Vorschussrechung / Rechnung für Erstberatung - ReNr.?

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Adora Belle
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#31

26.10.2012, 12:16

Ich schreib bei Vorschußrechnungen immer nur

Zeitraum: ab (Datum Auftrag)
caballito
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#32

26.10.2012, 12:20

Adora Belle hat geschrieben:Ich schreib bei Vorschußrechnungen immer nur

Zeitraum: ab (Datum Auftrag)
Macht Sinn :lol:
Mach ich dir dann nach :mrgreen:
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Adora Belle
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#33

26.10.2012, 12:26

Darfste. :D
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Refa-Aline
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#34

29.10.2012, 11:47

Vorschussrechnung brauchen meines Erachtens keine Rechnungsnummer. Müssen dann aber in ein anderes Konto als das Erlöskonto gebucht werden. Da diese Beträge später in einer ordnungsgemäßen Rechnung verrechnet werden müssen, sehe ich da Probleme, ob dann am Ende auch wirklich eine ordnungsgemäße Rechnung gestellt wird. Deshalb schreiben wir hier Rechnungen nach dem Ist-Stand und vergeben für jede Rechnung eine Rechnungsnummer, macht weniger Ärger auch mit dem Finanzamt.
Liebe Grüße :wink1
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#35

29.10.2012, 13:04

Refa-Aline hat geschrieben:Vorschussrechnung brauchen meines Erachtens keine Rechnungsnummer. Müssen dann aber in ein anderes Konto als das Erlöskonto gebucht werden.
Wie vereinbarst du das mit dem § 4 III EStG und vor allem dem § 14 IV Nr. 4 UStG? Du hast ja faktischen Geldeingang. Entsprechend muss er bei den Erlösen verbucht werden. Du hast aber auch anteilige Umsatzsteuer eingefordert. Diese muss über eine Rechnung dokumentiert und abgeführt werden.
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Refa-Aline
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#36

29.10.2012, 16:05

Das ist richtig, Geldeingang ist da und die Umsatzsteuer wird auch ganz normal abgeführt nach der Ist-Versteuerung. Du musst aber Vorschussrechnungen ohne die Anforderungen nach § 14 dings bums UStG in ein extra Konto, dass z. B. "Erhaltene Anzahlungen" oder "Vorschussrechnung" heißt (bei Datev ist es die 1718 - Automatikkonto mit Umsatzsteuerabzug), buchen oder alternativ in das Erlöskonto, da aber müsste ein extra Ausweis (§ 22 II Nr. 2 UStG), dass es sich um eine Vorschussrechnung handelt, erfolgen, da es sich um noch nicht erbrachte Leistungen handelt.

Es geht schneller, wenn man die Anforderungen von § 14 dings bums UStG einhält, als irgendwelche Aufzeichnungen und Buchungen vorzunehmen.
Liebe Grüße :wink1
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#37

29.10.2012, 18:42

Aber um die Anforderungen von § 14 UStG einzuhalten muss doch unter anderem eine Rechnungsnummer vergeben werden. Oder nicht?
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Refa-Aline
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#38

30.10.2012, 11:07

Das ist prinzipiell richtig und sollte auch so gemacht werden. Was aber, wenn, wie in der Realität möglich, ein Mandant in der Besprechung einen Vorschuss bar bezahlt ohne eine Rechnung. Deshalb muss ein extra Konto geführt werden, alles andere macht doch keinen Sinn, dann kann ich doch gleich ordentlich abrechnen und buchen.
Liebe Grüße :wink1
Caramba85
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#39

30.10.2012, 11:44

Eine solche a-conto-Zahlung buche ich ganz normal als Erlös und auf die Akte. Wenn ich dann die Schluss-Rechnung erstelle, wird bei unserem Programm automatisch die Zahlung nach der Bruttosumme abgezogen. Wenn der Mandant allerdings vorsteuerabzugsberechtigt ist, wird er sicher gleich eine Rechnung wollen und zwar mit Rechnungsnr. weil er sonst die Vorsteuer nicht zurückbekommt. Also ich bin auch der Meinung, dass man, wenn man schon eine Rechnung stellt, auf jeden Fall eine Nr. drauftun sollte. Dann ist man auf der sicheren Seite. Gruß, Cari
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#40

30.10.2012, 14:52

Die Lösung von Caramba kann ich nachvollziehen.

Da Geld vereinnahmt wurde, muss bei einem § 4 III EStG Rechner die Summe als Ertrag auf ein Erfolgskonto gebucht werden. Der entsprechende Umsatzsteueranteil muss ebenfalls verbucht und abgeführt werden. Solange der Mandant nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, wird er wohl keine Vorschussrechnung verlangen, sondern sich mit einer einfachen Quittung zufrieden geben. Eine Pflicht zum Erstellen einer Vorschussrechnung in diesem Fall, konnte ich im Gesetz nicht finden.

Wenn man aber eine Vorschussrechnung erstellt, so muss diese den Anforderungen des § 14 UStG entsprechen. Dazu gehört auch eine Rechnungsnummer (IV Nr. 4).

Das Buchen des erhaltenen Betrags auf eine Art "Zwischenkonto", welches kein Ertragskonto ist, halte ich für gesetzeswidrig. Als Folge könnte man im schlimmsten Falle eine fahrlässige Steuerverkürzung begangen haben.
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