Auf Vorschussrechnung kommt m. E. keine Rechnungsnummer, da diese auch bevor eine Endabrechnung erfolgt, auf Fremdgeld verbucht wird. Sobald du die Endabrechnung vorgenommen hast, wird der Rechnungsbetrag (RE mit Rechnungsnummer) mit dem offenen Fremdgeld verrechnet.
Die Selbstbeteiligung bekommt auch keine Rechnungsnummer, da es hierfür ja eigentlich eine Rechnung (die an die RSV geschickt wird) mit Rechnungsnummer gibt. Die Versicherung zahlt dann hierauf nur den von ihr zu erstattenden Betrag und die von Mdt. zu zahlende SB wird auf dieselbe Rechnung gebucht.
Vorschussrechung / Rechnung für Erstberatung - ReNr.?
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 24
- Registriert: 18.01.2012, 08:53
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: LawFirm
Also da bin ich mir nicht so sicher, ob das richtig ist, Vorschusszahlungen auf Fremdgeld zu verbuchen. Das sind doch Erlöse und ihr müsstet die USt. daraus abführen. Habt ihr das mit eurem StB so besprochen?
Das mit der Selbstbeteiligung sehe ich genauso, die ist ja auf der an den Mandanten adressierten Rechnung schon enthalten und einfach der "Rest" der übrigbleibt, wenn die RSV gezahlt hat.
Gruß, Cari
Das mit der Selbstbeteiligung sehe ich genauso, die ist ja auf der an den Mandanten adressierten Rechnung schon enthalten und einfach der "Rest" der übrigbleibt, wenn die RSV gezahlt hat.
Gruß, Cari
- Adelia
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1322
- Registriert: 14.07.2010, 10:44
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: Andere
Na ja es kommt ja darauf an, wie die Vorschussrechnung aussieht.
Möchte ich von dem Mandanten einfach einen Vorschuss in Höhe von 2.000,00 EUR haben oder rechne ich bereits die entstehende Gebühr gegenüber Mandanten ab.
Möchte ich von dem Mandanten einfach einen Vorschuss in Höhe von 2.000,00 EUR haben oder rechne ich bereits die entstehende Gebühr gegenüber Mandanten ab.
- Pepples
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 6783
- Registriert: 10.08.2006, 15:09
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Advoware
- Wohnort: NRW
Nee, Adelia. Es ist und bleibt eine Gebühreneinnahme und kein Fremdgeld.
Vorschussrechnungen fallen nicht unter § 10 RVG, daher muss hierfür auch keine Berechnung erstellt werden. Es reicht im Prinzip, wenn ich dem Mandanten sage, zahl mal den Betrag X als Vorschuss. Wichtig ist, dass die Vorschusszahlungen in der Schlussrechnung, die eine Nummer bekommt, enthalten sind.
Vorschussrechnungen fallen nicht unter § 10 RVG, daher muss hierfür auch keine Berechnung erstellt werden. Es reicht im Prinzip, wenn ich dem Mandanten sage, zahl mal den Betrag X als Vorschuss. Wichtig ist, dass die Vorschusszahlungen in der Schlussrechnung, die eine Nummer bekommt, enthalten sind.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!"
-
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 587
- Registriert: 23.06.2009, 21:00
- Beruf: Rechtsanwältin
Sehe ich ebenfalls so. Ich wäre nie auf die Idee gekommen, Vorschusszahlungen als Fremdgeld zu buchen. Denn diese müssen ebenfalls versteuert werden.Caramba85 hat geschrieben:Also da bin ich mir nicht so sicher, ob das richtig ist, Vorschusszahlungen auf Fremdgeld zu verbuchen. Das sind doch Erlöse und ihr müsstet die USt. daraus abführen. Habt ihr das mit eurem StB so besprochen?
Das mit der Selbstbeteiligung sehe ich genauso, die ist ja auf der an den Mandanten adressierten Rechnung schon enthalten und einfach der "Rest" der übrigbleibt, wenn die RSV gezahlt hat.
Gruß, Cari
- Pepples
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 6783
- Registriert: 10.08.2006, 15:09
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Advoware
- Wohnort: NRW
Ja.Adelia hat geschrieben:Und wie würde ich dann so einen Betrag x buchen? Bereits als Gebühreneinnahme mit Umsatzsteuer?
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!"
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 66
- Registriert: 08.07.2012, 11:41
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: MandantWin
Ähh.. dazu hätte ich dann die nächste Frage, aber wenn ich darf, stelle ich die per PM, sonst wird es hier unübersichtlich.Pepples hat geschrieben: Vorschussrechnungen fallen nicht unter § 10 RVG, daher muss hierfür auch keine Berechnung erstellt werden. Es reicht im Prinzip, wenn ich dem Mandanten sage, zahl mal den Betrag X als Vorschuss. Wichtig ist, dass die Vorschusszahlungen in der Schlussrechnung, die eine Nummer bekommt, enthalten sind.
Aber immerhin scheint meine Ausgangs- Frage nicht ganz doof gewesen zu sein. Das beruhigt mich
- Adelia
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1322
- Registriert: 14.07.2010, 10:44
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: Andere
Blöde Ding. Meine Kollegin meint jedoch, dass da dann immer das RA-Micro Programm meckert.
Und wenn ich es mit Umsatzsteuer ausführe, muss doch auf jeden Fall eine Rechnungsnummer drauf, ansonsten ist doch die Rechnung nicht ordnungsgemäß - oder habe ich jetzt hier den kompletten Denkfehler??!
Und wenn ich es mit Umsatzsteuer ausführe, muss doch auf jeden Fall eine Rechnungsnummer drauf, ansonsten ist doch die Rechnung nicht ordnungsgemäß - oder habe ich jetzt hier den kompletten Denkfehler??!
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 24
- Registriert: 18.01.2012, 08:53
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: LawFirm
bei uns ist auch immer eine Rechnungsnummer drauf. M.E. kannst du aber auch ein einfaches Zahlungsanforderungsschreiben schicken, so wie pepples geschrieben hat
Dann gehören die erhaltenen Zahlungen unter die Bruttosummer der Endabrechnung aufgeführt, jeweils mit Angabe der enthaltenen USt. Das macht jedenfalls unser Programm so.
LG Cari
Es reicht im Prinzip, wenn ich dem Mandanten sage, zahl mal den Betrag X als Vorschuss
Dann gehören die erhaltenen Zahlungen unter die Bruttosummer der Endabrechnung aufgeführt, jeweils mit Angabe der enthaltenen USt. Das macht jedenfalls unser Programm so.
LG Cari