Muss Rechnung im Original vorliegen?

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DumDiDum
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#11

03.04.2008, 16:39

:dagegen Ganz klar NEIN! :roll:

Die Rechnung selber muss hierbei in Schriftform vorliegen, d.h. eine Urkunde im üblichen Sinne sein. Das ist bei einer Email ja gerade nicht der Fall.

Ausnahme: § 14 Abs 3 UStG
(3) Bei einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung müssen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. EG Nr. L 338 S. 98 ), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und zusätzlich eine zusammenfassende Rechnung auf Papier oder unter den Voraussetzungen der Nummer 1 auf elektronischem Weg übermittelt wird.



Heißt: Ist die Email nicht digital signiert, gibts bei der nächsten Buchprüfung Riesenärger mit dem FA, die Posten werden möglicherweise als nicht abzugsfähig anerkannt.
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Pepsi
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#12

03.04.2008, 17:07

na sag ich doch... manchmal denke ich zwar auch RA Micro spinnt, aber nicht umsonst preisen die das an.. und sie selbst versenden ihre Rg auch nur mit Signatur
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Zauberdrops
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#13

12.08.2009, 18:13

Ich greife diesen Fred mal auf.

Ich hab da mal wieder einen launischen Anwalt an den Hacken. Wir haben von einer anderen Kanzlei K eine Rechnung bekommen, weil die Recherchen durchgeführt haben, die wir in Vollmacht unseres Mandanten in Auftrag gegeben haben. Die Rechnung ist also auf unsere Kanzlei ausgestellt. Wir überweisen diese Rechnung.

Unserem Mandanten soll nun unsere Rechnung übermittelt werden, in der natürlich die vorgenannte Rechnung der Kanzlei K als Auslage aufgeführt ist. Mein launischer Anwalt möchte nun, dass ich die Original-Rechnung der Kanzlei K als Anlage zu unserer Rechnung dem Mandanten übersende.

Er meint, dass wir kein Original in der Buchhaltung brauchen, eine Kopie würde reichen. Ich bin mir da nicht so sicher, ich habe jedenfalls gelernt, dass in der Buchhaltung immer Originale vorliegen müssen. Ich vermute mal, dass das zu den GoB gehört. Und ich weiß, dass es ein Urteil aus 2006 gibt, nachdem im Zweifel bei Verlust des Originals auch eine Kopie ausreichen kann. Aber Verlust und Weggeben sind zwei verschiedene Dinge, oder?

Na, vielleicht weiß ja jemand von euch da Bescheid.
[i][b]LG
Cora[/b][/i]

[color=#BF8040]Der Kopf ist rund, damit das Denken seine Richtung ändern kann. (Picarbia)[/size][/color]
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