andere MwST bei Vorschuss als bei Endabrechnung

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franky
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#21

12.01.2010, 20:52

Das ist laut UStG aber gerade nicht so. Die GESAMTLEISTUNG muß mit dem Steuersatz besteuert werden, die zum Leistungszeitpunkt gültig war. Auf eine bereits erfolgte Besteuerung des Vorschusses kommt es gerade nicht an. Und hier wurde die Vorschusszahlung ja eben noch nicht mit 19% umsatzversteuert, sondern nur mit 16%, obwohl ja eben der GesamthonorarBetrag mit 19 % zu versteuern ist und das unabhängig von Soll-/Ist-Versteuerung.

Angenommen, die Software bucht am Ende der Rechnung nun also den weiteren OP über 610€ mit 19% Umsatzsteuer, dann ergäbe sich ein Umsatzsteuerbetrag aus der Schlussrechnung in Höhe von 97,34 € UST. (610€/119*100=97,34€ und nicht in Höhe von 110@ wie es richtig wäre. Damit bekommt das FA weniger Steuer als das Gesetz vorsieht.
Und das muß durch die Nachversteuerung der schon erhaltenen Vorschusszahlung richtiggestellt werden.
leni.hetzdorf
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#22

13.01.2010, 13:58

Muss mich jetzt auch mal zu Wort melden Die richtige Abrechnung wäre (vorausgesetzt, nach § 8 RVG fallen für die abzurechnenden Gebühren wirklich 19 % an)

Beispiel
Gebühr I € 100
Gebühr II € 100
Zwischensumme netto € 200
19 % USt € 38

Summe brutto (€ 38 USt-Anteil) € 238
Vorschuss inkl. 16 % (€ 16 USt-Anteil) € 116

Rechnungsendbetrag (€ 22 USt-Anteil) € 122

Aus Sicht der Vorsteuerabzugsberechtigung ist es eben nicht egal wie und wo die USt aus dem Rechnungsend/Zahlbetrag ausgewiesen ist. Sie muss (sofern es sich nicht um Kleinbetragsrechnungen handelt) ausgewiesen sein, sonst geht der Vorsteuerabzug flöten, in dem Fall für den Mandanten. Es gibt größere Firmen deren Buchhalterabteilungen richtig darauf achten, dass die Steuer richtig ausgewiesen ist, in den Anfängen kam bei uns da schon mal eine Rechnung mit der Bitte um Korrektur wieder.

Mein Beispiel oben hat sich bei mir bewährt, da man auf einen Blick, USt-Anteile und Beträge sieht. Die Steuerberater wissen dann, was wie zu buchen ist. Bei mir steht in der jeweiligen Zeile sogar noch der enthaltene Netto-Betrag, habe ich jetzt hier aus Platzgründen mal weggelassen.

Soweit wie ich weiß, machen die meisten RA-Programm diese 16/19 Rechnungen etwas - sagen wir mal - eigenartig. Man muss immer nochmals händisch nacharbeiten, damit die Beträge dann dort sind, wo sie hingehören.

:idea: Übrigens, wenn Du mehrere Verfahrensabschnitte (außergerichtlich, anschließendes gerichtliches usw) abrechnest, könnte es sein, dass für einen Verfahrensabschnitt 16 und der andere mit 19 % USt abgerechnet werden muss. Da muss man aufpassen.

Hoffe konnte etwas aufklären.

LG Leni :wink2
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Refa-Aline
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#23

19.01.2010, 15:29

Hallo Eva,

so muss es sein. Die 3 % Nachversteuerung muss in der Rechnung ausgewiesen werden, da sie ja in dem nunmehr errechneten Rechnungsbetrag beinhaltet ist. Ich schreibe dann immer
Rechnungsbetrag (inkl. 3 % Nachversteuerung i. H. v. .... EUR)

Da ich in 2008 eine Umsatzsteuersonderprüfung hatte über genau dieses Thema ist das so auch amtlich bestätigt worden seitens des Finanzamtes.

Viel Spaß noch Aline
Liebe Grüße :wink1
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#24

20.01.2010, 09:19

JSanny hat geschrieben:Du machst ein Problem, wo keins ist. Selbst wenn der Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, hat auch er diesen Betrag als Vorsteuer schon geltend gemacht mit der KVR.

Mach die Endabrechnung ganz normal und ziehe den Betrag ab, der gezahlt wurde, unten drunter schreibst du dann "abzüglich KVR v. .... Rg.-Nr. ....., Netto ...., Ust. 16% ....., Brutto.
genau so machen wir das auch. Damit ist eindeutig aus der Rechnung zu ersehen, wieviel Ust. insgesamt angefallen sind und was der Mandant auf diese Ust schon bezahlt hat.
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