leider Gottes wird im alltäglichen Sprachgebrauch und auch bei den meisten Anwaltsprogrammen immer Gutschrift probagiert. Wenn Du aber in das Steuergesetz guckst, siehste, dass steuerlich betrachtet eine Gutschrift was ganz anderes ist, als das, was Du eigentlich in dem Fall möchtest
Gib mal bei Tante Gockel Gutschrift vs Stornorechnung ein
Rechnungsnummer
- Kasimir1603
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Ciao Kasi
Wenn Liebe einen Weg zum Himmel fände und Erinnerungen zu Stufen würden,
dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
(in Erinnerung an unseren "Lord Stinkefuß" Sammy)
Mit Semmelbrösel in den Socken bleibt selbst der größte Schweißfuß trocken
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- Kasimir1603
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Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG gilt eine Gutschrift, mit der ein Unternehmer als Leistungsempfänger über steuerpflichtige Lieferungen und Leistungen abrechnet, grds. als eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung.
Nach EU-rechtlichen Vorgaben müssen seit 1. 1. 2013 umsatzsteuerliche Gutschriften als solche explizit bezeichnet werden (Art. 226 Nr.10a MwStSyStRL). Diese Vorgabe wurde zwischenzeitlich durch das AmtshilfeRLUmsG in den Katalog der sog. Pflichtangaben in einer Rechnung aufgenommen:
§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG:
„….in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Abs. 2 Satz 2 die Angabe „ Gutschrift“. …“
Insofern ist eine umsatzsteuerliche Gutschrift von einer sog. kaufmännischen Gutschrift zu unterscheiden. Wichtig ist daher, dass bei einer kaufmännischen Gutschrift, also z. B. bei der Abrechnung über einen Erstattungsbetrag aus einem vorangegangenen Umsatz, auf dem entsprechenden Dokument nicht mehr der Begriff „Gutschrift”, sondern ggf. ein anderer Begriff (z. B. „Korrekturbeleg” oder „Stornorechnung“) verwendet wird, weil das Dokument ansonsten ggf. als Rechnung angesehen werden könnte und der Empfänger die MwSt nach § 14c UStG schulden würde.
z.b. im UStG, Kommentar, 8. Aufl. Bunjes/Geist,
Nach EU-rechtlichen Vorgaben müssen seit 1. 1. 2013 umsatzsteuerliche Gutschriften als solche explizit bezeichnet werden (Art. 226 Nr.10a MwStSyStRL). Diese Vorgabe wurde zwischenzeitlich durch das AmtshilfeRLUmsG in den Katalog der sog. Pflichtangaben in einer Rechnung aufgenommen:
§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG:
„….in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Abs. 2 Satz 2 die Angabe „ Gutschrift“. …“
Insofern ist eine umsatzsteuerliche Gutschrift von einer sog. kaufmännischen Gutschrift zu unterscheiden. Wichtig ist daher, dass bei einer kaufmännischen Gutschrift, also z. B. bei der Abrechnung über einen Erstattungsbetrag aus einem vorangegangenen Umsatz, auf dem entsprechenden Dokument nicht mehr der Begriff „Gutschrift”, sondern ggf. ein anderer Begriff (z. B. „Korrekturbeleg” oder „Stornorechnung“) verwendet wird, weil das Dokument ansonsten ggf. als Rechnung angesehen werden könnte und der Empfänger die MwSt nach § 14c UStG schulden würde.
z.b. im UStG, Kommentar, 8. Aufl. Bunjes/Geist,
§ 14 UStG, Rdnr. 28 ff
"Die Gutschrift: Die Gutschrift ist eine Rechnung, mit der der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer über Lieferungen oder sonstige Leistungen, die er von diesem für sein Unternehmen bezogen hat, abrechnen kann, sofern dies vorher vereinbart wurde.
.... Keine Gutschriften idS UStG sind Mitteilungen über Skonti, Boni, Rabatte oder die im allg. Sprachgebrauch so bezeichnete Korrektur einer zuvor ergangenen Rechnung, s. BMF v. 29.1.04, BStBl I, 258, Rz 5"
Ciao Kasi
Wenn Liebe einen Weg zum Himmel fände und Erinnerungen zu Stufen würden,
dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
(in Erinnerung an unseren "Lord Stinkefuß" Sammy)
Mit Semmelbrösel in den Socken bleibt selbst der größte Schweißfuß trocken
Wenn Liebe einen Weg zum Himmel fände und Erinnerungen zu Stufen würden,
dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
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- Frau Cindy
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Warum muss dies immer so kompliziert sein.
Nur noch mal für mich zum Verständnis: Wenn ich beim Endabrechnen feststelle, dass der Mandant zB die Vorschussrechnung nicht komplett bezahlt hat, erstelle ich über die Differenz eine Korrekturrechnung und dann eine Endrechnung, in der ich die auf den Vorschuss geleistete Zahlung abziehe.
Irgendwie hört sich Korrektur so danach an, als wenn man den gesamten Vorschuss gutschreiben muss.
Nur noch mal für mich zum Verständnis: Wenn ich beim Endabrechnen feststelle, dass der Mandant zB die Vorschussrechnung nicht komplett bezahlt hat, erstelle ich über die Differenz eine Korrekturrechnung und dann eine Endrechnung, in der ich die auf den Vorschuss geleistete Zahlung abziehe.
Irgendwie hört sich Korrektur so danach an, als wenn man den gesamten Vorschuss gutschreiben muss.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.
Stephen Jay Gould
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Ok, dann werde ich jetzt eine Stornorechnung machen.
Meine Güte, ist da kompliziert. Vielen Dank für eure Hilfe
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