Berufungsfrist verpasst - Einsetzung in den vorigen Stand

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Jupp03/11

#11

28.08.2007, 09:29

ImBeckschen Formularbuch ist ein Beispiel für Wiedereinsetzung, der passt wie die Faust aufs Auge.I F 1
Tigra
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#12

28.08.2007, 09:40

Becksches Formularbuch?!
Für die eV oder den Antrag?
welches buch ist das?
Jupp03/11

#13

28.08.2007, 09:44

für den Antrag

Beck'sche Prozessformularbuch
Jupp03/11

#14

28.08.2007, 09:45

im übrigen, wenn du diesen Antrag nimmst, muss du nur noch den Inhalt des Antrages eidesstattlich versichern.
Nikita

#15

28.08.2007, 09:48

Sway hat geschrieben:Diese Anweisung hat die Angestellte noch im Beisein des Unterzeichners auf dem Urteil der Erstinstanz notiert sowie in den Fristenkalender eingetragen.
Sie hat anschließend die Akte angelegt, versehentlich aber die Eintragung der Fristen und die sofortige Wiedervorlage der Akte versäumt.

hast du jetzt die eintragung der fristen vergessen oder im beisein des RA notiert? oder meinst du zwei verschiedene kalender (normaler kalender und edv)? hört sich sonst etwas komisch an ;-)
Kimmy

#16

28.08.2007, 10:25

Eine genaue Formulierung kann ich Dir auch nicht geben, habt Ihr nicht irgendein Formularbuch? Da müsste sowas auch drin stehen. Auf jeden Fall darf es nicht das Verschulden des Anwalts sein, sonst gibt es keine Wiedereinsetzung. Sprich: Du musst es falsch gemacht haben, machst aber sonst nie was falsch und wirst von Deinem Chef ordentlich überwacht. Und das muss sich auf jeden Fall aus dem Wiedereinsetzungsantrag ergeben. Nur so gibts überhaupt keine Wiedereinsetzung.
Jupp03/11

#17

28.08.2007, 10:27

Wenn du das Buch nicht hast, sag Bescheid.
Nikita

#18

28.08.2007, 10:34

@kimmy

genau - wenn der fehler beim RA liegt - dann ist meistens nix mit wiedereinsetzung... *g* hab da schon mal selbst ner gegenseite die sache verhagelt, weil ich den tatsächlichen hergang nachvollziehen konnte *gggg*
Tigra
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#19

28.08.2007, 10:36

also im moment herrscht hier volles chaos,

ich weiß auch nicht worauf ich mit dem text raus wollte, einerseits dachte ich mir wenn ich die fristen notiert habe in der ersten Akte ok.
hab ichs halt in der zweiten vergessen.
nur warum hab ich die fristen in der anderen Akte übersehen....
ein kreislauf der nie endet... ich habe beschlossen einfach darauf einzugehen, dass ich den auftrag bekommen habe die fristen einzutragen, es aber nicht gemacht hab....
sorry das formularbuch hab ich nicht, denke ich werd mir jetzt ev mäßig was aus den fingern saugen, auf chef warten und dann weiter abwarten.... :ohmann
Jupp03/11

#20

28.08.2007, 11:37

Vielleicht hilft ja diese Begründung, wenn man es anpasst:

Antrag auf Wiedereinsetzung bei Versäumung der Einspruchsfrist

An das Landgericht

Einspruch und Wiedereinsetzungsantrag

In der Sache

..........

lege ich gegen das Versäumnisurteil vom 1.6.19..

Einspruch

ein und beantrage:

1.
Das Versäumnisurteil vom 1.6.19.. wird aufgehoben.

2.
........

Gleichzeitig beantrage ich,

dem Beklagten gegen die Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren

sowie

die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil, notfalls gegen Sicherheitsleistung, einzustellen.

Es wird angeregt, das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zu beschränken.

Begründung:

1.
Dem Beklagten wurde das Versäumnisurteil des Gericht vom 1.6.19... am 15.6.19.... zugestellt. Am 16.6.19... erteilte er seinem Prozessbevollmächtigten das Mandat, ihn in dieser Sache gerichtlich zu vertreten. Darauf wies der Unterzeichnete seine Büroangestellte A an, die Einspruchsfrist im Fristenkalender zu notieren. Die Überwachung von Notfristen ist im Büro des Unterzeichnenden so organisiert, dass der zuständige Rechtsanwalt vor Ausstellung des Empfangsbekenntnisses auf der Urteilsausfertigung die Rechtsmittelfrist vermerkt und den Vorgang an die zuständige Büroangestellte weiterleitet. Diese notiert die Frist in einem besonderen Fristenkalender und trägt zusätzlich eine Woche vor Fristablauf eine Vorfrist ein, jeweils mit einem auffälligen Hinweis (z. B. "Einspruchsfrist"). Außerdem wird die Eintragung im Fristenkalender in den Handakten vermerkt. Bei Ablauf der Vorfrist wird die Sache dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt mit einem auffälligen Vermerk "Fristsache" gesondert vorgelegt. Am Morgen des Fristablaufs wird die Erledigung überprüft und die Sache, wenn sie noch nicht erledigt ist, noch einmal mit einem auffälligen Aufkleber "heute Fristablauf" in der gleichen Weise vorgelegt. Vor Büroschluss wird kontrolliert, ob alle Fristsachen erledigt sind: erst dann wird die Frist gelöscht. Die Eintragung und die Kontrolle der Fristen obliegt der Angestellten A. In diesem Fall hat sie versehentlich nur die Vorfrist notiert und als gewöhnliche Frist behandelt, was dazu führte, dass der Unterzeichnende die Akte bei Ablauf der Vorfrist ohne den sonst üblichen Fristenvermerk mit der normalen Vorlage erhielt. Am Tag des Fristablaufes wurde er nicht erinnert. Erst am 1.7.19.... fiel der Fristablauf auf, als die Sache im normalen Geschäftsgang bearbeitet werden sollte.

Bei der Angestellten A handelt es sich um eine geschulte und zuverlässige Bürokraft, die, wie regelmäßige Kontrollen des Unterzeichnenden ergeben haben, den Kalender seit über zwei Jahren sorgfältig und fehlerlos geführt hat.
Zur Glaubhaftmachung wird die Richtigkeit der Angaben, sowie sie die Wahrnehmung des Unterzeichnenden betreffen, anwaltlich versichert. Außerdem wird als Anlage 1 eine eidesstattliche Versicherung der Frau A eingereicht.

In der Sache wird der Einspruch wie folgt begründet:


Rechtsanwalt
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