Hallo
der Beitrag ist schon sehr alt, aber meine Frage passt perfekt hier rein.
Da es bei uns immer wieder Unstimmigkeiten gibt, frage ich jetzt nochmal direkt.
Original an Gericht, beglaubigte Abschrift an gegnerischen RA, Abschrift an Geg.
Wenn die Gegenseite nun keinen Anwalt hat und sicher ist, dass sie auch keinen mehr bekommt, verschicke ich dann nur einmal Original und eine normale Abschrift? Gibts den Beglaubigt-Stempel nur für den gegnerischen Anwalt?
Ich hoffe, dass ich damit das Thema "ad acta" legen kann.
Vielen Dank im Voraus und viele Grüße
Welchen Stempel wann auf welches Dokument
In dem Fall würde ich nur eine beglaubigte Abschrift schicken und keine weiter einfache Abschrift.
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Dann erklär das mal dem Gericht, warum sicher ist, dass der Gegner nie einen Anwalt haben wird. Wobei das Gericht es wahrscheinlich einfach weiterleitet und fertig. Zumindest bei uns.
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Generell reicht ja eh eine Abschrift für die Gegenseite, das müssen ja nicht zweie sein
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Hallo!
Ich hätte hierzu auch mal noch eine Folgefrage:
Wir diskutieren gerade darüber, wie ein schriftsatz ordentlich beglaubigt muss. Meiner Meinung nach muss ein "Beglaubigt"-Stempel auf die erste Seite und einer auf die letzte Seite neben bzw. unter die Unterschrift, so dass der komplette Schriftsatz von den Stempeln "eingerahmt" ist.
Wir haben jetzt aber einen Schriftsatz bekommen, auf welchem nur auf der 1. Seite mitten im Schriftsatz ein Stempel mit Unterschrift ist, sonst nichts.
Wie seht ihr das? Gibt´s da vielleicht auch ein Regelwerk dazu?
Ich hätte hierzu auch mal noch eine Folgefrage:
Wir diskutieren gerade darüber, wie ein schriftsatz ordentlich beglaubigt muss. Meiner Meinung nach muss ein "Beglaubigt"-Stempel auf die erste Seite und einer auf die letzte Seite neben bzw. unter die Unterschrift, so dass der komplette Schriftsatz von den Stempeln "eingerahmt" ist.
Wir haben jetzt aber einen Schriftsatz bekommen, auf welchem nur auf der 1. Seite mitten im Schriftsatz ein Stempel mit Unterschrift ist, sonst nichts.
Wie seht ihr das? Gibt´s da vielleicht auch ein Regelwerk dazu?
Liebe Grüße,
Frau Amsel
Frau Amsel
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Ein Schriftsatz muss gar nicht beglaubigt werden, sh. § 133 ZPO und auch hier:
viewtopic.php?t=83950
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So finde ich das schön und mache es bei Bedarf auch so.Frau_Amsel hat geschrieben: ↑17.02.2021, 13:36Meiner Meinung nach muss ein "Beglaubigt"-Stempel auf die erste Seite und einer auf die letzte Seite neben bzw. unter die Unterschrift, so dass der komplette Schriftsatz von den Stempeln "eingerahmt" ist.
Aber man muss eben nicht - und ich finde schon gar nicht im Zeitalter des beA.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück