Müssen Anwälte ein Faxgerät bereithalten?
Verfasst: 09.11.2020, 13:15
Ich habe bereits im Forum gesucht, aber leider nichts Erhellendes zu meiner Frage gefunden.
Die Chefin hat mich beauftragt herauszufinden, ob Anwälte bzw. Kanzleien verpflichtet sind, ein Faxgerät zum Empfang bereitzuhalten.
Im Hinblick auf den Elektronischen Rechtsverkehr (beA und Co.) handelt es sich bei Faxgeräten ja eher um Relikte aus den letzten Jahrzehnten. Nun haben wir auch schon seit Längerem Probleme mit dem Fax, so dass Faxe oft nicht oder nicht lesbar beim Empfänger ankommen, wir aber zum Teil vom Gerät Rückmeldung auf dem entsprechenden Faxbericht erhalten, dass alle Seiten ordnungsgemäß durchgegangen sind.
Bevor wir jetzt Geld in ein neues Gerät investieren, will die Chefin wissen, ob wir überhaupt eines haben müssen. Immerhin sind wir per Post, persönlich, per E-Mail und per beA (und was ist, wenn beA am Tag des Fristablaufes ausfällt?) erreichbar.
§ 27 BRAO und die Rechtsanwaltskammer München mit der folgenden Auskunft
"Mindestanforderungen
Die Kanzlei ist eine Räumlichkeit, die durch Praxisschild, Briefkasten und Telefonanschluss (einschließlich Eintrag im örtlichen Telefonbuch) als Niederlassung eines Anwalts kenntlich gemacht ist und die nach ihrer Ausstattung eine anwaltliche Arbeit einschließlich eines Mandantengesprächs zulässt. Diese räumlichen, sachlichen und organisatorischen Gegebenheiten einer Kanzlei müssen auf eine gewisse Dauer angelegt sein und aufrechterhalten werden. Sie müssen in personeller Hinsicht der anwaltlichen Aufsicht und der organisatorischen Verantwortung des Rechtsanwalts unterstehen. Eine regelmäßige persönliche Anwesenheit des Rechtsanwalts ist zwar nicht erforderlich, allerdings muss er (gegebenenfalls über eine Rufumleitung) zumindest telefonisch erreichbar sein und in der Kanzlei zu angemessenen Zeiten für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen. Gelingt ihm der Nachweis gegenüber der Rechtsanwaltskammer nicht, kann ihm die Anwaltszulassung entzogen werden, § 14 Abs. 3 BRAO (BGH, Beschluss vom 02.12.2004 – AnwZ (B) 72/02)."
(Quelle: https://www.rak-muenchen.de/rechtsanwae ... licht.html)
haben mir leider auch nicht wirklich weiter geholfen, weil es sich hier ja nur um Mindestanforderungen zur Kanzleipflicht handelt.
Spontan hätte ich gesagt, dass wir kein Faxgerät bereithalten müssen, aber vielleicht habe ich auch irgendwo etwas übersehen.
Wisst ihr da etwas Genaueres?
Die Chefin hat mich beauftragt herauszufinden, ob Anwälte bzw. Kanzleien verpflichtet sind, ein Faxgerät zum Empfang bereitzuhalten.
Im Hinblick auf den Elektronischen Rechtsverkehr (beA und Co.) handelt es sich bei Faxgeräten ja eher um Relikte aus den letzten Jahrzehnten. Nun haben wir auch schon seit Längerem Probleme mit dem Fax, so dass Faxe oft nicht oder nicht lesbar beim Empfänger ankommen, wir aber zum Teil vom Gerät Rückmeldung auf dem entsprechenden Faxbericht erhalten, dass alle Seiten ordnungsgemäß durchgegangen sind.
Bevor wir jetzt Geld in ein neues Gerät investieren, will die Chefin wissen, ob wir überhaupt eines haben müssen. Immerhin sind wir per Post, persönlich, per E-Mail und per beA (und was ist, wenn beA am Tag des Fristablaufes ausfällt?) erreichbar.
§ 27 BRAO und die Rechtsanwaltskammer München mit der folgenden Auskunft
"Mindestanforderungen
Die Kanzlei ist eine Räumlichkeit, die durch Praxisschild, Briefkasten und Telefonanschluss (einschließlich Eintrag im örtlichen Telefonbuch) als Niederlassung eines Anwalts kenntlich gemacht ist und die nach ihrer Ausstattung eine anwaltliche Arbeit einschließlich eines Mandantengesprächs zulässt. Diese räumlichen, sachlichen und organisatorischen Gegebenheiten einer Kanzlei müssen auf eine gewisse Dauer angelegt sein und aufrechterhalten werden. Sie müssen in personeller Hinsicht der anwaltlichen Aufsicht und der organisatorischen Verantwortung des Rechtsanwalts unterstehen. Eine regelmäßige persönliche Anwesenheit des Rechtsanwalts ist zwar nicht erforderlich, allerdings muss er (gegebenenfalls über eine Rufumleitung) zumindest telefonisch erreichbar sein und in der Kanzlei zu angemessenen Zeiten für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen. Gelingt ihm der Nachweis gegenüber der Rechtsanwaltskammer nicht, kann ihm die Anwaltszulassung entzogen werden, § 14 Abs. 3 BRAO (BGH, Beschluss vom 02.12.2004 – AnwZ (B) 72/02)."
(Quelle: https://www.rak-muenchen.de/rechtsanwae ... licht.html)
haben mir leider auch nicht wirklich weiter geholfen, weil es sich hier ja nur um Mindestanforderungen zur Kanzleipflicht handelt.
Spontan hätte ich gesagt, dass wir kein Faxgerät bereithalten müssen, aber vielleicht habe ich auch irgendwo etwas übersehen.
Wisst ihr da etwas Genaueres?