Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG gilt eine Gutschrift, mit der ein Unternehmer als Leistungsempfänger über steuerpflichtige Lieferungen und Leistungen abrechnet, grds. als eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung.
Nach EU-rechtlichen Vorgaben müssen seit 1. 1. 2013 umsatzsteuerliche Gutschriften als solche explizit bezeichnet werden (Art. 226 Nr.10a MwStSyStRL). Diese Vorgabe wurde zwischenzeitlich durch das AmtshilfeRLUmsG in den Katalog der sog. Pflichtangaben in einer Rechnung aufgenommen:
§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG:
„….in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Abs. 2 Satz 2 die Angabe „ Gutschrift“. …“
Insofern ist eine umsatzsteuerliche Gutschrift von einer sog. kaufmännischen Gutschrift zu unterscheiden. Wichtig ist daher, dass bei einer kaufmännischen Gutschrift, also z. B. bei der Abrechnung über einen Erstattungsbetrag aus einem vorangegangenen Umsatz, auf dem entsprechenden Dokument nicht mehr der Begriff „Gutschrift”, sondern ggf. ein anderer Begriff (z. B. „Korrekturbeleg” oder „Stornorechnung“) verwendet wird, weil das Dokument ansonsten ggf. als Rechnung angesehen werden könnte und der Empfänger die MwSt nach § 14c UStG schulden würde.
z.b. im UStG, Kommentar, 8. Aufl. Bunjes/Geist,
§ 14 UStG, Rdnr. 28 ff
"Die Gutschrift: Die Gutschrift ist eine Rechnung, mit der der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer über Lieferungen oder sonstige Leistungen, die er von diesem für sein Unternehmen bezogen hat, abrechnen kann, sofern dies vorher vereinbart wurde.
.... Keine Gutschriften idS UStG sind Mitteilungen über Skonti, Boni, Rabatte oder die im allg. Sprachgebrauch so bezeichnete Korrektur einer zuvor ergangenen Rechnung, s. BMF v. 29.1.04, BStBl I, 258, Rz 5"