Selbstbeteiligung Mdt. bei RSV... neue Rechnungs-Nr.:?

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Curry
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#21

10.10.2007, 10:08

Also ich stimme hier Pepsi voll und ganz zu. Der Mandant ist Kostenschuldner und bekommt somit auch die Originalrechnung, gerade bei Mdt., die vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist das wichtig.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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Pepsi
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#22

10.10.2007, 10:09

wieso machst du dir die Mühe zwei Rg zu machen? allein da liegt doch schon der Wurm, du brauchst doch nur eine!?..

PS: dann frag mal den Steuerberater ;-)
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Steffi_1986
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#23

10.10.2007, 10:13

Ok, ich sehe die Mehrheit macht es anders... und scheinbar ist die Einzige, die es genau so macht wie ich EVE.
@ eve:
Gibst du dann, wenn du dem Mandanten die Umsatzsteuer oder die Selbstbeteiligung in Rechnung stellst eine neue Rechnungsnummer an? Das war ja meine eigentliche Frage
Liebe Grüße

Steffi_1986
eve

#24

10.10.2007, 10:14

Ich muss nicht fragen, ich weiß es! Frag Du mal nach.

Die RSV zahlt die Rechnung, also bekommt sie das Original!

Der Mandant, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, bekommt eine Kopie der Rechnung (ansonsten könnte er laut Original diese voll besteuern) und eine Bezifferung der Ust mit dem Schreiben der RSV, dass die Ust nicht gezahlt wird.
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skugga
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#25

10.10.2007, 10:15

Der Mdt. hat einen Vertrag mit der RS, nicht wir; wenn er findet, daß er die Originalrechnung an die RS schicken möchte, dann bitte - wir dürfen das erstmal nicht.

Wenn der Mandant ausdrücklich - und schriftlich! - darum bittet, die Originalrechnung an die RS zu schicken, dann bitte. Aber mit ausdrücklichem Auftrag eben. Wir kommen in Teufels Küche, wenn den Mdten. der wilde Wahnsinn beißt und er plötzlich von seinem Wunsch nix mehr wissen will.

Im übrigen werden Fehler, die man 20 Jahre macht, davon auch nicht richtiger.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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#26

10.10.2007, 10:17

P. S.: Wer die Musik bestellt, der zahlt, eve. Und die RS kommt nur dem Erstattungsanspruch des Mdten. nach - sie ist eben nicht Kostenschuldner.

Oder machst Du bei nicht gezahlten Rechnungen auch nen MB gegen die RS?

Und nein, da es ja keine Extra-Rechnung für die SB gibt, gibts logischerweise auch keine Rechnungsnummer dafür; MwSt. dito.
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Pepsi
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#27

10.10.2007, 10:21

eve hat geschrieben:Ich muss nicht fragen, ich weiß es! Frag Du mal nach.
wieso ich, die antwort meines Steuerberaters kenne ich bereits, du auch von deinem?
Der Mandant, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, bekommt eine Kopie der Rechnung (ansonsten könnte er laut Original diese voll besteuern) und eine Bezifferung der Ust mit dem Schreiben der RSV, dass die Ust nicht gezahlt wird.
und genau das ist falsch, der Mdt ist der einzige der die VOLLE USt. zahlt und auch vom Fiamt wiederbekommt..
eve

#28

10.10.2007, 10:22

@Steffi: Ja, in dem Fall natürlich mit Rechnungs-Nr.
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#29

10.10.2007, 10:22

Rg Nr bekommt nur die Original Rg und die gibts nur einmal
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butterflybabe
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#30

10.10.2007, 10:25

Der Mandant, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, bekommt eine Kopie der Rechnung (ansonsten könnte er laut Original diese voll besteuern) und eine Bezifferung der Ust mit dem Schreiben der RSV, dass die Ust nicht gezahlt wird.
Versteh ich nicht ganz, was soll er denn voll besteuern, die Ausgabe? Die fehlt immer, er kann nur die rechtmäßige UST voll ansetzen.

Jetzt mal folgendes:
Der Anwalt ist nicht verpflichtet, seine Gebühren mit der REchtschutzversicherung abzurechen. Das wird aus Kulanz nur immer so gehandhabt. Es ist aber Sache des Mandanten, sich mit der Rechtschutz zu streiten und nicht die des Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt müsste die Rechnung an seinen Mandantne schicken, dieser könnte diese dann an die Rechtschutz weiterleiten und bringt die Kosten zur Anweisung. Dass kann aber dem Rechtsanwalt egal sein, Kostenschuldner ist und bleibt ob mit oder ohne Rechtschutzversicherung der Mandant/Auftraggeber. Ein Rechtsanwalt hat auch nie einen Erstattungsanspruch gegenüber der REchtschutzversicherung, dieser Anspruch steht nur dem Mandanten udn Versicherungsnehmer zu.
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