Technische Gründe im Sinne von § 130d Satz 2 ZPO liegen nur bei einer Störung der für die Übermittlung erforderlichen technischen Einrichtungen vor, nicht dagegen bei in der Person des Einreichers liegenden Gründen (hier: Erkrankung).
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 25.01.2023 – IV ZB 7/22
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Technische Gründe für Störung der Übermittlung, § 130d S. 2 ZPO
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- paralegal6
- ...ist hier unabkömmlich !
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