Hallo ans Forum,
ich schätze, dieses Thema ist im falschen Unterbereich, aber ich habe nichts "passendes" gefunden.
Meine Frage:
Ich habe hier ein Schlussurteil im Urkundenprozess vorliegen, mit dem vorangegangene Urkundsvorbehaltsurteile abgeändert werden.
Kann ich hier gemäß § 599 ZPO auch die Berufung notieren?
Danke für Hilfe.
Sveta
Welches Rechtsmittel ist zu notieren?
- icerose
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 12464
- Registriert: 04.06.2007, 16:57
- Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
- Software: Advoware
- Wohnort: mein Büro in Berlin
Warum nicht? Sofern die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung vorliegen, sollten die Fristen notiert werden.
Generell gilt: Im Zweifel für die Frist.
Generell gilt: Im Zweifel für die Frist.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück