neue Datenschutzverordnung

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Pitt
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#41

29.05.2018, 10:22

Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, an denen auch die DSGVO nichts ändert, und die Hinweispflicht des Notars an die Urkundsbeteiligten zum Mitwirkungsverbot dürften meiner Meinung nach ausreichen, um den Notar haftungsrechtlich "aus der Schusslinie" zu nehmen. Von den Angestellten mit Elefantengedächtnis, die sich noch daran erinnern, dass Herr Müller-Meier-Schulze anno Schnuff mal mit einem Erbvertrag ums Eck kam, gar nicht zu reden. Ich stufe die Gefahr, dass es zukünftig evtl. zu mehr Kollisionsfällen kommenn könnte, daher eher gering ein.
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Adora Belle
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#42

06.06.2018, 16:18

Anahid hat geschrieben:Der Fall, dass man eine Kollisionsprüfung weiter sicherstellen muss, ist wohl eher selten. Und dann kann man mit Sicherheit diese eine Akte aus der Löschung rausnehmen.
Ich habe jetzt gerade den Datenverarbeitungshinweis einer Kollegin vorliegen, der mir gut gefällt. Sie schreibt unter Ziffer 4 sinngemäß: Ich muss als Anwalt Kollision prüfen. Das wird in der DSGVO nicht beachtet. Deshalb werden persönliche Daten erst gelöscht, wenn diese Pflicht nicht mehr besteht, also wenn ich meine anwaltliche Tätigkeit aufgebe.

Dies nur zur Info, dass das wohl nicht nur meine Einzelmeinung ist. 8) M.E. umfasst die Frist nach §50 BRAO eben auch nur die Handakte. Das heißt nicht, dass ich nach 6 Jahren komplett vergessen muss, dieses Mandat jemals geführt zu haben. Ganz im Gegenteil, ich darf es gerade nicht vergessen, um die Kollision auch darüber hinaus prüfen zu können. Ich darf (bzw muss) also zumindest Personalien und wesentlichen Mandatsinhalt weiterhin speichern.
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Kaffeeschubse
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#43

07.06.2018, 07:54

Adora Belle hat geschrieben:
Anahid hat geschrieben:Der Fall, dass man eine Kollisionsprüfung weiter sicherstellen muss, ist wohl eher selten. Und dann kann man mit Sicherheit diese eine Akte aus der Löschung rausnehmen.
Ich habe jetzt gerade den Datenverarbeitungshinweis einer Kollegin vorliegen, der mir gut gefällt. Sie schreibt unter Ziffer 4 sinngemäß: Ich muss als Anwalt Kollision prüfen. Das wird in der DSGVO nicht beachtet. Deshalb werden persönliche Daten erst gelöscht, wenn diese Pflicht nicht mehr besteht, also wenn ich meine anwaltliche Tätigkeit aufgebe.

Dies nur zur Info, dass das wohl nicht nur meine Einzelmeinung ist. 8) M.E. umfasst die Frist nach §50 BRAO eben auch nur die Handakte. Das heißt nicht, dass ich nach 6 Jahren komplett vergessen muss, dieses Mandat jemals geführt zu haben. Ganz im Gegenteil, ich darf es gerade nicht vergessen, um die Kollision auch darüber hinaus prüfen zu können. Ich darf (bzw muss) also zumindest Personalien und wesentlichen Mandatsinhalt weiterhin speichern.
Wir haben beschlossen, erst einmal nichts aus dem PC zu löschen. Wir warten ab und trinken Tee.

Was mich am meisten ärgert, ist, daß die ganze Sache einfach aus dem Ruder gelaufen ist, man benötigt unendlich viel Papier. Die Datenschutzbelehrung für unsere Mandanten ist bereits 3 Seiten lang, was soll der Quatsch? :patsch
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Soenny
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#44

07.06.2018, 08:07

In § 50 BRAO steht doch aber ausdrücklich:
§ 50 Handakten
(1) Der Rechtsanwalt muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.
(2) Dokumente, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, hat der Rechtsanwalt die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Korrespondenz zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber sowie für die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.
(3) Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 so lange verweigern, bis er wegen der ihm vom Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit das Vorenthalten nach den Umständen unangemessen wäre.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, sofern sich der Rechtsanwalt zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient.
(5) In anderen Vorschriften getroffene Regelungen zu Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten bleiben unberührt.
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Adora Belle
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#45

07.06.2018, 09:47

Der ganze §50 betrifft doch aber nur die Handakte, und nicht rundweg alles, was ich an Daten aufnehme und irgendwie speichere. Es gibt ja z.b. auch noch sowas wie ein Prozessregister.
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Anahid
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#46

07.06.2018, 10:01

Na aber wenn ich die Handakte lösche und der Mandant nicht noch an weiteren Akten beteiligt ist, lösche ich aber doch auch die Mandantendaten. Hätte ich eine Papierakte, wären die mit Vernichtung der Papierakte doch auch weg. :kopfkratz
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#47

07.06.2018, 10:07

Also ich lese aus § 50 BRAO, daß die Aufbewahrungsfrist auch für die elektronische Akte gilt.

Wir werden zunächst auch nichts löschen, eben wegen der Kollisionsprüfung. Außerdem ist der ganze Mist doch total unausgegoren und wird sicher noch zig mal geändert.
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#48

07.06.2018, 10:08

wir haben extra ein Prozessregister, wo Mandanten / Gegner drin stehen.
Und als Notar kann ich auch nicht meine Urkundenrolle wegschmeissen
:kopfkratz
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#49

07.06.2018, 10:17

Ich denke, wir sollten uns nicht verrückt machen lassen. Sollte wirklich eine Kontrolle kommen, bekommen die unseren Ordner zu sehen, mit dem Verzeichnis, mehr nicht.

In die PC´s dürfen die doch sowieso nicht gucken.
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#50

07.06.2018, 10:20

Aufbewahrungspflicht heißt ja auch, dass ich sie mindestens so lange aufbewahren muss und nicht dass ich sie nach 5 Jahren vernichten muss
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