Eingangsstempel auf vollstreckbaren Ausfertigungen
- Soenny
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Tschuldigung, aberjojo hat geschrieben:Ja, schick hin: Ist put, mach wieder heile..
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Jojo pustet die Titel wieder heile
Im Übrigen enttackere ich nix (schon gar nicht beim Arbeitsgericht). Das liegt zum einen an meiner Ausbildung (da wurde einem auf die Hände gehauen beim Versuch ) und wegen Jojo
Im Übrigen enttackere ich nix (schon gar nicht beim Arbeitsgericht). Das liegt zum einen an meiner Ausbildung (da wurde einem auf die Hände gehauen beim Versuch ) und wegen Jojo
LG Grübchen
- jojo
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Bei uns ist die Welt halt noch in Ordnung...
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Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
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Also ich stempel die Vollstreckbaren Ausfertigungen auch immer.
Wenn das falsch wäre, würde das Gericht oder der GVZ bei der Vollstreckung darauf hinweisen, dass der Titel damit entwertet ist. Is aber noch nie vorgekommen...
Wenn das falsch wäre, würde das Gericht oder der GVZ bei der Vollstreckung darauf hinweisen, dass der Titel damit entwertet ist. Is aber noch nie vorgekommen...
Liebe Grüße,
Frau Amsel
Frau Amsel
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Ich habe zu dem Thema enttackern von Titeln auch noch eine Frage:
Jemand von euch hatte geschrieben, dass die Abschrift eines Titels, die mitgeschickt wird, enttackert, kopiert, gescannt und sonst noch alles damit gemacht werden darf.
Nun habe ich in einer Sache ein Urteil bekommen. Sowohl eine Ausfertigung mit getackertem Eselsohr und Stempel als auch eine Abschrift (die wir an die Mandantschaft weiterleiten).
Diese Abschrift jedoch ist genau wie die Ausfertigung ebenfalls mit Eselsohr und Gerichtsstempel versehen.
Was gilt da nun? Darf ich die enttackern oder nicht?
Jemand von euch hatte geschrieben, dass die Abschrift eines Titels, die mitgeschickt wird, enttackert, kopiert, gescannt und sonst noch alles damit gemacht werden darf.
Nun habe ich in einer Sache ein Urteil bekommen. Sowohl eine Ausfertigung mit getackertem Eselsohr und Stempel als auch eine Abschrift (die wir an die Mandantschaft weiterleiten).
Diese Abschrift jedoch ist genau wie die Ausfertigung ebenfalls mit Eselsohr und Gerichtsstempel versehen.
Was gilt da nun? Darf ich die enttackern oder nicht?
- Liesel
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Nein, darfst du nicht. Sobald etwas gesiegelt ist - egal ob Ausfertigung, Abschrift oder sonstwas - darf das nicht enttackert werden.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
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Gut dann mache ich es nicht. Obwohl ich das schon irgendwie komisch finde.
Klar dass ich die Ausfertigung nicht enttackere, die geht nach nem Monat wieder ans Gericht wegen RKZ.
Aber die Abschrift? Die sieht das Gericht nie wieder, mal ganz davon abgesehen, dass unsere Mandantschaft die wohl beim einscannen auch enttackern wird.
Klar dass ich die Ausfertigung nicht enttackere, die geht nach nem Monat wieder ans Gericht wegen RKZ.
Aber die Abschrift? Die sieht das Gericht nie wieder, mal ganz davon abgesehen, dass unsere Mandantschaft die wohl beim einscannen auch enttackern wird.
- jojo
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Du darfst alles enttackern, was nicht (!) gestempelt ist.
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