Ersetzt ein Kostenfestsetzungsbeschluss die Anwaltsrechnung?

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Grübchen
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#11

27.04.2009, 16:32

Sie hat doch auch schon vorher vollstreckt. Der Titel ist wirksam, warum soll sie eins auf dem Deckel krigen. Wenn ich einen ANtrag auf KFB gegen den Mandanten stelle bekommt der doch vom GEricht eine Durchschrift zugestellt. So ist da jedenfalls hier bisher gelaufen. Da hätte er doch mosern können. Nu ist zu spät.
LG Grübchen
gkutes

#12

27.04.2009, 16:34

urgs-ich bin ja heut total neben der spur.

ich leugne alles und behaupte das gegenteil!
Herthamaus
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#13

27.04.2009, 16:35

Ja klar, kannst du dann die Restforderung aus dem KFB vollstrecken. Bevor der KFB erlassen wurde, hatte euer Mandant ja Gelegenheit, sich zu äußern. Da er in dieser Frist nicht moniert hat, dass er keine Rechnung erhalten hat, ist das kein Problem, denke ich.
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Grübchen
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#14

27.04.2009, 16:37

@gkutes Das kommt vom hüpfen und drehen :D
LG Grübchen
gkutes

#15

27.04.2009, 16:41

ja echt - total plemplem :)

aber haben wir ja jetzt alles geklärt. kfb i.O für buchhaltung. keine rechnung nötig.
Randfichte72
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#16

27.04.2009, 17:22

Für die ZV spielt die nicht vorliegende Rechnung doch keine Rolle. Ihr habt doch ein Forderungskonto, dort sind KFB Zinsen+Kosten der ZV eingegeben, darauf werden auch Zahlungen verrechnet. Der KFB ist doch Dein vollstreckbarer Titel.

Ob das Nichtvorliegen der Rechnung problematisch für die Buchhaltungsunterlagen ist, musst Du mit Eurem Steuerberater absprechen. Bei der steuerlichen Buchhaltung benötigt man als Beleg doch eigentlich immer die Rechnung (Kopie), da sich daraus die Mehrwertsteuer ergibt, die im Wege der Umsatzsteuervoranmeldung berücksichtigt werden muss. Habt Ihr denn noch den Kostenfestsetzungsantrag, daraus ergeben sich Gebühren und MwSt. doch auch. Den würde ich als Buchungsbeleg beifügen.

Eine neue Rechnung würde ich jetzt nicht erstellen.
Marie-maus
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#17

28.04.2009, 14:37

Vielen lieben Dank euch allen, dann werd ich das genau so machen und dann ist die Akte hoffentlich bald erledigt :)
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