Hallo,
ich habe wieder mal eine Frage:
Wir vertreten eine vorsteuerabzugsberechtigte Firma im Inkasso. Der Gegner ist auch vorsteuerabzugsberechtigt. Wir haben diesem unsere Gebühren beim Aufforderungsschreiben netto zur Zahlung aufgegeben. Jetzt hat der Gegner unsere Gebühren netto bezahlt.
Muss ich jetzt unserem Mandanten noch eine Endabrechnung stellen, um die Mehrwertsteuer anzufordern, die ich wieder abführen muss und er sich wieder holen kann oder kann man mit der Nettozahlung des Gegners alles für erledigt erklären?
Gibt es hierzu ein entsprechendes Steuergesetz?
Vielen Dank.
Gruß Michael
Honorarzahlung Umsatzsteuer
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Da ich davon ausgehe, daß die Berufsbezeichnung korrekt ist, frage ich mal, ob du die Frage ernst meinst?
Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V.
Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Also ich gehe davon aus, dass ich die Mehrwertsteuer vom Mandanten mittels Endabrechnung holen muss.
Aber meine Frage ist eigentlich: wo steht das?
Ich muss dann die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und der Mandant kann diese sich wieder holen. Wieso kann man dieses aufhebende Prozedere gegenüber dem Finanzamt nicht ausschließen?
Aber meine Frage ist eigentlich: wo steht das?
Ich muss dann die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und der Mandant kann diese sich wieder holen. Wieso kann man dieses aufhebende Prozedere gegenüber dem Finanzamt nicht ausschließen?
- Soenny
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Weil du verpflichtet bist, auf Umsätze Steuer zu zahlen und nur wenn der Mandant dir die USt. zahlt, kann er sie geltend machen.
Und ich finde die Frage nach wie vor ziemlich erschreckend für einen Rechtsfachwirt, das ist 3. Lehrjahr!
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Ok. Freut mich, dass ihr einen anderen Lehrplan bei Euch habt. Aber egal. Ich will mich nicht streiten. Ich habe immer gedacht, es gibt keine dumme Fragen.
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Ich formuliere meine Frage in einem anderen Bezug:
Mein Chef ist Insolvenzverwalter. Wir sind nun auch Insolvenzverwalter von einem Anwalt, der pleite gegangen ist. Er hat kurz vor Antragstellung ein Inkasso angenommen und den Gegner zur Zahlung seiner Anwaltsgebühren netto aufgefordert. Da die Leistungszeit kurz vor Antragstellung war, steht uns das Honorar zur Masse zu. Jetzt hat der Gegner an uns die Nettogebühren zur Masse bezahlt.
Meine Frage ist nun, kann der Anwalt, welcher in Insolvenz ist und dessen Betrieb freigegeben ist, noch eine Endabrechnung an den Mandanten schreiben oder müssen wir dies machen? Wenn ja wie?
Mein Chef ist Insolvenzverwalter. Wir sind nun auch Insolvenzverwalter von einem Anwalt, der pleite gegangen ist. Er hat kurz vor Antragstellung ein Inkasso angenommen und den Gegner zur Zahlung seiner Anwaltsgebühren netto aufgefordert. Da die Leistungszeit kurz vor Antragstellung war, steht uns das Honorar zur Masse zu. Jetzt hat der Gegner an uns die Nettogebühren zur Masse bezahlt.
Meine Frage ist nun, kann der Anwalt, welcher in Insolvenz ist und dessen Betrieb freigegeben ist, noch eine Endabrechnung an den Mandanten schreiben oder müssen wir dies machen? Wenn ja wie?
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Die Rechnungslegung erfolgt doch immer und ausschließlich gegenüber dem Mandanten = Auftraggeber und damit mit Steuer. Wenn der Gegner die (Netto)Gebühren zahlt, ist das kein Honorareingang bei euch als solches, sondern eigentlich die Erstattung/Schadensersatz ggü. dem Mandantenwöhli1980 hat geschrieben:Hallo,
ich habe wieder mal eine Frage:
Wir vertreten eine vorsteuerabzugsberechtigte Firma im Inkasso. Der Gegner ist auch vorsteuerabzugsberechtigt. Wir haben diesem unsere Gebühren beim Aufforderungsschreiben netto zur Zahlung aufgegeben. Jetzt hat der Gegner unsere Gebühren netto bezahlt.
Muss ich jetzt unserem Mandanten noch eine Endabrechnung stellen, um die Mehrwertsteuer anzufordern, die ich wieder abführen muss und er sich wieder holen kann oder kann man mit der Nettozahlung des Gegners alles für erledigt erklären?
Gibt es hierzu ein entsprechendes Steuergesetz?
Vielen Dank.
Gruß Michael
Dracarys!
Nenn mir eine Farbe zwischen 1 und 10. Aber nicht Februar! Das ist kein Land!
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Also wir sind hier keine Insolvenzverwalter und ich habe wenig Lust, jetzt die Gesetze zu durchforsten. Aber wie läuft das denn, wenn Ihr Insolvenzverwalter einer Firma seid? Da gilt doch nichts anderes als für einen Rechtsanwalt. Beide sind zum Vorsteuerabzug berechtigt. Grundsätzlich würde ich aber sagen, dass der insolvente Rechtsanwalt die Rechnung an seinen Mandanten stellen muss. Aber wie gesagt..mit Insolvenz hab ich nix am Hut. Ich weiß also nicht, welche Rechte alle auf den Insolvenzverwalter übergehen nach dessen Bestellung.wöhli1980 hat geschrieben:Ich formuliere meine Frage in einem anderen Bezug:
Mein Chef ist Insolvenzverwalter. Wir sind nun auch Insolvenzverwalter von einem Anwalt, der pleite gegangen ist. Er hat kurz vor Antragstellung ein Inkasso angenommen und den Gegner zur Zahlung seiner Anwaltsgebühren netto aufgefordert. Da die Leistungszeit kurz vor Antragstellung war, steht uns das Honorar zur Masse zu. Jetzt hat der Gegner an uns die Nettogebühren zur Masse bezahlt.
Meine Frage ist nun, kann der Anwalt, welcher in Insolvenz ist und dessen Betrieb freigegeben ist, noch eine Endabrechnung an den Mandanten schreiben oder müssen wir dies machen? Wenn ja wie?
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.