#2
13.05.2025, 12:44
Der Antrag wurde doch im Namen des Auftraggebers gestellt, sodass hier m.E. keine Mehrwertsteuer zu berechnen ist.
Und nein, es ist nicht richtig, dass grundsätzlich Kosten nach dem GKG nicht mit Mehrwertsteuer zu belegen wären. Das kommt immer drauf an, was für Kosten das sind.
Kosten für Handelsregister-/Grundbuchauszüge z.B. sind i.d.R. mit Mehrwertsteuer zu belegen, da nicht ohne Weiteres nachgewiesen werden kann, dass die Kosten für einen bestimmten Mandanten entstanden sind. Ebenso Kosten für die Einsicht in das ZV-Portal.
Ich hab das vor Ewigkeiten schon einmal reingeschrieben und wiederhole das noch einmal:
Grundsätzlich sind Kosten, die nicht zwingend für den Mandanten entstanden sein müssen, aber von dem Mandanten selbst hätten beauftragt werden können, mit Mehrwertsteuer zu belegen. Dies kann man nur dadurch umgehen, dass man in der Anfrage, die die Kosten auslöst, bereits klar ausführt, dass die Anfrage im Auftrag und auf Kosten des Auftraggebers (voller Name und Anschrift) erfolgt. Die Anfrage muss dann allerdings zu den Steuerbelegen abgespeichert werden. Ist uns schon zu viel Arbeit, weswegen solche Kosten mit Mehrwertsteuer weiterberechnet werden.
Grundsätzlich sind Kosten, die nicht für den Mandanten selbst angefallen sein können, weil er gar kein Recht auf entsprechende Auskünfte (wie z.B. Aktenversendungskosten bei Gerichts-/Staatsanwalt-/Polizeiakten) hat, mit Mehrwertsteuer zu belegen.
Das einzige, wo Du Dir sicher sein kannst, dass Du keine Mehrwertsteuer hinzurechnen musst, sind Kosten in der Zwangsvollstreckung und die Gerichtskosten bei Erhebung einer Klage.

Jeder Tag ist ein Geschenk, aber manche sind grottenschlecht verpackt!
