschluss vom 17.12.2002, X ZB 9/02
BGH, Beschluss vom 03.06.2003 VIII ZB 19/03

Verfasst: 03.10.2007, 16:48
von Sonne
Hallo Pepsi,

vielen Dank für deine Mühe.

Ich werde nichts desto trotz mal den Fall genauer offenlegen. Vielleicht sehen wir dann alle ein wenig klarer...

Zuerst einmal bin ich für eine Rechtsabteilung tätig. Wir haben einen Anwalt mit unserer Vertretung beauftragt. Das Verfahren in erster Instanz verlief für uns erfolgreich. Die Gegenseite hat allerdings Berufung eingelegt. Diese jedoch noch vor Begründung zurückgenommen.

Ich weiß leider nicht, ob unsere Anwälte sich für das Berufungsverfahren angezeigt haben. Meiner Meinung nach, ist das doch auch gar nicht nötig oder? :oops: Kann denn durch die Anzeige eine 1,6 Gebühr gerechtfertigt werden???????????? Dann müsste ich den SS noch anfordern, vorausgesetzt er existiert.

Nachdem also das Verfahren durch die Zurücknahme der Berufung beendet wurde liegt mir die Rechnung unserer Anwälte vor, mit Gebühr 1,6 für Berufung. Ich denke aber, dass nur eine 1,1 Gebühr gerechtfertigt ist. Stimmt das?

Verfasst: 03.10.2007, 17:30
von Pepsi
ich sehe schon du hast es nicht verstanden, also nochmal, ihr seid Berufungsbeklagter und der Berufungskläger hat BErufung eingelgt und diese vor der Begründung zurückgenommen, kurz gesagt, auf eurer Seite ist eine 1,1 erstattungsfähig und wenn euer Anwalt sich angezeigt hat oder sogar Abweisungsantrag gestellt hat ne 1,6 entstanden

warum nun der unterschied zwischen erstattungsfähig und entstanden:

wenn euer Anwalt tatsächlich tätig gewesen ist, hat er Anspruch auf 1,6 (gegenüber euch), da der Abweisungsantrag/Vertretungsanzeige aber ein unnötiger SAchantrag ist, muss der Gegner diese GEbühr nicht erstatten. Da Ihr aber ANspruch auf Konsultierung eines RAs habt, ist nun nur eine 1,1 erstattungsfähig, unabhängig davon ob er tätig geworden ist oder nicht

d.h. zeigt sich euer Anwalt an, müsst ihr die DIfferenz von 0,5 aus eigener Tasche zahlen (darauf muss der RA natürlich hinweisen, wenn ihr unbedingt die Anzeige wollt)

ok?

Verfasst: 04.10.2007, 11:49
von Sonne
Ok danke, jetzt habs ich gerafft :doof

:lol:

Verfasst: 04.10.2007, 13:31
von Pepsi
ich habs zuerst auch nicht verstanden, aber wenn mans n paar mal liest, dann isses eigentlich ganz verständlich

wenn einer muckt, haste ja die BGH Entscheidungen